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Rechtsanwälte - Internationales Privatrecht

Das Arrangement lässt ein romantisches Fest erwarten. Aber wie sieht es mit den rechtlichen Grundlagen aus, wenn beispielsweise ein Deutscher in Las Vegas eine Französin heiratet? Gilt dann deutsches Recht, französisches, US-amerikanisches, das von Nevada oder ein spezielles, auf Las Vegas zurechtgeschnittenes Wüstenrecht? Das internationale Privatrecht – auch Kollisions- und Verweisungsrecht genannt – ist die Gesamtheit der Rechtssätze deutschen Rechts, die festlegen, welche von mehreren möglichen, nationalen Privatrechtsordnungen in einem sogenannten Kollisionsfall zur Anwendung kommt. Von einem Kollisionsfall ist die Rede, sobald ein Sachverhalt eine Auslandsberührung hat, also Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Aufenthalt, Abschlussort eines Rechtsgeschäfts ausländisch sind. In solchen Fällen klärt das internationale Privatrecht, ob deutsches Recht oder ausländisches Recht anwendbar ist.

Maßgebliche Anknüpfungspunkte

Auch wenn der Name den Anschein erweckt, ist das internationale Privatrecht (IPR) keineswegs immer international einheitlich. Grundsätzlich kann jeder Staat eigene Bestimmungen zum IPR aufstellen. Den nationalen Gesetzgebern steht die Wahl des jeweiligen Anknüpfungspunkts frei. Zu den wichtigsten Anknüpfungspunkten zählen in erster Linie der Ort der Handlung oder des Handlungserfolgs (Territorialitätsprinzip). Bei personenorientierten Rechtsverhältnissen kommt es auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz an. Juristen sprechen dann vom Personalitätsprinzip. Bei gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ist das Recht am Sitz des Unternehmens maßgeblich. Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Die Vertragsparteien vereinbaren das für ihren Vertrag anzuwendende Recht. Durch Änderung der anknüpfungserheblichen Tatsachen kann sich die maßgebliche Rechtsordnung ändern. In diesem Fall kommt es zu einem sogenannten Statutenwechsel. Das neue Statut entscheidet ab sofort darüber, inwieweit es bereits verwirklichte Bedingungen anerkennt und ein Recht oder ein Rechtsverhältnis entsteht oder untergeht.

Europäische Schuldenverträge

Zahlreiche Staatsverträge dienen der internationalen Vereinheitlichung. Zur Rechtsvereinheitlichung in Europa trägt bei Schuldverträgen – etwa bei Dienst- oder Werkverträgen – darüber hinaus die sogenannte „Rom I“-Verordnung bei. Sie ist auf Verträge anwendbar, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden und hat in ihrem Anwendungsbereich das bereits 1980 geschlossene Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) abgelöst. Nach der „Rom I“-Verordnung oder dem EVÜ wäre demnach beispielsweise die Frage zu beurteilen, welches Recht gültig ist, wenn ein in Deutschland ansässiges Unternehmen mit einem Unternehmen aus Spanien Verträge schließt.

Internationaler Warenkauf

Wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde und der Vertrag eine Berührung zu einem Vertragsstaat des Abkommens hat, ist bei internationalem Warenkauf das UN-Kaufrecht (CISG) anzuwenden. Das gilt ebenfalls für Vertragsabschlüsse im Internet. Das Verbraucherschutzrecht darf nicht ausgeschlossen werden, und entsprechend darf die Wahl einer Rechtsklausel nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz des Staates entzogen wird, in dem er seinen Wohnsitz hat. Im Wettbewerbsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht sowie im Wirtschaftsstrafrecht ist daher der Ort des Handlungserfolgs für das anzuwendende Recht maßgeblich. Als Begehungsort gilt der Ort der Interessenkollision. Vom anzuwendenden materialen Recht zu unterscheiden ist der Ort des Gerichtsstandes. Dieser kann ebenfalls vertraglich durch eine Gerichtsstandsklausel vereinbart werden. Für außervertragliche Handlungen begründet der Ort der Begehung die Zuständigkeit der Gerichte.

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