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Abmahnung + Unterlassung

Jedes Jahr verschicken tausende Unternehmen Abmahnungen, mit denen Rechtsverstöße geahndet werden sollen. Dabei werden die Empfänger zur Abhilfe beziehungsweise künftigen Unterlassung der rechtsverletzenden Handlung aufgefordert. Dies geschieht in aller Regel in Form einer Unterlassungserklärung, die innerhalb einer bestimmten Frist vom Abgemahnten unterzeichnet werden soll. Die Praxis zeigt jedoch, dass nicht jede Abmahnung zu Recht erfolgt und manche Unterlassungserklärung zum Nachteil des Abgemahnten zu weit gefasst ist.

Was eine Abmahnung ist und wann diese in Betracht kommt?

Die Abmahnung steht für ein Schreiben, mit welchem der Abmahnende einen Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend macht. Während diese für den Empfänger eine Warnfunktion besitzt, erfüllt sie für den Abmahnenden einen prozessualen Zweck. Erst ein solches Schreiben schafft die Voraussetzung dafür, dass bei einem schnellen Schuldanerkenntnis des Abgemahnten in einem späteren gerichtlichen Verfahren, die Kosten nicht vom Abmahnenden getragen werden müssen (§ 93 ZPO).

Zahlreiche Gründe können im Geschäftsalltag eine Abmahnung nach ziehen. In den meisten Fällen stecken Wettbewerbsverstöße (z.B. unterlassene Widerrufsbelehrung, Verstöße gegen das Fernabsatzrecht) oder Verletzungen gegen Urheberrechte und Kennzeichenrechte (z.B. Streit um eine Internet-Domain) dahinter. Zuletzt lösten vor allem Verstöße gegen das Urheberrecht im Zusammenhang mit illegalen Musik- und Filmdownloads über Tauschbörsen eine wahre Abmahnwelle aus.

Welchen Zweck eine Unterlassungserklärung erfüllt

Mit einer Abmahnung wird der Abmahnende gleichzeitig dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiermit soll der Empfänger anhand seiner Unterschrift bestätigen, dass er die Rechtsverletzung nicht erneut begehen wird. Strafbewehrung bedeutet ferner, dass künftige gleichartige Verstöße mit einer Vertragsstrafe in Höhe einer bestimmten oder noch zu bestimmenden Geldsumme zu Gunsten des Rechteinhabers einhergehen.

Eine Unterlassungserklärung umfasst folgende Inhalte:

  • Pflicht zur Unterlassung des gerügten Verhaltens
  • Vertragsstrafe bei erneuter Zuwiderhandlung
  • Verpflichtung zur Schadenersatzzahlung für bisherige und künftige Schäden
  • Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem Verstoß
  • Übernahme der Abmahnkosten

Welche Probleme mit Abmahnung und Unterlassungserklärung einhergehen

Abmahnungen sind immer nur dann berechtigt, wenn die Tatbestandsmerkmale der verletzten Rechtsnorm erfüllt sind. Dies ist im Einzelfall äußerst schwer zu beurteilen, weshalb die damit verbundenen Fragestellungen mit einem Anwalt besprochen werden sollten. Hinzu kommt, dass Abmahnungen nicht immer die formellen Anforderungen erfüllen.

Oft sind die rechtlichen Ausführungen nicht ganz zutreffend oder die Sachverhaltsschilderungen zu lückenhaft. So muss aus dieser eindeutig hervorgehen, welcher tatsächliche oder angebliche Rechtsverstoß verfolgt wird. Den Zugang der Abmahnung muss der Abmahnende beweisen, sodass dieser das Übermittlungsrisiko trägt. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung fällt aus Sicht des Empfängers nicht besonders freundlich aus, da sie zumeist zu weit gefasst ist.

Dies bedeutet, dass sie vom Verletzten nicht selten mehr verlangt, als dieser zu unterlassen oder zu tun verpflichtet ist. Betroffene sollten deshalb die mit dem Anspruch auf Unterlassung verbundene Erklärung nicht zu voreilig unterzeichnen und stattdessen eine abgeänderte Fassung abgeben. Hierbei sollten Sie nicht zu sehr unter Druck setzen lassen, wobei Sie gleichzeitig die gesetzte Frist im Auge behalten sollten.

Auch in diesem Fall kann ein Anwalt helfen, indem er den Umfang der Erklärung auf den eigentlichen Umfang der Unterlassungsverpflichtung reduziert. Hinsichtlich Abmahnung und Unterlassung haben sich die Gerichte in den letzten Jahren konkret mit folgenden Themen befasst:

  • Rechtsanwaltskosten bei Abmahnungen aus einem Gebrauchs- und Geschmacksmuster (Az.: X ZR 171/12)
  • Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten eines Tonträgerherstellers bei illegalem Filesharing (Az.: 28 O 480/06)
  • Kopieren fremder Artikel im eigenen Facebook-Profil (Az.: 2-03 S 2/14)
  • Höhe von Abmahnkosten und des Schadenersatzes bei illegalem Filesharing (Az.: 11 U 115/13)
  • Höhe des Lizenzschadens bei illegalen Downloads durch Privatanwender (Az.: 57 C 16445/13)
  • Haftung für Urheberrechtsverletzung durch Internettauschbörse (Az.: 6 U 109/13)
  • Streitwert für Unterlassung bei illegalem Musikdownload (Az.: 2 S 226/10)

Bei Abmahnung oder Unterlassung spezialisierten Anwalt bei AdvoGarant finden

Das aktive Vorgehen gegen eine Abmahnung und einen Anspruch auf Unterlassung erfordert meist die Konsultation eines spezialisierten Fachanwalts. Dieser kann feststellen, inwiefern diese begründet ist und gegebenenfalls für eine Gegenabmahnung sorgen. Gegebenenfalls wird der Anwalt sogar eine Schutzschrift fertigen und bei Gericht hinterlegen, damit es nicht ohne weiteres zu einer einstweiligen Verfügung kommen kann.

Sollte die Abmahnung hingegen berechtigt sein, wird der Anwalt die Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten modifizieren. Ferner achtet dieser darauf, dass die Vertragsstrafe ein angemessenes Niveau nicht überschreitet und die Anwaltskosten sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und der Rechtsprechung bewegen. Reagieren Sie auf eine Abmahnung auf jeden Fall nicht durch Nichtbeachten der Fristen oder durch Untätigkeit und finden Sie auf advogarant.de einen auf Online-Recht oder gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt.

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