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Sacheinlage

Die verdeckte Sacheinlage bei der Kapitalaufbringung bleibt auch nach der GmbH Reform gesellschaftsrechtlich problematisch.

Die Fälle, in denen das Kapital bei der Kapitalaufbringung nicht zur freien Verfügung eines Geschäftsführers stand, waren in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) seit jeher problematisch. Das Problem war vor allem, dass bereits Verbindlichkeiten begründet worden waren ohne dass das Stammkapital in voller Höhe zur Verfügung stand. Dabei sind schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch welche die Geschäftsführung verpflichtet wird, mit den Einlagemitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der Kapitalaufbringung eigentlich unschädlich. Sie dürfen allerdings allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der Gesellschafter oder sonstiger, ihrer Weisung unterliegender, geschäftspolitischer Zwecke dienen.

Wenn die Abrede dahin geht, die Einlagemittel unter Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen, ist das jedoch anders. Das betrifft insbesondere Rückflüsse im Rahmen einer verdeckten Sacheinlage oder eines Hin- und Herzahlens. Das Vorgehen des Gesellschafters zielt in solchen Fällen darauf ab, die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung durch eine in dieser Hinsicht schwächere, schuldrechtliche Forderung (zum Beispiel aus Darlehen der Gesellschaft an den Gesellschafter) zu ersetzen.

Ein solches Vorgehen erachtete der BGH als unzulässig und behandelte es so, als habe der Gesellschafter bis dahin nichts geleistet.

Der Gesetzgeber ist dieser Rechtsprechung bei der Neufassung des GmbH-Gesetzes (GmbHG) nur für die Fälle einer nicht vollwertigen Gegenleistungsforderung gefolgt. Dabei hat er den Gedanken des Forderungsaustauschs aufgegriffen. Ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages befreit den Gesellschafter nur dann von seiner Einlageverpflichtung, wenn der dadurch begründete Rückgewähranspruch der Gesellschaft (insbesondere aus Darlehen) vollwertig und jederzeit fällig ist. Dies wirft bewertungsrechtliche Probleme auf, ob der Einleger als Darlehnsnehmer hinreichend solvent ist.

Mit der Neuregelung des GmbHG wird auf Forderungen aus der Praxis reagiert - der darlehensweise Einlagenrückfluss in einem Cash-Pool soll so erfasst werden. Unter Cash-Pool wird die Steuerung liquider Mittel in einem Unternehmensverbund verstanden. Nach Ansicht des BGH ermöglicht das neue GmbHG nicht, dass dieser Rückfluss im Sinne einer verdeckten Sacheinlage zu einer Tilgung bereits vorher bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter führt. Wenn eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich einen Sachwert erhält, handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine verdeckte Sacheinlage. Standardbeispiel ist der Ankauf des Privat-PKW eines Alleingesellschafters aus der Bareinlage.

Die gesetzlichen Regeln für eine Sacheinlage werden dadurch unterlaufen.

Entsprechendes gilt bei verdeckter Einbringung sonstiger Gegenstände, welche als Sacheinlage eingebracht werden könnten, wie zum Beispiel eine vor Begründung der Einlageschuld entstandene Altforderung des Gesellschafters. Wenn eine Bareinlage vereinbart wird und der Gesellschafter, statt in bar einzuzahlen, auf eine ihm gehörende Forderung gegen die Gesellschaft verzichtet, hat der Gesellschafter demnach auch weiter die Kapitaleinlage einzuzahlen. Allerdings verliert er nicht auch noch gleichzeitig seinen Rückzahlungsanspruch aus der Forderung.

Die Neufassung des GmbHG durch das MoMiG ändert daran nach Ansicht des BGH insoweit nichts. Wollen die Gesellschafter eine Sacheinlage einbringen, sind sie auf die Beachtung der dafür geltenden Sondervorschriften verwiesen. So ermöglichen sie dem Registergericht eine Wertdeckungskontrolle der Sacheinlage. Die Umgehung dieser Kontrolle hat auch nach dem MoMiG weiterhin zur Folge, dass der Gesellschafter durch scheinbare Leistung seiner Bareinlage von seiner Einlagepflicht nicht befreit wird. Er kann sich lediglich den gemeinen Wert der Sacheinlage auf seine Einlagepflicht anrechnen lassen. Dies wird auch weiterhin zu erheblichen Bewertungsstreitigkeiten führen,beispielsweise wenn der Schwacke-Wert des oben genannten PKW unterhalb des angenommen Verkehrswertes liegt.

Nach der neuen Gesetzeslage ist der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht „anzurechnen“.

Keine verdeckte Sacheinlage und auch kein Fall des Hin- und Herzahlens ist die Vereinbarung entgeltlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gründung. Ein GmbH-Geschäftsführervertrag mit dem Alleingesellschafter ist beispielsweise kein Hin- und Herzahlen, da Dienstleistungen nicht als einlagefähige Wirtschaftsgüter angesehen werden. Die verdeckte Sacheinlage kann sowohl eine Haftung der Gesellschafter als auch eine Geschäftsführerhaftung auslösen. Diese Haftung erstreckt sich nicht nur auf den Nominalbetrag der geschuldeten Kapitalaufbringung, sondern auf die gesamte Unterbilanz. Dass dann der Wert der verdeckten Sacheinlage anzurechnen ist, erscheint eher als schwacher Trost.

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Christian Lentföhr

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