Buchwert
Die Wirksamkeit einer abfindungsbeschränkenden Satzungsbestimmung hängt von der Diskrepanz der ermittelten Abfindung zum tatsächlichen Anteilswert ab.
Darüber hinaus sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber auch sämtliche sonstigen Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Allein mit diesen mehr allgemeinen Leitlinien kann jedoch in einem konkreten Streitfall die Zulässigkeit einer Satzungsklausel kaum hinreichend sicher beurteilt werden.
Der Buchwert ist aus der Ertragsteuerbilanz oder einer, unter Wahrung der Bewertungskontinuität auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aufgestellten, Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln. Nach herrschender Meinung umfasst die Buchwertabfindung ohne nähere Konkretisierung jedenfalls den anteiligen Gewinn für das laufende Geschäftsjahr, die Einlage auf dem Kapitalkonto, eventuelle Guthaben auf einem laufenden Konto sowie alle in der Bilanz ausgewiesenen Posten mit Rücklagencharakter. Davon abzuziehen sind gesamthänderische Verlustvortragskonten sowie Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft auf seinem Privatkonto.
Der Ausschluss des Firmenwertes und der stillen Reserven machen dabei die Klausel nicht unzulässig
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat schon im Urteil vom 29. Mai 1978 klargestellt, dass abfindungsbeschränkende Satzungsklauseln grundsätzlich zulässig sind. Das gilt selbst dann, wenn sie in Abweichung vom Regelungsgehalt des § 738 I 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem ausscheidenden Gesellschafter den Firmenwert und die stillen Reserven der Gesellschaft vorenthalten.
Nach höchstrichterlicher Ansicht sind abfindungsbeschränkende Klauseln unter Berücksichtigung der Grundsätze von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) insbesondere dann zu korrigieren, wenn sie zum Nachteil des ausscheidenden Gesellschafters zu einer erheblich hinter dem wahren Anteilswert zurückbleibenden Abfindung führen. Entsprechendes gilt, wenn die mit der Abfindungsbeschränkung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile den ausscheidenden Gesellschafter sittenwidrig benachteiligen (§ 138 BGB). Das gilt auch für Fälle, in denen die in § 723 III BGB verbriefte Freiheit des Gesellschafters seine Gesellschaftsbeteiligung zu kündigen, unangemessen eingeschränkt wird.
Im Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 24. September 1984 wurde diesbezüglich ebenfalls klargestellt, dass ein (die Anwendung des § 723 III BGB rechtfertigendes) Missverhältnis zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert des Gesellschaftsanteils nicht schon dann bejaht werden kann, wenn in großem Umfang stille Reserven vorhanden sind. Der wirkliche Wert der Beteiligung an einem Gesellschaftsunternehmen entspreche nämlich nicht dem Ergebnis der Addition von Buchwert und der auf die Beteiligung entfallenden, stillen Reserven.
Bei der Bewertung einer abfindungsbeschränkenden Satzungsregelung stellt die Rechtsprechung maßgeblich auf den Grad der Abweichung der statuarischen von der gesetzlich geschuldeten Abfindung ab.
So wird ein zur Unanwendbarkeit der gesellschaftsvertraglichen Klausel führendes Missverhältnis in einem Fall angenommen, in dem der Buchwert eines Kommanditanteils 100.000 DM und der wahre Wert unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens 376.000 DM betrug. Dies war eine Abweichung von 276/376 = 73,40 Prozent.
Ein erhebliches Missverhältnis besteht auch, wenn sich nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung eine Abfindung unterhalb geleisteter Einlagen oder einbehaltener Gewinne errechnet. Der BGH hat ein grobes Missverhältnis in einem Fall angenommen, in dem die Buchwertabfindung nur 35 Prozent - beziehungsweise bei Einbeziehung des auf dem Privatkonto ausgewiesenen Guthabens 45 Prozent - der nach dem Verkehrswert ermittelten (gesetzlichen) Abfindung betrug.
In dem Streitfall war der ausscheidende Gesellschafter über 80 Jahre alt. Er war mehr als 53 Jahre Mitgesellschafter und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf die Verwertung seines Anteils angewiesen. Zudem konnte die Gesellschaft nach dem Erkenntnis des BGH den Abfluss von Geldmitteln in Höhe eines über dem Buchwert liegenden Betrages verkraften. Dem ausscheidenden Gesellschafter war es daher nach Ansicht des II. Zivilsenats nach „Treu und Glauben" nicht zuzumuten, sich mit dem gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Buchwert abfinden zu lassen.
Ein Festhalten an der satzungsmäßigen Abfindungsklausel soll möglicherweise dann nicht zumutbar sein, wenn der Verkehrswert innerhalb von nur drei Jahren auf das Sechsfache des Nominalwertes ansteigt. Auch in dieser Entscheidung wurde freilich betont, dass die Anwendbarkeit einer satzungsmäßigen Abfindungsregelung nicht allein vom Verhältnis zwischen Bilanz- und Verkehrswert des Anteils abhängt, sondern sämtliche Umstände einzubeziehen sind.
In einem weiteren Streitfall war gesellschaftsvertraglich ein Recht der verbleibenden Gesellschafter auf Übernahme der Anteile eines auf Grund eigener Kündigung ausscheidenden Gesellschafters vereinbart.
Der Übernahmepreis sollte sich nach der Satzung nach dem Nennbetrag der Geschäftsanteile zuzüglich des darauf entfallenden Anteils an den offenen Rücklagen (einschließlich des Gewinnvortrags) sowie der versteuerten stillen Reserven errechnen. Davon abgezogen werden sollte der auf den Anteil entfallende, etwaige Verlustvortrag und die Hälfte des auf die Geschäftsanteile entfallenden Anteils am Gewinn des Unternehmens der letzten drei Jahren vor der Übertragung. Danach errechnete sich ein Übernahmepreis in Höhe von 289 Prozent des Nominalkapitals. Der Verkehrswert bewegte sich hingegen nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen 600 und 1.000 Prozent des Nominalkapitals. Hierin sah der BGH ein außergewöhnliches Missverhältnis.
Die in einer GmbH-Satzung enthaltene Buchwertklausel ist jedenfalls dann (noch) nicht anzupassen, wenn die nach ihr berechnete Abfindung 83 Prozent des möglichen Anteils des ausgeschiedenen Gesellschafters ausmacht. Dies wird weit unterschritten.
Das könnte Sie auch interessieren:
Sofort-Beratersuche
AdvoGarant Artikelsuche