Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

EOOD

Firmengründung in Bulgarien - die geläufige Form der EOOD und OOD ist das Äquivalent zur deutschen GmbH.

Die zum Zwecke der Gründung durch einen Ausländer in Bulgarien am besten geeignete Gesellschaftsform ist die Einzelgesellschaft mit beschränkter Haftung, die so genannte EOOD mit einer Stammkapitaleinlage in Höhe von 2.556,45 Euro (5.000 Lewa). Dabei handelt es sich um eine Unterform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach bulgarischem Recht, der OOD. Diese Gesellschaftsformen entsprechen weitgehend einer GmbH nach deutschem Recht. Die EOOD kann von nur einer Person gegründet werden (Ein-Mann-GmbH).

Es gibt demnach zwei Arten der Firmengründung

  • EOOD (Der Gesellschafter der EOOD kann eine natürliche oder auch eine juristische Person sein - Ein-Mann-Gesellschaft);

  • OOD (Die Gesellschafter der OOD können mehrere, natürliche oder juristische Personen sein.)

Die bulgarische EOOD beziehungsweise OOD ist der deutschen GmbH vergleichbar.

Rechte und Pflichten des Geschäftsführers, die Regeln zur Buchhaltung und insbesondere zum Jahresabschluss ähneln in weiten Teilen dem deutschen GmbH-Recht. Das Bulgarische Handelsgesetz sieht vor, dass die Gründer der OOD oder EOOD geschäftsfähige, bulgarische oder ausländische, private oder juristische Personen sein dürfen.

Für die Gründung einer Einzel-GmbH (EOOD) ist kein Vertrag, sondern ein notariell beglaubigtes Gründungsprotokoll zu erstellen, dessen Einzelheiten das Handelsgesetz der Republik Bulgarien regelt. Das Notariatswesen in Bulgarien ist mit dem Deutschen ähnlich. Die für die EOOD beziehungsweise OOD zu leistende Einlage verbleibt bis zur endgültigen Firmenregistrierung (meistens zehn bis 14 Tage) auf dem Firmenkonto und kann dann durchaus anderweitig verwendet werden.

Bei der Firmengründung ist darauf zu achten, dass der gewählte Firmenname noch zu vergeben ist. Die dafür zuständige Behörde stellt gegen Zahlung einer Gebühr für die Bezeichnung der Firma eine „Bescheinigung über die Freiheit von Rechten Dritter“ aus. Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten werden dadurch vermieden, was wesentlich angenehmer ist, als in Deutschland. Diese Bescheinigung ist Pflicht und muss bei der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister vorgelegt werden. Die anschließende Registrierung der Gesellschaft beim zuständigen Gericht und die Eintragung ins Handelsregister sollten von einem Anwalt durchgeführt werden. Dann muss das zuständige, territoriale, statistische Büro eingeschaltet werden, wofür wiederum Gebühren anfallen. Es folgt die obligatorische Anzeige der Firmengründung in der Staatliche Zeitung der Republik Bulgarien.

Aktiengesellschaft (Einmann-AG) (bulgarisch Aktionerno Druzhestvo - AD)

Das Grundkapital einer AG in Bulgarien beträgt 50.000 Lewa (etwa 25.500 Euro). Für bestimmte Gesellschaften erfordert das bulgarische Gesellschaftsrecht ein höheres Grundkapital. Eine AG erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister. Die dabei entstehende Eintragungsgebühr beträgt 400 oder 1.500 Lewa bei der für die Ausübung einer Bank- oder Versicherungstätigkeit errichteten Aktiengesellschaft. Eine 100prozentige Beteiligung ausländischer Investoren ist möglich. Die Höhe der ausländischen Beteiligung an neu errichteten oder bereits bestehenden Gesellschaften ist unbegrenzt.

Um die Aktiengesellschaft in das Handelsregister einzutragen, ist erforderlich, dass:

  1. Satzung;

  2. Subskription des Kapitals;

  3. 25 Prozent des Kapitals eingezahlt worden ist;

  4. der Direktoren- beziehungsweise Aufsichtsrat und Vorstand bestellt worden sind und

  5. die übrigen Vorschriften des Gesetzes beachtet worden sind.

Die Aktiengesellschaft kann Namens, - Inhaber- oder Vorzugsaktien im Mindestnennwert von je einem Lewa ausgeben, was etwa 0,50 Euro entspricht. Im Gegensatz zum deutschen Recht kann eine bulgarische Aktiengesellschaft ein ein- oder zweistufiges Verwaltungssystem haben und ist auch in der Form einer Einmann-AG möglich.

Weitere „Gesellschaftsformen“

Neben den vorbenannten, gebräuchlichen Gesellschafts- beziehungsweise Unternehmensformen gibt es weitere dem deutschen Recht vergleichbare Optionen:

  • Einzelkaufmann: Ednolichen Targovets - ET;

  • Offene Handelsgesellschaft: Sabiratelno Druzhestvo - SD;

  • Kommanditgesellschaft: Komantitno Druzhestvo - KD;

  • Kommanditgesellschaft auf Aktien: Komanditno Druzhestvo s Aktsii - KDA

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

RA Rainer Poser

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche