Bei einem Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, bei welchem sich ein Hersteller (Auftragnehmer) gegen Bezahlung eines Werklohns durch den Besteller (Auftraggeber) verpflichtet, ein Werk zu erstellen. Beurteilt wird die Arbeit im Werkvertrag nicht nach dem Aufwand der geleisteten Arbeit, sondern nach dem Ergebnis. In der Praxis kommen Werkverträge in den vielfältigsten Formen vor, etwa bei der Reparatur eines Kfz oder bei der Errichtung eines Gebäudes.
Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag
Gesetzlich geregelt ist der Werkvertrag in § 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach schuldet der Werkunternehmer die Herstellung eines Werks, während der Auftraggeber für die Erstellung des Werks einen Werklohn zu entrichten hat. Fällig ist dieser nach Abnahme des Werks. Ein Werkvertrag unterscheidet sich an einem Punkt ganz wesentlich von einem Dienstvertrag: Hier orientiert sich die Vertragserfüllung am tatsächlichen Erfolg und nicht nur an die bloße fachgerechte Ausführung der Arbeiten.
Somit trägt der Auftragnehmer bei einem Werkvertrag das Risiko, dass der vereinbarte Erfolg tatsächlich eintritt. Abgeschlossen werden Werkverträge unter anderem bei handwerklichen Tätigkeiten, Reparaturen, Instandsetzungen, Gutachten, Software und Bauwerken. Am 01.02.2012 (Az.: 29 C 54/10) hat das Amtsgericht Mitte entschieden, dass auch ein Winterdienstvertrag rechtlich als Werkvertrag einzuordnen ist.
Ein Werkvertrag muss über folgende Inhalte aufklären:
- Auskunft über die Art von Werk anhand eines Pflichtenhefts, einer Leistungsbeschreibung oder einer Aufgabenstellung
- Werklohn, Gebühren sowie Zahlungen für weitergehende Leistungen (Kopien, Recherchen, Fahrtkosten etc.) und Zahlungsmodalitäten wie etwa Abschlagszahlungen
- Fertigstellungstermin
- Haftung
- Gewährleistung
- Abnahme
- Form der Lieferung des Werks
- Nutzungsrechte
- Kündigung
- Urheberrecht
Von großer Bedeutung ist bei einem Werkvertrag, dass das Werk detailliert beschrieben und das Arbeitsergebnis konkret definiert ist. Änderungen während der Herstellung des Werks sollten schriftlich festgehalten werden.
Wichtig ist auch die Vereinbarung eines Fertigstellungstermins, damit der Unternehmer bei Verspätung ohne Mahnung und Nachfristsetzung in Verzug gerät. Die Abnahme sollte erst dann erfolgen, wenn Sie sich vergewissert haben, dass das Werk keine wesentlichen Mängel hat.
Rechte des Auftraggebers bei fehlerhaftem Werk
Reparatur oder Ersatzlieferung
Wird etwa der Defekt am Auto nicht korrekt behoben oder entspricht der Bau des Eigenheims nicht den vertraglichen Vorgaben, ergeben sich für Sie unterschiedliche Rechte, sogenannte Gewährleistungsrechte. So steht Ihnen in erster Linie ein Nacherfüllungsanspruch gemäß §§ 634 Nr. 1, 635 BGB zu. Der Unternehmer hat hierbei wahlweise ein neues Werk zu erstellen oder den Mangel zu beseitigen. Wichtig ist, dass Sie demselben Werkunternehmen diese Möglichkeit einräumen. Werden die Mängel nicht innerhalb einer zuvor vereinbarten Frist behoben, können Sie eine andere Firma mit den Arbeiten beauftragen.
Gleichzeitig haben Sie ein Recht auf Minderung des Werklohns. Leider besteht immer wieder Uneinigkeit über die Höhe des Minderungsbetrages, weshalb im Zweifel ein Anwalt mit der Angelegenheit betraut werden sollte. Alternativ zur Minderung können Sie auch ein anderes Unternehmen mit der Herstellung des Werks beauftragen und die hiermit verbundenen Kosten vom ursprünglichen Unternehmer einklagen (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB). Dieses Recht steht Ihnen bei Verweigerung der Nichterfüllung sowie bei erfolglosem Fristablauf zu.
Schadenersatz und Rücktritt
Sie können bei mangelhafter Erstellung des Werks auch Schadenersatzansprüche geltend machen und zwar unabhängig davon, ob der Mangel zu einem Schaden direkt am Werk oder aber an anderen Gegenständen geführt hat. Denkbar sind hierbei etwa die Kosten für Ersatzbeschaffungen oder Mietausfälle bei der Errichtung von Bauwerken.
Nach Ablauf der Nachfrist können Sie zudem kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, sollte der Mangel weiterhin bestehen. Beachten Sie im Zusammenhang mit den Gewährleistungsrechten die zweijährige Verjährungsfrist. Bei Werkleistungen in Schwarzarbeit können laut BGH-Urteil vom 01.08.2013 (Az.: VII ZR 6/13) keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Sofern zudem der Auftraggeber selbst an der Herstellung des Werks beteiligt ist, haftet der Handwerker nur für solche Mängel, die er selbst verschuldet hat. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden mit Urteil vom 13.07.2011 (Az.: 1 U 56/11) entschieden.
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Das Werkvertragsrecht ist ein kompliziertes Rechtsgebiet, zu dem die Rechtsprechung nicht immer eindeutig ist. Wenn es um die Erstellung eines Werkvertrags oder um die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen geht, sollte ein kompetenter Anwalt für Vertragsrecht hinzugezogen werden. Dieser ist mit den Problemen und den rechtlichen Grundlagen bestens vertraut und kann Sie hinsichtlich der richtigen Herangehensweise ideal beraten. Fachkundige Anwälte finden Sie auf advogarant.de.
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Von der Abnahme bzw. Bauabnahme hängt Vieles ab. Wer hier nicht aufpasst, hat später häufig das Nachsehen
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