Unternehmerpflichten
Auch der Unternehmer hat bestimmte Pflichten zu erfüllen.
Unterstützung des Handelsvertreters
Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Unterlagen sind auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt, wobei sich hier Unterschiede je nach Aufgabe des Handelsvertreters und der Branchenüblichkeit ergeben werden. Deshalb sollten diese Unterlagen im jeweiligen Handelsvertretervertrag benannt werden.
Pflicht zur Rücksichtnahme
Trifft den Handelsvertreter im Verhältnis zum Unternehmer die sogenannte Interessenwahrnehmungspflicht, so trifft den Unternehmer im Verhältnis zum Handelsvertreter die Pflicht zur Rücksichtnahme.
So darf der Unternehmer nicht willkürlich und ohne vernünftige und einleuchtende Gründe ein vom Handelsvertreter vermitteltes Geschäft ablehnen.
Er darf auch nicht willkürlich schlechte Waren liefern und dadurch die bisherigen Verdienstmöglichkeiten des Handelsvertreters nachhaltig beeinflussen.
Pflicht zur Unterrichtung
Ferner hat der Unternehmer den Handelsvertreter über die Annahme oder Ablehnung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrags zu unterrichten.
Ebenso hat der Unternehmer den Handelsvertreter zu unterrichten, wenn er die Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfang abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter den gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Darin erschöpft sich die Berichtspflicht nicht. Änderungen in der Preisgestaltung, Produktionsänderungen, Lieferbedingungen, Lieferzeiten, Konstruktionsbedingungen und so weiter sind mitzuteilen. Kommt der Unternehmer dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Schadensersatzverpflichtungen
Bei Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme ist der Unternehmer zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
Ebenso verhält es sich, wenn der Unternehmer seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er den Handelsvertreter zum Beispiel über die Umstellung des bisherigen Vertriebssystems, über bevorstehende Produktionseinstellungen oder über Lieferengpässe nicht informiert.
Das heißt jedoch nicht, dass der Unternehmer zur Offenbarung von Betriebsinterna verpflichtet ist.
Weiterhin macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er seiner Offenbarungspflicht nicht nachkommt. Diese Pflicht darf jedoch nicht so verstanden werden, dass der Unternehmer gegenüber dem Handelsvertreter die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Änderungen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens und die sich daraus möglicherweise ergebende Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter hat.
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