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Rechtsanwälte - Internationales Recht

Seit jeher schließen sich Staaten zu Gemeinschaften zusammen, um gemeinsame Interessen besser durchsetzen zu können. So macht es auch die Völkerrechtsgemeinschaft. Ihre Mitglieder haben sich verpflichtet, bestimmte Regeln im Umgang miteinander einzuhalten. Festgelegt sind sie im internationalen Recht, auch Völkerrecht genannt. Der Gedanke eines gemeinsamen Rechtes für Völker ist schon sehr alt. Als Erster formuliert hat ihn der niederländische Aufklärer Hugo Grotius, der von 1583 bis 1645 lebte. Er gilt historisch als Gründer des Völkerrechts. Dieses besteht aus einer Reihe von Verträgen und ist grundsätzlich unterteilt in Friedens- und Kriegsrecht, die genau festlegen, welche Rechte und Pflichten die Staaten im Frieden und im Krieg einzufordern und zu erfüllen haben. Im Mittelpunkt stehen dabei die Verfassung der Vereinten Nationen von 1945 (UN-Charta) sowie die Menschenrechte.

Friedens- und Kriegsvölkerrecht

Das internationale Recht ist das Recht, das sich über Staatengrenzen hinweg an bestimmte Adressaten richtet. Es lässt sich in mehrere Rechtsgruppen einteilen. Dazu gehören das internationale öffentliche Recht zwischen Staaten und Völkern, das sogenannte Völkerrecht. Des Weiteren fällt unter das internationale Recht das supranationale Recht, das durch Abtretung von Hoheitsgewalt an eine internationale Organisation (NATO EG/EU) entsteht. Ein Beispiel ist das Europarecht. Im weiteren Sinn von völkerrechtlicher Natur sind ebenso das internationale Handelsrecht sowie das internationale Privatrecht, das die Beziehung zwischen Rechtssubjekten unterschiedlicher Nationalität regelt. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen dem Friedens- und Kriegsvölkerrecht. Während erstes auch die Rechtsnormen umfasst, die den rechtmäßigen Einsatz von militärischer Gewalt regeln (ius ad bellum), wird das im Krieg geltende Recht als Kriegsvölkerrecht bezeichnet (ius in bello).

Struktureller Unterschied

Das Völkerrecht unterscheidet sich im Aufbau grundsätzlich von dem innerstaatlichen Recht. Ihm fehlt ein zentrales Organ der Gesetzgebung, eine umfassende, hierarchisch strukturierten Gerichtsbarkeit und eine allzeit verfügbare Exekutivgewalt zur gleichförmigen Durchsetzung völkerrechtlicher Grundsätze. Entsprechend wird das klassische Völkerrecht den Staaten nicht auferlegt, sondern es bildet eine Koordinationsordnung zwischen ihnen. In der heutigen Völkerrechtsordnung, die insbesondere in der UN-Charta ihren Ausdruck findet, sind sämtliche Staaten gleichberechtigte Rechtssubjekte. Deshalb gilt grundsätzlich das Prinzip „Ein Staat, eine Stimme.“

Kritik an Weiterentwicklung

Vor allem in den vergangenen Jahrzehnten zeichnet sich eine Entwicklung hin zu einer zentralen Rechtsetzung im internationalen Recht ab. Treibende Kraft ist der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der vor allem nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center 2001 dazu übergegangen ist, Verpflichtungen zur Terrorismusbekämpfung zu allgemein geltendem Recht mit Wirkung für und gegen alle Mitgliedstaaten zu erklären – auch, wenn diese noch nicht von allen UN-Mitgliedstaaten akzeptiert worden sind. Diese Entwicklung, die von kritischen Stimmen als eine Annährung an das zwingende Recht (ius cogens) gedeutet wird, findet nur eingeschränkte Zustimmung. Sie wird teilweise skeptisch gesehen, weil es nicht der Konzeption des Sicherheitsrates als Exekutivorgan entspricht. Dieser, so die zugrunde liegende Idee, soll sich mit der Lösung einzelner Konflikte beschäftigen und nicht als „Weltgesetzgeber“ auftreten.

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