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Ausgleichsanspruch

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses steht dem Handelsvertreter eine Gegenleistung für Vorteile zu, die dem Unternehmer verbleiben.

Der Ausgleichsanspruch besteht im Anwendungsbereich der EU-Richtlinie, nach der Beendigung des Geschäftsverhältnisses, für den vom Handelsvertreter mitgeschaffenen Kundenstamm. Er entsteht nur, wenn fortdauernde, erhebliche Unternehmervorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden entstehen, die der Handelsvertreter geworben hat, Provisionsverluste für den Handelsvertreter eintreten und Billigkeitsgesichtspunkte erfüllt werden.

Ein Ausgleichsanspruch nach deutschem Recht setzt die wirksame Beendigung des Vertrags voraus.

Der Ausgleichsanspruch dient dazu, den Handelsvertreter dafür zu entschädigen, dass er die Vorteile aus von ihm geschaffenen Kundenbeziehungen zukünftig nicht mehr nutzen kann. Demnach setzt er zunächst eine wirksame Beendigung des Vertragsverhältnisses voraus. Hierzu zählt neben der Kündigung auch die einvernehmliche Aufhebung. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn der Weg der einverständlichen Aufhebung des Vertrags nur aus Entgegenkommen gegenüber dem Handelsvertreter gewählt worden ist, um eine Kündigung aus wichtigem Grund, beispielsweise schuldhaftes Verhalten, zu vermeiden.

Der Handelsvertreter kann aufgrund der Beendigung seines Handelsvertretervertrags nur einen angemessenen Ausgleich verlangen. Dies setzt nach § 89 b) HGB voraus, dass

  1. der Handelsvertreter neue Kunden geworben hat und der Unternehmer aus dieser Geschäftsbeziehung auch nach Beendigung erhebliche Vorteile hat und

  2. der Handelsvertreter Provisionsansprüche verliert, die er aus zukünftigen Geschäften mit diesen Kunden hätte;

  3. die Zahlung eines Ausgleichs unter allen Gesichtspunkten der Billigkeit entspricht.

Ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b, Absatz 1 HGB wird derart ermittelt, dass der, mit den durch den Handelsvertreter geworbenen Kunden, erzielte Umsatz festgestellt wird.

Dauerte das Vertragsverhältnis weniger als drei Jahre, wird der während der Vertragsdauer erzielte Umsatz zugrundegelegt. Von dem sich aus diesem Umsatz ergebenden Provisionsverlust des Handelsvertreters sind aufgrund der Billigkeit gewisse Abzüge vorzunehmen.

Erst der so errechnete Betrag unterliegt der Höchstbetragsbeschränkung von einer durchschnittlichen Jahresprovision nach Absatz 2 der Norm. Falsch ist es, die Höchstbetragsbeschränkung als Regelbeispiel anzunehmen, sie ist lediglich eine Korrektur der Höhe nach.

Ausschluss des Handelsvertreterausgleichsanspruchs durch Vereinbarung ausländischen Rechts

§ 92 c HGB ist keine Kollisionsnorm, befasst sich also nicht mit der Frage, welches Recht auf einen Handelsvertretervertrag anwendbar sein soll. Vielmehr regelt § 92 c HGB den Handelsvertreterausgleichsanspruch, wenn nach den allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechts ermittelt ist, dass der Handelsvertretervertrag deutschem Recht unterliegt.

Fehlt es an einer Rechtswahl, so wird in der Regel an den Ort der charakteristischen Leistung angeknüpft.

Dies ist der Staat, in dem sich eine Niederlassung des Handelsvertreters befindet, denn prägend für den Handelsvertretervertrag ist die Tätigkeit des Vertreters. Bei ausländischer Niederlassung kommt folglich ausländisches, bei deutscher Niederlassung deutsches Recht zur Anwendung. Dies wirft keine Probleme auf, wenn die Rechtsstellung eines EU-Handelsvertreters betroffen ist und dessen Heimatrecht gilt.

Wird hingegen das Vertragsverhältnis eines in Deutschland tätigen Handelsvertreters mit seinem ausländischen Prinzipal dem Heimatrecht des ausländischen Prinzipals unterworfen treten Schwierigkeiten auf. Schützt das ausländische Recht den Handelsvertreter weniger als das deutsche Recht, treten Zweifel auf, ob der deutsche Handelsvertreter den ihn schützenden, zwingenden Normen des deutschen Rechts entzogen werden kann.

Gleiches gilt, wenn die Parteien ein neutrales Drittrecht vereinbaren, falls sie sich auf keines ihrer beiden Heimatrechte haben verständigen können.

Der bislang zumindest in Deutschland vorherrschenden Meinung, dass durch Vereinbarung ausländischen Rechts der Handelsvertreterausgleich für den in Deutschland oder EU-weit tätigen Handelsvertreter abgedungen werden kann, ist der EuGH mit einer Entscheidung vom 9. November 2000 (Ingmar GB RIW 2001, 133) entgegengetreten.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das verklagte kalifornische Unternehmen hatte mit der klägerischen Gesellschaft englischen Rechts einen Handelsvertretervertrag geschlossen, auf dessen Grundlage die Klägerin die Produkte des Unternehmens im Vereinigten Königreich sowie in Irland vertreiben sollte. Der Vertrag unterlag aufgrund einer Rechtswahlklausel dem kalifornischen Heimatrecht des Unternehmens, das keine nachvertraglichen Ausgleichsansprüche vorsieht.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Court of Appeal (England and Wales) wandte sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH). Zu beantworten war die Frage, ob die Handelsvertreterrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass in der EU tätige Handelsvertreter, unabhängig von dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht, Anspruch auf den in der Richtlinie geregelten Ausgleichsanspruch haben.

Mit dem Generalanwalt bejaht der Gerichtshof die ihm gestellte Frage und befürwortet die Anwendung der Richtlinie auf alle Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit im Binnenmarkt ausüben.

In seiner Begründung nennt sich der EuGH im Wesentlichen auf zwei Argumente:

Zum einen seien selbständige Handelsvertreter bei Vertragsbeendigung besonders schutzbedürftig. Die besondere Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Handelsvertreters beigemessen habe, folge auch aus dem Umstand, dass ein, vor der Beendigung des Vertrags vereinbarter, Ausschluss der nachvertraglichen Ansprüche unzulässig sei und der Ausgleichsanspruch insoweit zwingendes Recht darstelle.

Zum anderen erfordere der Aspekt der Wettbewerbsgleichheit im Binnenmark die Durchsetzung der Richtlinienbestimmungen gegenüber dem von den Parteien gewählten Vertragsstatut. Hintergrund der Richtlinie sei neben einer Vereinheitlichung des Schutzes der Handelsvertreter in der Gemeinschaft auch der Wille gewesen, die, durch die unterschiedlichen Handelsvertreterrechte verursachten, Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt abzubauen.

Weise ein Handelsvertretervertrag einen starken Gemeinschaftsbezug auf, wie er insbesondere durch die Tätigkeit des Handelsvertreters im Gemeinschaftsgebiet vermittelt werde, verlangten die genannten Grundsätze die Durchsetzung des Richtlinienschutzes auch entgegen dem von den Parteien gewählten Recht.

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Christian Lentföhr

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