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Klassifizierungen

Abgrenzung Einkaufs- und Verkaufsvertreter, Vermittlungs- oder Abschlussvertreter, Haupt- und Untervertreter.

Einkaufsvertreter und Verkaufsvertreter

Das Gesetz geht nur vom Begriff des Handelsvertreters aus, ohne zu differenzieren, ob dieser für das Unternehmen auf der Einkaufs- oder Verkaufsseite tätig ist.

Es empfiehlt sich aber, im Vertrag genau zu umschreiben, ob die Tätigkeit eines Handelsvertreters den Einkauf oder den Verkauf umfasst. Dies ist besonders zweckmäßig für die Fälle, in denen eine Verkleinerung des Produktionsprogramms nicht auszuschließen ist, was zu entsprechenden Provisionsausfällen des Handelsvertreters führen kann. Um dann das Unternehmen nicht mit Schadensersatzansprüchen zu belasten, ist es notwendig, den Bereich genau zu umschreiben.

Vermittlungsvertreter oder Abschlussvertreter

Die Differenzierung zwischen Vermittlungs- und Abschlussvertreter ist für das Außenverhältnis von Bedeutung. Der Abschlussvertreter hat im Gegensatz zum Vermittlungsvertreter noch die Vollmacht, den Vertrag für den Unternehmer selbst mit Außenwirkung zustande zu bringen.

Schließt ein Handelsvertreter, der nur Vermittlungsvertreter ist, einen Vertrag ab, so handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Unterbleibt die Genehmigung des Geschäftes durch das Unternehmen, so haftet der Handelsvertreter dem Dritten gegenüber. Der Unternehmer muss das von einem Vermittlungsvertreter abgeschlossene Geschäft gegen sich gelten lassen, wenn er nicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Verzögern dem Dritten gegenüber, das Geschäft ablehnt, nachdem er vom wesentlichen Inhalt des Abschlusses durch den Handelsvertreter oder den Dritten Kenntnis erhält.

Entsprechendes gilt für die Abschlussvertreter, wenn sie Geschäfte abschließen, zu deren Abschluss sie nicht bevollmächtigt waren.

Hauptvertreter und Untervertreter

§ 84 Absatz 3 HGB lässt es zu, dass der Handelsvertreter seinerseits zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Handelsvertreter bestellen kann. Es bestehen damit sogenannte abgestufte Handelsvertreterverhältnisse, die ebenfalls dem Handelsvertreterrecht unterfallen.

Ferner existieren:

  • Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter

  • Bezirksvertreter / Alleinvertreter

  • Handelsvertreter im Nebenberuf

Regelungsbedarf

Aus den vorstehenden Spielarten der Handelsvertreter lassen sich fünf Regelungsbereiche für den Vertragsinhalt ableiten, und zwar:

  • Umfang der Vertretung,

  • Rechte und Pflichten des Handelsvertreters,

  • Rechte und Pflichten des Unternehmers,

  • Provisionsregelung,

  • Dauer des Vertrags.

Ergänzt werden diese Regelungen durch ein Anlageverzeichnis, das folgende Unterlagen umfassen sollte:

  • Gebietskarte,

  • Liste der Vertragsprodukte,

  • Preisliste,

  • Liste der dem Handelsvertreter überlassenen Unterlagen,

  • Provisionsregelung,

  • Kundenliste.

Bei Verträgen mit inländischen Handelsvertretern wird in der Regel auf die Vereinbarung eines Schiedsgerichts verzichtet, so dass der Vertrag Regelungen über den Gerichtsstand und den Erfüllungsort enthält. Bei Handelsvertreterverträgen mit ausländischen Firmen wird in der Regel der Handelsvertretervertrag noch durch eine gesonderte Schiedsurkunde ergänzt.

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Christian Lentföhr

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