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Versicherungsleistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag bei einem Schaden am Sondereigentum

Wem steht die Versicherungsleistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag bei einem Schaden am Sondereigentum zu, insbesondere im Falle der Veräußerung des Sondereigentums?

Kommt es nun zu einem Schaden im Sondereigentum, so wird der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft diesen Schaden der Versicherungsgesellschaft melden. Diese wird den Schaden regulieren und die Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft auszahlen.

Üblicherweise schließen Wohnungseigentümergemeinschaften für das gesamte Gebäude einen Gebäudeversicherungsvertrag ab. Im Gebäude selbst befindet sich Gemeinschaftseigentum (Verbandseigentum) und Sondereigentum. Beides ist durch den Vertrag versichert. Soweit der Versicherungsvertrag das Sondereigentum umfasst, handelt es sich um eine Versicherung auf fremde Rechnung.

Kommt es nun zu einem Schaden im Sondereigentum, so wird der Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft diesen Schaden der Versicherungsgesellschaft melden. Diese wird den Schaden regulieren und die Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft auszahlen.

Sodann stellt sich stets die Frage, ob die Versicherungsleistung nun der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband oder dem geschädigten Sondereigentümer zusteht. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 16.9.2016, V ZR 29/16, klargestellt, dass die Versicherungsleistung demjenigen zusteht, dem sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Dies sei die für den in Rede stehenden Schaden versicherte Person. Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmer und dem Geschädigten bestehe ein Treuhandverhältnis, nachdem der Versicherungsnehmer verpflichtet sei, den Entschädigungsbetrag einzuziehen und sodann an den Geschädigten auszukehren.

Es stellt sich die weitere Frage, wer Geschädigter ist bzw. wem die Versicherungsleistung zusteht, wenn es zu einer Veräußerung des Wohnungseigentums kommt. Hier gilt zunächst § 95 Abs. 1 VVG. Danach tritt der Erwerber in die Rechtsposition des Veräußerers mit Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragung im Grundbuch ein.

Daraus ist dann abzuleiten, dass die Versicherungsleistung dem Veräußerer zusteht, wenn der Schaden vor Eigentumsübergang eingetreten ist. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Versicherungsleistung erbracht wird.

Über den Autor

Rechtsanwalt Hans-Georg Herrmann


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