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Alleinvertriebsvertrag

Der Alleinvertriebsvertrag ist eine besonders häufige Erscheinungsform der Vertragshändlerverträge.

Dieser ist gekennzeichnet durch die ausschließliche Zuweisung eines Vertragsgebiets an den Vertragshändler. Bei Vertragshändlerverträgen mit Alleinvertriebsrecht ist stets die EG-Verordnung Nr. 2790/99 zu beachten. Sie stellt gewisse Ausschließlichkeitsvereinbarungen vom generellen Verbot des Artikels 81 EG-Vertrag frei.

Artikel 81 EG-Vertrag findet Anwendung auf vertikale Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen.

Vereinbarungen, die nicht geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, oder die keine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, fallen nicht unter Artikel 81 Abs. 1 EG-Vertrag. In der Regel fallen deshalb vertikale Vereinbarungen zwischen Unternehmen, deren Anteil an dem relevanten Markt nicht mehr als zehn Prozent beträgt, grundsätzlich nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1, weil die Beschränkung als nicht spürbar gilt. Zudem gibt es keine Vermutung, dass vertikale Vereinbarungen von Unternehmen mit einem höheren Marktanteil automatisch gegen das Kartellverbot verstoßen. Die Kommission erachtet es als möglich, dass auch Vereinbarungen in Fällen, in denen die Marktanteilsschwelle von zehn Prozent überschritten wird, keine spürbaren Folgen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder keine spürbaren Wettbewerbsbeschränkungen darstellen. Für Vereinbarungen, die zwischen Unternehmen getroffen wurden, deren Marktanteil die Zehn-Prozent-Schwelle nicht erreicht aber trotzdem den Handel und den Wettbewerb spürbar beeinträchtigen, gilt das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag ebenfalls.

Die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) EG-Verordnung 2790/99 begründet für vertikale Vereinbarungen eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, die sich nach dem Marktanteil des Lieferanten oder des Käufers richtet. Nach Artikel 3 der GVO wird, bei der Klärung der Frage, ob eine Vereinbarung aufgrund der Verordnung vom Kartellverbot freigestellt ist, in der Regel der Anteil des Lieferanten an dem Markt zugrunde gelegt, auf dem er die betreffende Vertragsware oder Dienstleistung verkauft.

Die Freistellung gilt danach nur, wenn die Marktanteilsschwelle von 30 Prozent nicht überschritten wird.

Lediglich bei Vereinbarungen mit Alleinbelieferungsverpflichtungen wird der Anteil des Käufers herangezogen, und zwar an dem Markt, auf dem er die Vertragsware oder Dienstleistung einkauft; auch hier liegt die Obergrenze für die Gruppenfreistellung vom Kartellverbot bei 30 Prozent.

Wirtschaftlich gesehen kann sich eine vertikale Vereinbarung nicht nur auf den Markt auswirken, auf dem sich Lieferant und Käufer begegnen, sondern auch auf den, dem Käufermarkt nachgelagerten Märkten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und weil diese Märkte bei Beachtung der vorgenannten Grenzen nicht spürbar beeinflusst werden dürften, werden sie außer acht gelassen.

Als vertikale Vereinbarungen werden Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen verstanden, von denen jedes zwecks Durchführung der Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist. Zusätzlich müssen Bedingungen betroffen sein, zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.

Vertikale Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern unterfallen nicht der hier zitierten GVO.

In Artikel 4 GVO sind Kernbeschränkungen aufgeführt, welche bewirken, dass jede vertikale Vereinbarung, die solche Bestimmungen enthält, als ganzes vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist. Sie sind also verboten. Eine individuelle Freistellung solcher Vereinbarungen vom Kartellverbot ist unwahrscheinlich.

Die Kernbeschränkung verbietet die Preisminderung der zweiten Hand, das heißt Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen, die unmittelbar oder mittelbar die Festsetzung eines vom Käufer vorgegebenen Fest- oder Mindestpreises beziehungsweise eines Fest- oder Mindestpreisniveaus für den Weiterverkauf bezwecken. Weiterhin verbietet sie Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die unmittelbar oder mittelbar eine Einschränkung des Verkaufs durch den Käufer bezwecken. Dazu zählen insbesondere Beschränkungen des Gebietes oder Kundenkreises, in oder an die der Verkäufer die Vertragswaren oder Dienstleistungen verkaufen darf.

Diese für Alleinvertriebsrechte eines Vertragshändlers wichtige Verbotsregelung enthält vier Ausnahmen.

Die Erste läßt zu, dass der Lieferant den aktiven Verkauf durch seine direkten Abnehmer in Gebieten oder an Kundengruppen einschränken darf, die er ausschließlich einem anderen Käufer zugewiesen oder sich selbst vorbehalten hat. Ein Gebiet oder eine Kundengruppe ist ausschließlich zugeordnet, wenn der Lieferant damit einverstanden ist, sein Produkt an lediglich einen Vertragshändler zum Vertrieb in einem bestimmten Gebiet oder an einem bestimmten Kundengruppe zu verkaufen. Der ausschließliche Vertriebshändler wird so gegen aktiven Verkauf in seinem Gebiet oder an seine Kundengruppe durch den Lieferanten und alle anderen Käufer des Lieferanten innerhalb der Gemeinschaft geschützt.

Aktiver Verkauf bedeutet die aktive Ansprache individueller Kunden in einem Gebiet oder individueller Mitglieder einer Kundengruppe, zum Beispiel mittels Direktversand von Briefen. Auch die Errichtung eines Lagers oder einer Vertriebsstätte in einem Gebiet, das ausschließlich einem Vertragshändler zugewiesen wurde, zählt dazu.

Passiver Verkauf bedeutet die Erfüllung unaufgeforderter Bestellungen individueller Kunden, das heißt das Liefern von Waren an beziehungsweise das Erbringen von Dienstleistungen für solche Kunden. Allgemeine Werbe- oder Verkaufsförderungsmaßnahmen in den Medien oder im Internet sind passive Verkäufe. Zumindest solange sich die Kundenansprache nicht speziell an Kunden in einem Gebiet oder Mitglieder einer Kundengruppe, die einem Vertragshändler zugeordnet sind, richtet.

Der Lieferant darf die mit einem Ausschließlichkeitsrecht verbundenen Zuweisungen des Gebiets oder einer Kundengruppe dadurch miteinander verknüpfen, dass er einem Händler den Alleinvertrieb an eine bestimmte Kundengruppe in einem bestimmten Gebiet zugesteht.

Die restlichen drei Ausnahmen des Artikels 4 B GVO lassen die Beschränkung des aktiven wie des passiven Verkaufs zu. Danach darf für einen Großhändler die Möglichkeit eingeschränkt werden, an Endbenutzer zu verkaufen. Desweiteren für einen zugelassenen Händler die Möglichkeit an nicht zugelassene Händler zu verkaufen, vorausgesetzt es handelt sich um ein selektives Vertriebssystem. Ebenso darf die Möglichkeit für einen Käufer, die ihm zur Einfügung in ein Produkt gelieferten Bestandteile an Wettbewerber des Lieferanten weiter zu verkaufen, eingeschränkt werden. Die beiden in Artikel 4 C GVO geregelten Ausnahmen (Beschränkung des aktiven und passiven Verkaufs an Endbenutzer) und Artikel 4 D GVU (selektive Vertriebssysteme) sollen nicht Gegenstand dieser Abhandlung über generelle Vertragshändlerverträge sein.

Die in Artikel 4 E GVO beschriebene Kernbeschränkung verbietet Vereinbarungen, die es Endbenutzern, unabhängigen Reparaturbetrieben und Dienstleistungserbringern untersagen oder nur mit Einschränkungen gestatten, Ersatzteile unmittelbar vom Hersteller zu beziehen.

Die Vereinbarung darf jedoch bezüglich der Lieferung der Ersatzteile an Reparaturbetriebe und Dienstleister, die der Erstausrüster mit der Reparatur oder Wartung seiner Produkte beauftragt hat, Beschränkungen enthalten. Das heißt, dass ein Erstausrüster von Mitgliedern seines eigenen Reparatur- und Kundendienstnetzes verlangen kann, die Ersatzteile von ihm zu beziehen.

Vertikale Vereinbarungen, die nicht unter die Gruppenfreistellungsverordnung fallen, gelten keineswegs automatisch als rechtswidrig, müssen aber ggf. im einzelnen geprüft werden. In der Praxis muss jedoch keine Anmeldung aus Vorsichtserwägungen vorgenommen werden. Im Falle von Streitigkeiten kann die Anmeldung nachgeholt werden, dann kann die Kommission die vertikale Vereinbarung rückwirkend ab dem Datum ihres Wirksamwerdens freistellen, falls alle vier Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 E GVO erfüllt sind.

Ein Alleinvertriebsvertrag bedarf der Schriftform gemäß den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Es muss also der gesamte Vertrag einschließlich aller Nebenabreden schriftlich niedergelegt und unterzeichnet werden. Davon ausgenommen sind Vereinbarungen, die schlechterdings keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Kartellbehörden oder der Gerichte über ein Eingreifen aufgrund des GWB haben können. Der Schriftform bedürfen auch spätere Vertragsänderungen.

Dem Schriftformerfordernis wird auch genüge getan durch einen Briefwechsel, in welchem der gesamte Vertragsinhalt niedergelegt ist. Jedes Schreiben muss von dem jeweils Erklärenden eigenhändig unterzeichnet sein, gleiches gilt im Falle gegenseitiger Verweisungen von Schriftstücken.

Im Hinblick auf Anlagen, auf die im Vertrag verwiesen wird, ist das Schriftformerfordernis erfüllt, wenn sie mit dem unterzeichneten Text körperlich verbunden sind, etwa durch Verwendung einer Heftmaschine. Eine Trennung darf nur durch Substanzzerstörung möglich sein. Die Bezugnahme auf künftige Preislisten ist zulässig, gleiches gilt auch für künftige Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die Verletzung des Formerfordernisses führt zur Nichtigkeit aller Bestimmungen des Vertrages, die einen Zusammenhang mit der Ausschließlichkeitsabrede haben. Inwieweit der Vertrag im übrigen aufrecht erhalten bleibt, beurteilt sich nach § 139 BGB.

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Christian Lentföhr

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