Der BREXIT und seine Auswirkungen auf den Schutz Ihrer Marken und Designs
Nachdem damit zu rechnen ist, dass Großbritannien in absehbarer Zeit aus der EU austreten wird, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dieses auf den Schutz Ihrer Unionsmarken und Unionsdesigns haben könnte.
Nachdem damit zu rechnen ist, dass Großbritannien in absehbarer Zeit aus der EU austreten wird, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dieses auf den Schutz Ihrer Unionsmarken und Unionsdesigns haben könnte.
Grundsätzlich könnte es sein, dass im Rahmen der Austrittsverhandlungen vereinbart wird, dass die augenblicklichen Unionsmarken und -designs (früher: Gemeinschaftsmarken / Gemeinschaftsgeschmacksmuster) in vollem Umfang ihre Gültigkeit in Bezug auf Großbritannien verlieren, ohne dass die aus diesen Eintragungen resultierenden Rechte in nationale britische Rechte übertragen werden können.
Meines Erachtens ist aber eine Vereinbarung viel wahrscheinlicher, gemäß welcher die Rechte aus den Markeneintragungen auch für Großbritannien unter der Voraussetzung bestehen bleiben, dass für diese EU-Eintragungen eine Umwandlung in eine nationale britische Anmeldung erforderlich wäre. Entsprechendes wurde z. B. auch in vergleichbaren Fällen wie Jugoslawien vereinbart. Bezüglich jugoslawischer Marken bestand nach dem Zerfall Jugoslawiens die Möglichkeit, diese in nationale kroatische, slowenische etc. Marken umzuwandeln, so dass aus diesen umgewandelten Marken dieselben Rechte wie aus der früheren jugoslawischen Marke geltend gemacht werden konnten.
Ob es aber tatsächlich zu dem von mir als wahrscheinlich erachteten Ergebnis kommen wird, ist nicht vorhersehbar.
Soweit es Marken betrifft wäre daher die sichere Variante zu erwägen, indem entweder die Anmeldung einer nationalen britischen Marke oder aber die Erstreckung Ihrer IR-Marke auf Großbritannien beantragt wird. Möchten Sie eine dieser sicheren Varianten wählen, sollten die entsprechenden Schritte umgehend eingeleitet werden.
Für Designs ist hingegen eine Neuanmeldung für Großbritannien grundsätzlich nicht sinnvoll. Grund hierfür ist, dass Designs im Zeitpunkt der Anmeldung neu sein müssen. Besteht bereits eine EU-Designeintragung, liegt die erforderliche Neuheit nicht mehr vor. Nur dann, wenn das EU-Design vor weniger als 12 Monaten angemeldet wurde, stünde die EU-Designeintragung aufgrund der insofern gegebenen Neuheitsschonfrist einer wirksamen Eintragung in Großbritannien nicht entgegen.
Über den Autor
Patentanwalt Dipl.-Ing. Peter-C. Sroka
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