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Regelungsinhalte

Regelungspunkte bei Betonung der unterschiedlichen Interessen - Teil I.

Die Betonung der Interessen des Vertragshändlers oder des Herstellers findet ihren Niederschlag insbesondere in den folgenden typischen Bestimmungen:

Vertragsgebiet

Ob eine einseitige Änderungsbefugnis des Herstellers für das Vertragsgebiet zulässig ist, war Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach kommt es entscheidend darauf an, ob dem Vertragshändler ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt ist.

Ist ihm lediglich ein bestimmtes Gebiet – je nach Wechsel der Geschäftslage mehreren Händlern – übertragen, so ist es mit einer Inhaltskontrolle vereinbar, wenn der vom Hersteller vorformulierte Vertragshändlervertrag auch ohne besondere Änderungsgründe dem Hersteller das Recht einräumt, einen weiteren Vertragshändler einzusetzen.

Ist hingegen der Vertragshändler zur alleinigen Betreuung des Vertragsgebiets berufen, sieht die Rechtslage anders aus. Die Änderungsbefugnis des Herstellers ist dann nur mit einer Inhaltskontrolle vereinbar, wenn sie erhebliche Gründe voraussetzt und dem Vertragshändler eine angemessene Übergangszeit sowie einen angemessenen Ausgleich einräumt. Eine bloße Anknüpfung des Änderungsrechts an die Sicherung des Marktanteils ist nicht ausreichend. Auch dann nicht, wenn die Klausel dahin lautet, dass eine angemessene Berücksichtigung der Interessen des Vertragshändlers vorgenommen wird.

Nutzung der Kennzeichnungsrechte des Herstellers durch den Vertragshändler

Dem Hersteller wird daran gelegen sein, daß der Vertragshändler zum Vertrieb der Vertragserzeugnisse berechtigt ist, seine Marke einzusetzen.

Lagerhaltung auf Kosten des Herstellers oder des Vertragshändlers

Ein Lagerbestand von Waren und Ersatzteilen kann sowohl als Eigenlager des Vertragshändlers wie auch als Konsignationslager geführt werden. Bei dem Eigenlager handelt es sich um Waren und Ersatzteile, die im Eigentum des Vertragshändlers stehen. Bei der Gestaltung als Eigenlager, welche die Liquiditätsbelastung auf den Vertragshändler verlagert, sind gewisse Rücknahmeverpflichtungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beachten.

Das Konsignationslager ist ein Warenbestand, der von einem Unternehmer zu seiner Absatzorganisation gehörenden selbständigen Gewerbetreibenden zur sofortigen Belieferung der Kundschaft überlassen wird. Die Ware steht demnach bis zur Veräußerung durch den Vertragshändler im Eigentum des Herstellers. Der Vertragshändler hat in diesem Fall Sorge dafür zu tragen, dass die Ware getrennt aufbewahrt und als Eigentum des Herstellers gekennzeichnet wird. Daneben besteht regelmäßig eine Verpflichtung des Vertragshändlers, die bei ihm lagernde Ware gegen die üblichen Risiken wie Feuer, Diebstahl und Beschädigung zu versichern.

Ob der Vertragshändler eine gesonderte Vergütung für die Lagerhaltung erhält, bleibt der Vereinbarung der Parteien vorbehalten. Das gemeinsame Absatzinteresse läßt zumindest eine Kostenbeteiligung als angemessen erscheinen.

Mindestabnahmeverpflichtung

Die Festlegung einer Mindestabnahmeverpflichtung ist für den Hersteller wünschenswert. Wenn eine Mindestabnahmeverpflichtung vereinbart wird, sollte klargestellt werden, ob es für deren Erfüllung auf den Abruf der Ware oder die Auslieferung ankommt.

Die Mindestabnahmeverpflichtung kann zunächst als Verpflichtung zum Abschluss entsprechender Kaufverträge formuliert werden. Sie kann auch als Abschluss dieser Kaufverträge gestaltet werden, wobei die Preise und sonstigen Bedingungen klar definiert werden müssen. Die Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung kann Schadensersatzansprüche des Herstellers begründen.

Werbungskostenbeitrag des Herstellers und Vertragshändlers

Verständigen sich die Parteien über gemeinsame Werbung oder gemeinsame Messeauftritte, werden sie die Kosten in der Regel teilen. Die Teilungsquoten sind in einem Anhang festzulegen.

Wettbewerbsverbot

Aus der wechselseitigen Fürsorgepflicht ist anzunehmen, dass ein Wettbewerbsverbot bei allen Alleinvertriebsverträgen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für den Vertragshändler besteht. Es wird abgeleitet aus der Pflicht zur Absatzförderung. Die Aufnahme in den Vertrag hat deshalb nur klarstellende Bedeutung. Sie empfiehlt sich aber, weil die Bestimmung sehr häufig in Alleinvertriebsverträgen verwandt wird und deshalb aus ihrem Fehlen unter Umständen gegenteilige Schlüsse gezogen werden könnten.

Ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Vertragsende kann nur für einen maximalen Zeitraum von zwei Jahren – vom Vertragsende gerechnet – vereinbart werden.

Es darf sich nur auf den, dem Vertragshändler zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und auf Gegenstände erstrecken, die er für den Hersteller zu vertreiben hat. Der Hersteller muß dem Vertragshändler darüber hinaus für den betreffenden Zeitraum eine angemessene Entschädigung zahlen.

Zur Sicherung des Wettbewerbsverbots kann ebenfalls eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Sie erstreckt sich auf die Fälle, in denen versucht wird, das Wettbewerbsverbot zu umgehen.

Regelung der Gewährleistungsrechte des Vertragshändlers

Die Gewährleistungsrechte des Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller sind grundsätzlich unabhängig von den Gewährleistungsrechten der weiteren Abnehmer gegenüber dem Vertragshändler. Das kann zu empfindlichen Nachteilen für den Vertragshändler führen, wenn er seinen Kunden bessere Gewährleistungsrechte einräumen muss, als sie der Hersteller ihm gegenüber eingeräumt hat.

Auch wenn die Gewährleistungsbestimmungen gleichlauten, kann es sein, dass die Gewährleistungsfrist im Verhältnis des Vertragshändlers zum Hersteller bereits abgelaufen ist, wenn der Vertragshändler von seinem Kunden auf Gewährleistung in Anspruch genommen wird, etwa bei Lagerhaltung auf eigene Rechnung.

Außerdem kann auch der Vertragshändler bei Verletzung der ihm obliegenden Untersuchungs- und Warnpflichten aus dem Institut der Produkthaftpflicht haften, ohne dass er in jedem Fall seinerseits einen Rückgriffsanspruch gegen den Hersteller hat.

Räumt der Hersteller seinerseits dem Endkunden eine Herstellergarantie für die Vertragswaren ein, ist im Formular zusätzlich dafür Sorge zu tragen, dass zugunsten des Vertragshändlers Erstattungsansprüche vorgesehen werden. Zum einen für den Personaleinsatz, zum anderen für etwa benötigte Ersatzteile. Ob dem Vertragshändler auch für die Durchführung dieser Arbeiten ein Gewinnanspruch zu zuerkennen ist, ist umstritten, wird vom BGH aber bejaht. Sofern lediglich ein einstufiges Gewährleistungssystem vereinbart ist, besteht kein Aufwendungserstattungsanspruch des Vertragshändlers, weil eine selbständige Gewährleistungsverpflichtung des Herstellers gegenüber dem Endkunden begründet worden ist.

Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen der Hersteller einen Serienschaden zu vertreten hat, so dass eine Rückrufaktion erforderlich wird. Hier handelt es sich aus der Sicht des Vertragshändlers um einen fremdverursachten Schaden, so dass der Vertragshändler gegenüber dem Hersteller Aufwendungserstattungsansprüche hat. Er besorgt nämlich dann ein Geschäft des Herstellers.

Rücknahmepflicht für Vertragsware bei Beendigung des Vertragsverhältnisse

Der Vertragshändler kauft und verkauft auf eigene Rechnung. Er wird häufig Vertragsware am Lager haben, zumindest aber Ersatzteile für Reparaturverpflichtungen. Endet das Vertragsverhältnis, stellt sich die Frage, ob er diese Waren noch verkaufen kann und darf. Setzt der Hersteller einen anderen Vertragshändler im Gebiet ein, wird ein Verkauf von Vertragsware durch den alten Händler über die Vertragsdauer hinaus das Vertriebssystem stören. Ersatzteile werden ohne Reparatur-Service in der Regel sogar unverkäuflich sein.

Da diese Vertragswaren durch rechtlich selbständige Kaufverträge erworben wurden, besteht kein unmittelbarer Anspruch des Händlers, dass der Hersteller die Waren zurücknimmt. Eine Rücknahmepflicht des Herstellers und deren Konditionen sind deshalb im Vertragshändlervertrag zu regeln.

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Christian Lentföhr

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