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Haftung

Der Begriff Haftung ist allgemein mit vielen rechtlichen Situationen verbunden: Da haften Eltern für ihre Kinder oder ein Auftraggeber mit der sogenannten Bürgenhaftung bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz. Regelmäßig beinhaltet der Begriff, dass eine andere Person oder Institution  zivilrechtlich für eine Rechtsfolge, in der Regel einen Schaden einzustehen hat. Im Verkehrsrecht gibt es dazu mehrere gesetzlich geregelte Fälle. Haftung kann  im weiteren Sprachgebrauch auch das allgemeine Verschulden bezeichnen, zum Beispiel  das Verschulden bei der Verursachung eines Verkehrsunfalles.

Gesetzlich geregelte Haftungsfälle im Verkehrsrecht

Bei den  gesetzlich geregelten Fällen der verkehrsrechtlichen Haftung sind der Begriff Haftung im engeren Sinne und persönliches Verschulden in bestimmter Weise miteinander verwoben:

1. Fahrerhaftung nach § 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Bei der Fahrerhaftung nach § 18 StVG wird das Verschulden des Fahrers  gesetzlich vermutet; verwirklicht sich ein Schaden, muss sich der Fahrer gegebenenfalls entlasten. Der Umfang der Fahrerhaftung erfasst in der Regel typische Schadensfolgen, die mit einem Schadensereignis verbunden sind.  Maßstab ist die allgemeine Lebenserfahrung.  Legt etwa die Straßenverkehrsordnung dem Fahrer in bestimmten Situationen besondere Sorgfaltspflichten auf, so erhöht sich auch der Maßstab der Haftung, die Anforderungen an den Fahrer werden schärfer.

2. Halterhaftung nach § 17 StVG -  Gefährdungshaftung

Bei einem verkehrsrechtlichen Schadensereignis kommt neben der Fahrerhaftung je nach Fallgestaltung  auch eine Halterhaftung nach § 17 StVG in Betracht.  Diese Gefährdungshaftung ist verschuldensunabhängig, weil sich die mit dem Betrieb eines Fahrzeugs typische Gefahr realisiert hat.  Dafür wird sie unter bestimmten Umständen ausgeschlossen und ist auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt. Ausgeschlossen ist die Halterhaftung bei einem Schadenseintritt durch höhere Gewalt, bei einem unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs durch  einen Dritten gegen den Willen des Halters sowie bei  Eintritt eines unabwendbaren Schadensereignisses.

Die Haftpflichtversicherung - Übernahme der Haftung durch die Versicherung

Die klassische zivilrechtliche Übernahme einer Haftung ist geradezu systemimmanent im Verkehrsrecht, weil der Betrieb eines KFZ zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Zwischen Versichertem und der Haftpflichtversicherung entsteht ein typisches zivilrechtliches Haftungsübernahmeverhältnis: Die Versicherung hat den Versicherten von Ansprüchen Dritter, die aus Schadensereignissen im Straßenverkehr resultieren, regelmäßig freizustellen und steht an dessen Stelle für die Ansprüche ein. Im Hinblick auf die oben genannte Gefährdungshaftung wird in der Haftpflichtversicherung das Fahrzeug versichert, nicht der Fahrer an sich. Insoweit ist auch die Betriebsgefahr an sich versichert. Der Halter eines KFZ ist nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit bestimmten Deckungsbeiträgen abzuschließen.

Die Haftpflichtversicherung haftet im Rahmen bestimmter Deckungssummen für

- Sachschäden

- Personenschäden

- Vermögensschäden.

Der Geschädigte kann direkt die Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen und muss sich nicht zuerst an den eigentlichen Schadensverursacher halten.

Die Komplexität von Haftungsfragen - kompetenter Rat bei advogarant.de

Obwohl gerade im Verkehrsrecht Haftungsfragen exakt geregelt zu sein scheinen, ergeben sich im Einzelfall komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen.  Auch prozessrechtlich können entsprechende Verfahren mit Beteiligung der Haftpflichtversicherung sehr anspruchsvoll sein. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers spielen eine Rolle ebenso wie geschicktes prozessrechtliches Agieren. Noch komplizierter wird es, wenn man unter Haftung auch das Verschulden im weiteren Sinne versteht. Die Schuldfrage ist im Verkehrsrecht selbst bei zunächst banal anmutenden Auffahrunfällen nicht immer leicht zu klären.  Oft ist die Schuldfeststellung mit weiteren, schwerwiegenden Rechtsfolgen wie etwa einem drohenden Strafverfahren und auch dem Führerscheinentzug verbunden. Ihren Rechtsanwalt suchen und finden Sie auf www.advogarant.de.

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