Treuhandverträge – Worauf Sie rechtlich und steuerlich achten müssen
Treuhandverträge im Wirtschaftsleben können formfrei abgeschlossen werden, es sei denn es geht um die Übertragung der Sache (z. B. Grundstück) oder des Rechts (z. B. GmbH-Anteil). Bedacht werden müssen die steuerlichen Bedingungen und die Folgen der steuerlichen Anerkennung des Treuhandvertrages.
Treuhandverträge werden im Wirtschaftsleben häufig abgeschlossen, wenn der Inhaber eines Rechts oder einer Sache (zum Beispiel eines Gesellschaftsanteils) nach außen nicht selbst auftreten möchte. Der Rechteinhaber (der Treugeber) beauftragt in diesen Fällen den Dritten (als Treuhänder), das Recht oder die Sache treuhänderisch für den Inhaber zu verwalten. Damit dieser Treuhandvertrag rechtlich und steuerlich wirksam ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Grundsätzlich kann ein Treuhandvertrag formfrei, d. h. ohne notarielle Beurkundung, geschlossen werden. Ausnahmsweise ist der Treuhandvertrag dann zu beurkunden, wenn die Übertragung der Sache (z. B. Grundstück) oder des Rechts (z. B. GmbH-Anteil) beurkundungspflichtig ist.
Wird der Treuhandvertrag über ein Grundstück oder einen GmbH-Anteil nicht beurkundet, ist der Vertrag nichtig, d. h. weder der Treugeber noch der Treuhänder können aus dem Vertrag Ansprüche gegen den jeweils anderen herleiten.
Wurde der Treuhandvertrag wirksam geschlossen, gelten – soweit der Treuhandvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht – für diesen die Vorschriften des BGB über den Geschäftsbesorgungsvertrag. Danach hat der Treuhänder unter anderem alles, was er im Rahmen der Ausführung des Treuhandvertrages erhält (z. B. Mieten aus dem treuhänderisch gehaltenen Grundstück oder Dividenden aus dem treuhänderisch gehaltenen GmbH-Anteil) an den Treugeber herauszugeben.
Steuerliche Bedingungen und Folgen
Damit der Treuhandvertrag auch steuerlich anerkannt wird, muss dieser zunächst zivilrechtlich wirksam sein (siehe hierzu oben). Darüber hinaus muss der Treugeber das Treuhandverhältnis beherrschen und der Treuhänder – erkennbar – ausschließlich für Rechnung des Treugebers handeln. Dies wird durch entsprechende Formulierung von Rechten des Treugebers im Treuhandvertrag erreicht, die der Treugeber aber auch tatsächlich ausüben muss.
Die Folge der steuerlichen Anerkennung des Treuhandvertrages ist, dass nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als (wirtschaftlicher) Eigentümer der vom Treuhänder gehaltenen Sache bzw. gehaltenen Rechts behandelt wird. So sind beispielsweise Dividenden, die eine GmbH auf den treuhänderisch gehaltenen GmbH-Anteil ausschüttet, vom Treugeber und nicht vom Treuhänder zu versteuern.
Vorsicht bei Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer
Beim Abschluss eines Treuhandvertrages über ein Grundstück oder den Anteil an einer grundstückshaltenen Gesellschaft kann Grunderwerbsteuer anfallen.
Bezieht sich der Treuhandvertrag auf ein Unternehmen oder einen Anteil hieran, können die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen entfallen.
Zusammenfassung:
Soll ein Treuhandvertrag sowohl rechtlich wirksam sein, als auch steuerlich anerkannt werden, ist beim Abschluss des Vertrages auf Folgendes zu achten:
1. Der Vertrag muss zivilrechtlich formwirksam sein, d. h. in bestimmten Fällen notariell beurkundet werden.
2. Für steuerliche Zwecke ist der Treuhandvertrag so auszugestalten, dass der Treugeber das Treuhandverhältnis vollständig beherrscht.
3. Bei Grundstücken und Unternehmensvermögen ist darauf zu achten, dass durch den Abschluss des Treuhandvertrages keine grunderwerb- oder erbschaftsteuerlichen Nachteile entstehen.
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