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Rechtsanwälte - Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Augen auf im Straßenverkehr. Dort lauert nicht nur Unfallgefahr, Verkehrsteilnehmer machen sich hier auch schnell strafbar. Die Verkehrsstraftatbestände sind nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in anderen Gesetzen, wie zum Beispiel im Straßenverkehrsgesetz enthalten, das sich beispielsweise mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis beschäftigt. Die wichtigsten Verkehrsstraftatbestände nach dem Strafgesetzbuch sind unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Vollrausch (§ 323a StGB) sowie die unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB).

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Nach dem Strafgesetzbuch wird derjenige für Fahrerflucht bestraft, der sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne dem anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Viele Autofahrer unterschätzen die Folgen. So heißt es im § 142 Abs. 1 StGB: „Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Unterlassene Hilfeleistung

Die allgemeine Hilfeleistungspflicht gilt grundsätzlich für alle Personen – nicht nur für unmittelbare Verkehrsteilnehmer. Im Verkehrsrecht greift besonders die allgemeine Strafvorschrift des § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) und die Hilfeleistungspflicht für Beteiligte von Verkehrsunfällen gemäß § 34 StVO. Wer die erforderliche und zumutbare Hilfe unterlässt, kann gemäß § 323c StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden.

Das Strafmaß hat die Schwere der aus der Notlage drohenden Gefahr und das Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe ausspricht, ist es gehalten, sie im Regelfall zur Bewährung auszusetzen.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr ist schnell gegeben. Bereits durch „Drängeln“, „Ausbremsen“ oder „Blockieren“ werden andere Verkehrsteilnehmer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt. Eine Strafanzeige kann die Folge sein. Der § 316 StGB verbietet das Fahren im Straßenverkehr, wenn der Fahrzeugführer Alkohol getrunken oder andere berauschende Mittel konsumiert hat und nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Für eine Gefährdung genügt mithin schon bloße Fahrunsicherheit und nicht erst Fahruntüchtigkeit. Es handelt sich in diesem Fall um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, eine konkrete Gefährdung anderer oder gar Schädigung anderer muss nicht vorliegen. Alkohol am Steuer wird – abhängig von Promillegehalt, Fahrtüchtigkeit und der erteilten Fahrerlaubnis – als Ordnungswidrigkeit oder als Verkehrsstraftat geahndet. Ein Sonderfall ist die Promille-Grenze für Radfahrer. Allgemein wird die Grenze für Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) bei 1,6 Promille gezogen.

Sanktionen bei Verkehrsstraftaten

Der Katalog an Sanktionen für Verkehrsstraftaten ist sehr umfassend. Die Palette reicht von einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit bis hin zur Freiheitsstrafe. Ebenso ist die Höchstgrenze der Tagessätze von bisher 5.000 Euro auf 30.000 Euro angehoben worden.

Ist der Sachverhalt und die Täterschaft des Beschuldigten in einem Verkehrsstrafverfahren eindeutig, wird die Verkehrsstraftat häufig per „Schreibtischurteil“ ohne Gerichtsverhandlung mit einem Strafbefehl geahndet. Das Strafbefehlsverfahren hat den großen Vorteil, dass eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden wird. Das Strafverfahren wird so beschleunigt und verbilligt. Außerdem sind auch so eher „Absprachen“ zwischen Staatsanwaltschaft und Anwalt justiziabel zu verwirklichen. Wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von zwei Wochen gegen den Strafbefehl angeht, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Generell gilt, im Rahmen der Verfahren schnellstmöglich einzugreifen, um den Entzug der Fahrerlaubnis, die Verhängung eines Bußgeldes oder eine sonstige Sanktion zu vermeiden.

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