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Restschuldversicherung

Ein Kreditinstitut hatte seinem Kunden bei Beantragung eines Sofortkredites eine Restschuldversicherung gegen Arbeitslosigkeit angeboten.

Hierfür wurde für den Kunden ein monatlicher Zusatzbetrag fällig. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen war festgelegt, dass dieser Versicherungsschutz auf Restschuldbefreiung mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Kunden enden wird. Im Alter von 61 Jahren wurde der Kunde arbeitslos. Die Bank kündigte ihm das Darlehen und klagte die noch ausstehende Darlehensschuld, die so genannte Restschuld, ein. Abschließend hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hiermit auseinander zu setzen (Aktenzeichen: 10 U 473/08). Das OLG machte deutlich, dass der Kunde gegenüber der Bank einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung, nämlich in Höhe der gesamten Restschuld habe und damit aufrechnen könne.

Aus den von der Bank vorgelegten Unterlagen der Restschuldversicherung sei weder erkennbar gewesen, welcher Versicherer der Anbieter sei, noch welche allgemeinen Versicherungsbedingungen Geltung hätten. Die in dem Restschuldversicherungsvertrag dokumentierte Klausel sei zudem wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Sie benachteilige den Kunden dadurch, dass während der Laufzeit des Kreditvertrags die Restschuldversicherung ende. Das sei für den typischen Kunden nicht ohne Weiteres erkennbar.

Vor allem nicht, wenn er gleichwohl eine Auflistung der für die gesamte Kreditlaufzeit geschuldeten Versicherungsbeiträge erhalte.

Der Bank war sein Alter bekannt. Sie hätte vor der Vermittlung der zusätzlichen Versicherung auf Restschuldbefreiung im Falle der Arbeitslosigkeit in Kenntnis aller Daten des Kunden wissen müssen, dass die Versicherung über einen längeren Zeitraum laufe, als der Kunde sie benötige. Die Versicherung war schließlich über sein 60. Lebensjahr hinaus abgeschlossen, erteilte ihm jedoch den maßgeblichen Versicherungsschutz nur bis zu seinem 60. Lebensjahr.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht Koblenz stellt die Vermittlung einer nicht für die gesamte Kreditlaufzeit umfassenden Restschuldversicherung eine Verletzung der Bank nach der dem Kreditvertrag obliegenden Hauptleistungspflicht dar. Bei der Vermittlung einer Restschuldversicherung handelt es sich nicht um eine Nebenpflicht des Kreditvertrages.

Schließlich existiere bei einer Kreditgewährung keine Nebenpflicht zur Vermittlung derartiger Absicherungen.

Vielmehr sei insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kunde die Restschuldversicherung gesondert durch monatliche Beiträge bezahlt, der Abschluss der Restschuldversicherung von erheblicher, zur Einstufung als Hauptpflicht führender Bedeutung. Auf Grund dessen haftet die Bank dem Kunden exakt in der Höhe seiner Pflicht zur Rückzahlung. Der Kunde könne durch einfache Aufrechnungserklärung von der Rückzahlungspflicht befreit werden.

Kreditnehmer, die eine solche Restschuldversicherung abgeschlossen haben, sollten daher die allgemeinen Versicherungsbedingungen exakt prüfen. Gegebenenfalls können sie ebenfalls von ihrem Recht auf Aufrechnung Gebrauch machen.

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Dr. Eberhard Frohnecke

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