Rechtsanwälte - Sozialrecht
Das Sozialrecht dient im weitesten Sinne dem Grundgesetz. Es sichert die Erfüllung des dort festgeschriebenen Auftrags zur Sicherung der Sozialstaatlichkeit. Das Sozialrecht ist – als sogenanntes Verwaltungsrecht – dem Bereich des öffentlichen Rechts zugeordnet und als solches geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Auf der einen Seite steht die öffentliche Verwaltung (Behörde), auf der anderen Seite der Bürger als Antragsteller, Leistungsempfänger oder Sozialversicherter.
Soziale Sicherheit gewährleisten
Es gibt mehrere Ansätze, das Sozialrecht zu bestimmen und zu untergliedern. Das Sozialrecht ist eine Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Im engeren Sinn wird das Sozialrecht als das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden. Darunter fallen zum Beispiel Materien wie der Lastenausgleich und die Wiedergutmachung sowie regionale und berufsständische Sondervorsorgesysteme. In einem noch weiteren Sinn erfasst der funktionale Teil des "sozialen Rechts" alle rechtlichen Regelungen, die eine besondere soziale Zwecksetzung verfolgen und damit Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind. Dieses ist im Grundgesetz festgelegt und erfordert, dass der Staat ein System der sozialen Sicherheit gewähren muss. Das Sozialrecht regelt vor diesem Hintergrund vor allem einen typischen Zweig der öffentlichen Leistungsverwaltung, aber auch Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz und den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz.
Sozialgesetzbuch
Ein einheitlicher Begriff des Sozialrechts hat sich bis heute nicht durchgesetzt. Traditionell wird darunter das Recht der sozialen Sicherung in seiner Teilung nach dem Drei-Säulen-Prinzip verstanden, das die Sozialversicherung, die Sozialversorgung und die Sozialhilfe umfasst. Als vierte Säule hat sich das Recht der allgemeinen Sozialförderung entwickelt. Weitgehend geregelt sind die Einzelheiten des Sozialrechts im Sozialgesetzbuch (SGB) I bis XII. Das Sozialrecht soll laut Sozialgesetzbuch „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten“. Damit soll es dazu beizutragen, „ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“
Eigene Gerichtsbarkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine der fünf Gerichtsbarkeiten der Bundesrepublik – und stellt als eigenständige Gerichtsbarkeit eine internationale Besonderheit dar. Tätig wird sie in Angelegenheiten des Sozialrechts. Dazu zählen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe und des ALG II. Aufgebaut ist die Sozialgerichtsbarkeit in drei Stufen. Die erste Instanz ist das Sozialgericht (SG). Die Berufungs- und Beschwerdeinstanz bildet das Landessozialgericht (LSG) in den jeweiligen Bundesländer. Die Revisions- sowie Rechtsbeschwerdeinstanz ist schließlich das Bundessozialgericht (BSG) mit Sitz in Kassel. Abzugrenzen ist die Sozialgerichtsbarkeit von der Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit abzugrenzen.
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