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Rechtsschutzbedingungen II

Die Verwendung von Fachbegriffen ohne fest umrissene Bedeutung in Rechtsschutzbedingungen ist unwirksam.

Die Rechtsschutzversicherungen versuchen ständig, den Umfang des zu gewährenden Versicherungsschutzes einzuschränken. Diesbezüglich verändern sie regelmäßig ihre allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). Sodann versuchen sie diese neuen Bedingungen gegenüber ihren Versicherungsnehmern durch Vertragsänderungen, beispielsweise durch Hinweis auf günstigere Prämien, wirksam werden zu lassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Urteil vom 8. Mai 2013 zu entscheiden, ob eine weitere Einschränkung des Versicherungsschutzes von den Versicherern wirksam vorgenommen worden war (Aktenzeichen IV ZR 84/12). Das Versicherungsunternehmen hatte ausgeführt:

  1. „Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen… In ursächlichem Zusammenhang mit: …
  2. der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds); …“

Nach zutreffender Auffassung des BGH ist diese Einschränkung des Versicherungsschutzes unwirksam.

Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann. Diesen Erfordernissen entspricht diese Klausel des Versicherers nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann hier nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden.

Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Als juristischer Laie kann ein Versicherungsnehmer nicht nachvollziehen, worin die „Grundsätze der Prospekthaftung“ bestehen und auf welche Arten von Kapitalanlagemodellen sie Anwendung finden.

Dass es keine abschließende, gewissermaßen allgemeingültige Bestimmung dessen gibt, was die „Grundsätze der Prospekthaftung“ ausmacht, die auf Kapitalanlagemodelle Anwendung fänden, führt jedenfalls nicht dazu, dass ein fest umrissener Begriff der Rechtssprache anzunehmen ist. Sollte ein Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung eine solche Klausel in seinen ARB finden oder ähnliche Formulierungen erkennen muss er nicht sofort reagieren. Für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung bei Kostendeckungsanfrage aufgrund dieser Klausel die Ablehnung erklärt, sollte er einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zurate ziehen.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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