Rechtsanwälte - Produkthaftungsrecht
Fast jeder Verbraucher hat sich schon geärgert, wenn der neu erworbene Fön oder die Spieluhr für die Kleine nicht richtig funktionieren. Fälle für das Produkthaftungsrecht sind das aber nicht. Das greift nämlich nur, wenn der Verbraucher durch das Produkt geschädigt wird.
Gesetzliche Grundlagen
Die Produkthaftung wurde aus der deliktischen Haftung entwickelt, die in BGB § 823 geregelt ist. Daraus entstand 1989 das nationale Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das heute in der Fassung aus dem Jahr 2002 gilt. Die Produkthaftung wird auch Mängelhaftung genannt, weil sie Schäden aus Produktmängeln regelt. Sie ist also eine Ersatzpflicht für durch das Produkt selbst verursachte Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die dem Verbraucher entstanden sind. Somit ist die Produkthaftung etwas anderes als das Gewährleistungsrecht und die damit zusammenhängende Sachmängelhaftung. Im Gewährleistungsrecht ist lediglich geregelt, dass der Verbraucher einen Anspruch auf ein funktionierendes Produkt hat. Die eingangs genannten Fälle von dem defekten Fön oder nicht funktionierender Spieluhr sind demnach keine Fälle für das ProdHaftG. Anders verhielte es sich, wenn der Fön auch bei normalem Gebrauch Schäden verursacht oder beispielsweise das Kleinkind allergisch auf die Farben seiner Spieluhr reagiert. Eine deliktische Haftung wäre es nur, wenn die die Schäden schuldhaft verursacht worden wären.
Produkthaftung: Geschädigter muss beweisen
Die Produkthaftung kennt drei Möglichkeiten der Haftung: die vertragliche Haftung, die verschuldensunabhängige Haftung und die deliktische Haftung, bei der Schäden schuldhaft verursacht worden sind. Nach § 3 ProdHaftG muss für Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktionsfehler gehaftet werden. In § 11 ProdHaftG ist festgehalten, dass der Geschädigte bei Sachschäden den Schaden bis 500,- Euro selbst tragen muss. Das Gesetz regelt aber auch schwere Personenschäden bis hin zum Tod des Verbrauchers durch ein Produkt. In § 10 ProdHaftG ist eine Haftungsgrenze für Personenschäden festgelegt, sie beträgt 85 Millionen Euro. Nach drei Jahren verjährt der Anspruch auf Schadensersatz. Nach § 1 ProdHaftG trägt der Geschädigte im Fall des Rechtsstreites die Beweislast, dass sein Schaden tatsächlich durch das Produkt entstanden ist. Das ProdHaftG normiert zwar die Schadensersatzansprüche des geschädigten Verbrauchers – einen Schmerzensgeldanspruch kennt dieses Gesetz aber nicht. Solche Ansprüche sind wiederum in den §§ 823, 253 Abs. 2 BGB geregelt.
Produkthaftung bei Arzneimitteln?
Das Produkthaftungsrecht kennt Produkte, bei denen die Haftplicht nicht unter das ProdHaftG fällt. Dazu gehören beispielsweise Arzneimittel. In § 15 des ProdHaftG heißt es, auf die Arzneimittelhaftung sei das Gesetz nicht anzuwenden. Das hat nachvollziehbare Gründe: Arzneimittel unterliegen dem Arzneimittelgesetz (AMG), in dem auch die Haftung für eben diese Produkte geregelt ist. Ähnlich verhält es sich mit Medizinprodukten. Haftungsverantwortlichkeiten und Sanktionen inklusive strafrechtlicher Konsequenzen sind im Medizinproduktegesetz (MPG) geregelt.
Themen und Fachbeiträge zum Produkthaftungsrecht
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