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Rechtsanwälte - Verfassungsrecht

Zum einen befasst sich das Verfassungsrecht mit dem Aufbau des Staates und seiner Organe sowie deren Beziehungen untereinander und der Gesetzgebung (Staatsorganisationsrecht). Darüber hinaus definiert es die grundlegenden rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat und seinem Einflussbereich unterworfenen Personen (Grundrechte).

Die deutsche Verfassung wird durch das Grundgesetz gebildet. Im formellen Sinne ist sie damit in einer Urkunde zusammengefasst. Jedes einzelne Bundesland verfügt darüber hinaus über eine eigene Landesverfassung. Diese folgt grundsätzliche dem Grundgesetz, weist jedoch auch eigene spezielle Regelungen auf, welche die jeweilige Identität eines Landes repräsentieren. Im Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist festgelegt, dass die Landesverfassungen und das Landesrecht im Allgemeinen den Grundsätzen des Grundgesetzten entsprechen müssen.

Ewigkeitsgarantie

Damit die Verfassung nicht allzu leichtfertig durch tagespolitische Entwicklungen modifiziert wird, ist die Änderung des Grundgesetzes besonders erschwert. Vorraussetzung ist eine zweidrittel Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. Darüber hinaus gibt es jedoch Bestandteile des GG, die von einer Änderung ausgeschlossen sind. So gibt Art. 79 Abs. 3 GG vor, dass die Art. 1 („Die Würde des Menschen ist unantastbar.“) und 20 („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“) nicht geändert werden dürfen.

Außerdem darf die grundsätzliche Gliederung der Bundesrepublik in Länder sowie deren Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren nicht geändert werden. Diese Bestimmungen gelten als sogenannte „Ewigkeitsgarantie“ des Grundgesetzes. Diese soll die föderale Gliederung Deutschlands, die Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, die Volkssouveränität, die Sozialstaatlichkeit und die Staatsform der Republik garantieren.

Staats- und Verfassungsrecht

Die Begriffe Staatsrecht und Verfassungsrecht werden häufig synonym verwendet. Tatsächlich sind sie weitgehend deckungsgleich, wobei bestimmte Bereiche zu trennen sind. Denn das Verfassungsrecht gilt als eine Teilmenge des Staatsrechts. Das bedeutet, dass sämtliches Verfassungsrecht auch Staatsrecht ist, aber nicht alles Staatsrecht auch Verfassungsrecht. Nicht zum Verfassungsrecht zählen beispielweise Rechtsnormen wie das Parteiengesetz, das Bundeswahlgesetz, das Wahlprüfungsgesetz und das Abgeordnetengesetz. Wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Bereichen ist, dass die Verfassung nur erschwert abgeändert werden kann. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassungsänderung in Art. 79 GG festgelegt.

Grundlagen der Ordnung

Neben dem engen Begriff existiert auch eine Sichtweise, in der Verfassungsrecht teilweise weiter reicht als das Staatsrecht. Ausgangspunkt ist, dass in der Verfassung auch Regelungen enthalten sind, welche die Grundlagen der Ordnung nicht-staatlichen Lebens erfassen, wie zum Beispiel die Gewährleistung von Ehe und Familie, des Eigentums oder der Freiheit von Kunst und Wissenschaft. Staats- und Verfassungsrecht verhalten sich in dieser Perspektive wie zwei unterscheidbare Kreise mit einer Schnittmenge.

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