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Zwangsversteigerung II

Bieten bei einer Zwangsversteigerung: Welche Sicherheiten müssen erbracht werden?

Wer bei der Zwangsversteigerung einer Immobilie mitbietet, muss meist eine sofortige Sicherheit von zehn Prozent des festgesetzten Verkehrswerts erbringen. Kann der Bieter bei Abgabe seines Gebots eine der unten genannten Sicherheitsleistungen bei Verlangen nicht oder nicht vollständig erbringen, muss der Rechtspfleger das Gebot als unwirksam zurückweisen. Seit dem 16. Februar 2007 können Sicherheitsleistungen bei einer Zwangsversteigerung auch nicht mehr durch Bargeld erbracht werden. Weiterhin sind Euro-Schecks, Sparbücher, Wertpapiere oder sonstige Ersatzsicherheiten bei einer Zwangsversteigerung nicht zugelassen. Es gelten nur noch folgende Sicherheitsleistungen:

Bundesbankscheck und Verrechnungsscheck

  • Der Scheckaussteller muss ein in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut sein.

  • Der Scheck darf nicht auf das eigene Konto bezogen sein.

  • Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein. Die Vorlagefrist muss eingehalten werden.

Bürgschaft eines Kreditinstituts

  • Diese muss unbefristet und unbedingt sein.

Überweisung des Betrages an die zuständige Gerichtskasse.

Dabei sind dabei die Laufzeiten für Überweisungen zu beachten, denn der rechtzeitige Geldeingang ist notwendig. Sinnvolle Angaben auf dem Überweisungsträger sind: Name des Amtsgerichts, Geschäftszeichen des Verfahrens, Stichwort „Sicherheit“, Tag des Versteigerungstermins sowie Name und Vorname des Bieters.

Kosten beim Immobilienerwerb durch Zwangsversteigerung

Ob man nun eine Immobilie auf dem freien Markt oder durch eine Versteigerung ersteht - es fallen diverse Gebühren an. Bei einer Zwangsversteigerung ist mit folgenden Kosten zu rechnen:

1. Die Grunderwerbssteuer des Finanzamtes. Sie beträgt in Deutschland (ohne Berlin) 3,5 Prozent und seit dem 1. Januar 2007 im Bundesland Berlin 4,5 Prozent des Gebots.

2. Die Gebühr des Amtsgerichts für die Grundbucheintragung. Sie richtet sich nach dem amtlichen Verkehrswert der Immobilie und wird aus einer Tabelle ermittelt.

3. Statt der sonst üblichen Notarkosten für einen Kaufvertrag erhebt das Amtsgericht eine so genannte Zuschlagsgebühr. Sie ist üblicherweise etwas niedriger als die Notargebühr und richtet sich nach dem Verkehrswert beziehungsweise nach dem Steigpreis, wenn dieser höher ist als der laut Gutachten geschätzte Verkehrswert. Sie wird ebenfalls aus einer Tabelle ermittelt.

Sonstige Erwerbsgebühren fallen bei einer Zwangsversteigerung nicht an. Es sollte jedoch beachtet werden, dass je nach persönlicher Lage noch Kosten für die Finanzierung und gegebenenfalls für Renovierungen oder Modernisierungen anstehen können.

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Joachim Cäsar-Preller

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