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Google Analytics

Google Analytics - Der Wolf im Schafspelz?

Google Analytics bietet jedem Anbieter einer Website umfassende Analysemöglichkeiten im Hinblick auf die Nutzung seiner Website durch Dritte. Es handelt sich um ein kostenloses Tool, welches auch in Deutschland intensiv durch Anbieter von Webseiten genutzt wird. Datenschutzbeauftragten von Unternehmen, die Google Analytics zur Webanalyse einführen wollten, stellten sich angesichts der umfassenden Analysemöglichkeiten des Nutzerverhaltens auch unter Einbezug der jeweiligen IP-Adresse des zu analysierenden Nutzers regelmäßig die Haare zu Berge.

Nunmehr hat das Innenministerium Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde für den nicht öffentlichen Bereich ein Merkblatt zur Nutzung von Google Analytics verfasst. Das Merkblatt stellt zunächst die bereits gesetzlich für zulässig erklärte Erstellung von Nutzungsprofilen unter Pseudonym dar. Im Wesentlichen gilt hierbei, dass pseudonymisierte Nutzerdaten zur Erstellung von Nutzungsprofilen zu Werbungs-, Marktforschungs- oder bedarfsgerechten Gestaltungszwecken der Telemedien verwendet werden dürfen. Allerdings steht dem Nutzer ein Widerspruchsrecht zu. Der Dienstanbieter hat den Nutzer auf dieses Widerspruchsrecht bereits zu Beginn der Nutzung hinzuweisen. Selbstverständlich dürfen die Nutzungsprofile nicht mit den Daten über den Träger des Pseudonymes zusammengeführt werden.

Die datenschutzrechtlichen Hinweise des Baden-Württembergischen Innenministeriums gehen in dieser Hinsicht nicht über die ohnehin bekannte gesetzliche Lage hinaus.

Allenfalls die Aussage, dass bei Erstellung von Nutzungsprofilen unter Pseudonym auf die Möglichkeit zum Widerspruch im Rahmen der Datenschutzerklärung auf der Internetseite hingewiesen werden kann, ist anders. Die Klärung, dass die Speicherung vollständiger IP-Adressen und eine Geolokalisierung nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung des Betroffenen zulässig ist, ist sogar weiterführend.

Darüber hinaus nimmt die Behörde Stellung zu Google Analytics. Sie weist darauf hin, dass im Rahmen der Nutzung von Google Analytics wohl unter anderem IP-Adressen in die USA übermittelt würden. Dies sei nur im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung möglich. Die gegenwärtige Fassung der Nutzungsbedingungen von Google Analytics spiegele jedoch die gesetzlichen Anforderungen zur Vereinbarung einer Auftragsdatenvereinbarung nicht wider. Auch die derzeit von Google Analytics angebotene Möglichkeit, eine umgehende Kürzung der IP-Adressen der Internetnutzer vorzunehmen, reicht nach Auffassung der Aufsichtsbehörden nicht aus, um datenschutzrechtliche Bedenken auszuräumen.

Schließlich werden auch bei der Nutzung dieser Funktion die auszuwertenden IP-Adressen zunächst noch vollständig in die USA übermittelt.

Nach Auffassung der Behörde ist eine Nutzung von Google Analytics zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass noch nicht einmal die IP-Adressen der Internetnutzer Google zur Verfügung gestellt werden. Dies ist jedoch so nicht vorgesehen. Die deutschen Datenschutzbehörden verhandeln derzeit mit Google im Hinblick auf eine rechtskonforme Abbildung der deutschen datenschutzrechtlichen Vorschriften in den Lizenzbedingungen von Google Analytics. Ein erstes Gespräch hat wohl noch keine hinreichenden Ergebnisse gebracht. Bis zum Abschluss dieser Verhandlungen ist eine Nutzung von Google Analytics nur bedingt empfehlenswert.

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RA Dr. Dennis Voigt

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