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Poller

Teilschuld der verkehrssicherungspflichtigen Stadt wegen mangelhafter Anbringung von so genannten Betonpollern auf Gehwegen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat in einer Entscheidung vom 14. November 2007 (Aktenzeichen 4 U 1565/07), die beklagte Stadt verurteilt, l /3 des am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schadens zu ersetzen. Der Schaden ist entstandenen, als die Fahrerin gegen einen Betonpoller fuhr. Dieser war von der Stadt im Bereich des Gehweges in der Nähe eines Fußgängerweges und einer Zufahrt zu einer Tankstelle angebracht worden. Der Poller war etwa 40 Zentimeter hoch und stand deutlich abgesetzt von einer Reihe weiterer gleichartiger Poller.

Er war weder farblich markiert, noch gab es in der umgebenden Fläche eine Schraffierung.

Letztendlich wertete das OLG Luftbilder aus und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Nutzer der Tankstelle um den streitgegenständlicher Poller einen Bogen fahren mussten. Bei schlechter Sicht und Dunkelheit wurde darin ein leicht zu übersehendes Hindernis gesehen, welches von der verkehrssicherungspflichtigen Stadt optisch besonders hervorzuheben sei.

Mit dem obergerichtlichen Urteil wurde das zuvor klageabweisende erstinstanzliche Urteil abgeändert. Bei der Anbringung von Pollern im Bereich von Ein- und Ausfahrten müssen diese nunmehr deutlich markiert werden. Alternativ können die Kommunen die umgebende Fläche auch schraffieren.

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Harald Büttner

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