Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Versicherungsmakler-Haftung

Haftung der Versicherungsmakler im Wege der sogenannten Quasideckung.

Versicherungsmakler tragen für ihre Kunden ein erhebliches Maß an Verantwortung. Sie haben die Situation ihrer Kunden genau zu überprüfen und diese umfassend hinsichtlich der notwendigen Versicherungen zu beraten.  

Ist dies vom Versicherungsmakler unterlassen worden oder hat sich der Versicherungsmakler diesbezüglich von seinem Kunden hinsichtlich einer solchen Beratung nicht freizeichnen lassen, eröffnet dies Haftungsansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber seinem Makler.  

Das Zauberwort heißt "Quasideckung"

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 26.03.2014 (IV ZR 422/12) klargestellt hat, dass der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsmakler verlangen kann, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten („Quasideckung“).

Vorausgesetzt der Versicherungsmakler hat es zuvor pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken.

Ein selbstständiger Ofenbaumeister hatte seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz verklagt. Dieser hatte ihm eine Betriebshaftpflichtversicherung vermittelt, die Schäden aus Fliesenlegerarbeiten nicht erfasst. Der Versicherer hatte die Deckung für einen vom Versicherungsnehmer bei solchen Arbeiten angeblich verursachten Schaden abgelehnt.

Höchste Anforderungen an Maklerpflichten

Der BGH führte aus, dass der Versicherungsmakler bereits deshalb gegen seine Pflichten verstoßen hatte, weil er im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe, den Versicherungsbedarf zu ermitteln, nicht nachgefragt hatte, welche konkrete Tätigkeiten der Ofenbaumeister im Rahmen seines Betriebs tatsächlich ausübt. Der BGH hat betont, dass die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter verstanden.

Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet werden. Er ist somit mit sonstigen Beratern zu vergleichen. Als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers hat er daher dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Er muss hierbei von sich aus auch das Risiko untersuchen und das Objekt im Einzelnen prüfen.

Der Versicherungsmakler muss daher umfassende Nachfrage halten. Dies gilt auch für fernliegende Möglichkeiten von eintretenden Versicherungsfällen.

Über den Autor

Dr. Eberhard Frohnecke


Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Dr. Eberhard Frohnecke

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche