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Fiktiver Schadensersatz

Fiktiver Schadensersatz für Körperschäden.

Wird bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug des Anspruchsstellers beschädigt und er selbst verletzt, kommt es beim Schadensersatz für Sachschäden und Körperschäden zu verschiedenen Lösungen. Eigentlich werden aber beide Schädigungen vom Gesetz gleich behandelt. Grundsätzlich schuldet der Schädiger entsprechend § 249 I S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowohl in dem einen als auch in dem anderen Fall die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Das Gesetz geht von einer Naturalrestitution und darauf aufbauend von einer Totalreparation aus. Nach § 249 I S. 2 BGB muss sich der Geschädigte in beiden Fällen jedoch nicht auf eine Naturalrestitution des Schädigers verweisen lassen. Der Wortlaut ist eindeutig:

„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

An diesen Wortlaut anknüpfend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Möglichkeit der so genannten fiktiven Abrechnung konstituiert. Der zur Wiederherstellung erforderliche Betrag wird vom Gesetz als erstattungsfähig angesehen und gerade nicht der tatsächlich aufgewendete Betrag. Derjenige, der seine verbeulte Motorhaube nicht reparieren lassen will, kann die dazu erforderlichen Kosten demnach fiktiv abrechnen. Insoweit kann der Rechtsprechung ohne weiteres gefolgt werden, denn diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes.

Sobald es jedoch nicht um verbeultes Blech, sondern um Körperschäden geht, wird eine weitere Voraussetzung für die fiktive Abrechnungsmöglichkeit aufgestellt, die so nirgends im Gesetz steht.

Für die Behandlungskosten wird ein Verwendungsvorbehalt gefordert, nach dem die Behandlung auch tatsächlich durchgeführt werden müsse, beziehungsweise die ernste Absicht einer solchen Behandlung lediglich einen Vorschuss auf die Behandlung rechtfertige. Mit anderen Worten: Für eine Narbe, die nicht operativ beseitigt wird, für einen ausgeschlagenen Zahn, auf dessen Ersatz verzichtet wird, für die Entfernung einer Metallplatte, die nicht durchgeführt wird, gibt es keinen Ersatz, obwohl der Schädiger auch diese fiktiven Kosten verursacht hat.

Die Gründe, aus denen heraus bei Körperschäden auf die „Reparatur“ verzichtet wird, können unterschiedlich sein. So kann der Geschädigte schlichtweg Angst vor einer (weiteren) Operation haben. In manchen Fällen kann eine Operation auch medizinisch schwierig oder aufgrund von Vorerkrankungen kontraindiziert sein. Viele Geschädigte geben sich schlichtweg mit dem bisherigen Ergebnis zufrieden, da sie sich physisch und psychisch weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht gewachsen fühlen. Gerade vor diesem Hintergrund wird augenfällig, worin der Nutzen einer fiktiven Abrechnung bestehen kann:

Der Schädiger wird nicht durch einen Umstand leistungsfrei, der seinen Ursprung in der höchstpersönlichen Entscheidung des Geschädigten hat. Gleichzeitig wird der Geschädigte nicht übervorteilt, da ihm lediglich ein objektiv zu bestimmender Betrag gezahlt würde, der für eine Versorgung seines Körperschadens notwendig wäre.

Co-Autor: Christian Konrad Hartwig

Erstmals veröffentlicht in der Zeitschrift VersR 2012, S. 1364 ff.

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