Rechtsanwälte - Lebenspartnerschaftsrecht
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – kurz: Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – ermöglicht Menschen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, ihrer Beziehung den rechtlichen Rahmen der Lebenspartnerschaft zu verleihen. Eingeführt wurde das Bundesgesetz am 16. Februar 2001. Es definiert Rechte und Pflichten der Lebenspartner. Die Lebenspartnerschaft ist der Ehe weitgehend gleichgestellt. Die Homosexualität der Lebenspartner ist in der Regel charakteristisch für eine Lebenspartnerschaft, aus rechtlicher Sicht jedoch völlig unerheblich.
Bedingungen
Die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Erklärenden müssen gleichen Geschlechts sein (§ 1 Abs. 1 LPartG). Keiner der Erklärenden darf bereits eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Dritten eingegangen sein (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG). Weiterhin darf die Lebenspartnerschaft nicht zwischen Verwandten gerader Linie oder voll- oder halbgebürtigen Geschwistern geschlossen werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 LPartG).
Anders als die Ehefähigkeit tritt die Fähigkeit zur Lebenspartnerschaft erst mit Volljährigkeit ein (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG). Der Nachweis der Zulässigkeitsvoraussetzungen wird anhand der Personenstandsbücher geführt. Ist der Erklärende Ausländer, hat er seine Ledigkeit durch eine Ledigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Im Unterschied zum Ehefähigkeitszeugnis weist das Ledigkeitszeugnis nur die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LPartG nach.
Weitgehende Gleichstellung
Das Lebenspartnerschaftsgesetz verpflichtet die Partner zu gemeinsamer Lebensführung, gegenseitigem Beistand sowie zu lebenspartnerschaftlichem Unterhalt. Sofern nicht anderweitig geregelt – etwa in Form eines Lebenspartnerschaftsvertrags –, gilt im Rahmen des Lebenspartnerschaftsgesetzes das eheliche Güterrecht in der Gestalt der Zugewinngemeinschaft.
Vollständige Gleichstellung besteht ebenfalls vor dem Sozial- sowie dem Arbeitsrecht. Darüber hinaus bestehen ein gesetzliches Erbrecht und die Option, einen gemeinsamen Familiennamen anzunehmen. Zentrale Unterschiede zur Ehe bestehen in Bezug auf das Adoptionsrecht. Ein gemeinsames allgemeines Adoptionsrecht ist nicht gegeben, möglich ist hingegen eine sogenannte Stiefkindadoption, insofern es sich um das leibliche Kind eines der Partner handelt.
Teilnahme am steuerlichen Splitting
Streitapfel war über lange Zeit die steuerliche Gleichstellung mit Ehepartnern. Am 9. November 2010 entschied das Niedersächsische Finanzgericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass der Ausschluss von Lebenspartnerschaften beim Ehegattensplitting verfassungswidrig sei. Andere Bundesländer zogen nach. Für das Steuerjahr 2012 lehnen lediglich die Bundesländer Bayern und Sachsen es ab, dem Antrag eingetragener Lebenspartner auf Splitting stattzugeben. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013“ ist ab 2013 die Teilnahme am Splitting-Verfahren erlaubt.
Einfacher Rechtsgegenstand
Während die Ehe im Artikel 6 (Absatz 1) des Grundgesetzes verankert ist und so einen verfassungsrechtlichen Rechtsgegenstand darstellt, trifft dies auf das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht zu. Es stellt lediglich einfaches Recht dar und kann daher theoretisch jederzeit vom Gesetzgeber durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden.
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