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Rechtsanwälte - Handelsvertreterrecht

Handelsvertreter, früher auch bekannt als „Handelsagenten“, sind selbstständige Gewerbetreibende, die für ein oder mehrere Unternehmen Geschäfte vermitteln oder stellvertretend abschließen. Sie sind Vertriebsspezialisten, fachkundige Berater und Informanten, die jährlich Waren im Wert von rund 180 Milliarden Euro zwischen Unternehmen vermitteln.

Rund 26 Prozent des verfügbaren Warenangebots in Deutschland werden u?ber Handelsvertretungen vermittelt. Fast die Hälfte, nämlich 47 Prozent, vertreten mindestens einen ausländischen Hersteller. Mehr als ein Drittel (35 Prozent) der Handelsvertreter sind zusätzlich zur Vertretung als Vertrags- oder Eigenhändler tätig. Der Handelsvertreter ist vom Kommissionär und vom Handelsmakler zu unterscheiden. Der Kommissionär schließt Verträge im eigenen Namen ab. Der Handelsmakler schließt Geschäfte ebenfalls in fremden Namen ab, ist allerdings im Gegensatz zum Handelsvertreter nicht ständig zum Tätigwerden verpflichtet.

Vertragliche Grundlagen

Die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des von ihm vertretenen Unternehmers, der Provisionsanspruch, die Beendigung des Handelsvertretervertrages sowie der Ausgleichsanspruch werden durch das Handelsvertreterrecht in den §§ 84-92 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Darüber hinaus gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Die Grundlage für die Tätigkeit eines Handelsvertreters ist ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung umfasst. Der Handelsvertretervertrag muss zwar keiner bestimmten Formvorlage entsprechen, allerdings kann gemäß § 85 HGB jede Vertragspartei verlangen, dass der Handelsvertretervertrag und Vereinbarungen nach Vertragsabschluss schriftlich erfolgen und unterzeichnet werden. Der Handelsvertretervertrag definiert auch den Umfang der Handlungsvollmachten. Das bedeutet, er legt fest, ob der Handelsvertreter für seinen Auftraggeber Geschäfte als sogenannter Vermittlungsvertreter nur vermittelt, oder ob er berechtigt ist, die Geschäfte als sogenannter Abschlussvertreter wirksam abzuschließen.

Ein Abschluss kommt nicht zwischen dem Kunden und dem Handelsvertreter, sondern zwischen Kunde und Unternehmer zustande. Beim Abschlussvertreter kommt dieser Vertrag sofort zustande, beim Vermittlungsvertreter erst in einem weiteren Schritt, den Kunde und Unternehmer beschließen. Für seine Tätigkeit erhält der Handelsvertreter eine Provision (auch: Courtage) für alle im Rahmen des Handelsvertretervertrages abgeschlossenen Geschäfte.

Provision

Der Handelsvertreter erhält für seine Tätigkeit einen bestimmten Prozentsatz des von ihm für den vertretenen Unternehmer vermittelten Umsatzes als Provision. Voraussetzung für den Provisionsanspruchs ist gemäß § 87 HGB, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters zu einem Geschäftsabschluss zwischen vertretenem Unternehmer und Kunden führt. Wie hoch die Provision ist, wird in der Regel individuell ausgehandelt.

Die vertraglich vereinbarte Provision der Handelsvertreter ist sehr unterschiedlich ausgestaltet. Sie hängt vor allem von der Branche und vom Wert der vermittelten Ware ab, eventuell auch von ihrer Position im Produktlebenszyklus. Generell gilt: Je höher der Warenwert, desto geringer fällt der Provisionssatz aus. Er kann unter Umständen nur fünf oder sieben Prozent betragen.

Geringwertige Konsumgüter wie Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmittel werden mit höheren Sätzen vergütet, die bis zu 50 Prozent betragen können.

Pflichten

Aufgrund seiner vertrauensvollen Tätigkeit hat der Handelsvertreter gemäß den Vorschriften des HGB auch besondere Pflichten. Gemäß § 86 HGB ist er beispielsweise verpflichtet, sich um Geschäftsabschlüsse zu bemühen und bei Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Unternehmens zu wahren, für das er das Geschäft vermittelt.

Für ihn gilt darüber hinaus ein Wettbewerbsverbot. Ohne Absprache mit dem Unternehmer darf er nicht die Vertretung eines Konkurrenten übernehmen. Ferner hat er Stillschweigen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren und darf diese auch nicht verwerten. Diesen Pflichten hat er auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nachzukommen.

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