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Rechtsbegriffe und Irrtümer

Immer wieder kommt es vor, dass einzelne Rechtsbegriffe wie Anfechtung oder Widerspruch in höchst unterschiedlichen Zusammenhängen benutzt werden. Das machte den Umgang mit dem Recht nicht unbedingt einfacher4. Hier ein Überblick über die meistgenutzten mehrdeutigen Rechtsbegriffe und deren Bedeutung in den unterschiedlichen Rechtsgebieten.

Abmahnung

Der Begriff Abmahnung ist im deutschen Recht fest verankert. Hinter diesem Begriff steht die Aufforderung einer Person an eine andere Person, künftig bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Abmahnungen sind für jeden Bereich zivilrechtlicher Ansprüche bzw. Unterlassungsansprüche und in jedem gegenseitigen Vertragsverhältnis einsetzbar.

Abmahnungen in Dauerschuldverhältnissen

Speziell bei Vertragsverhältnissen, die auf Dauer angelegt sind, haben Abmahnungen eine besondere Bedeutung. In diesen Vertragsverhältnissen haben die Vertragsparteien wegen der langfristigen Bindung gesteigerte Treue-und Fürsorgepflichten. Von daher wird bei solchen langfristig ausgelegten Vertragsverhältnissen vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung im Regelfall verlangt, dass der andere Vertragspartner aufgefordert wird, bestimmte Verhaltensweisen zu unterlassen oder zu begründen. In der Regel kann erst nach erfolgloser Abmahnung fristlos gekündigt werden. Spezielle Anwendungsfälle finden sich im Mietrecht und Arbeitsrecht.

Abmahnungen im Bereich der unerlaubten Handlungen, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts

Außerhalb von Dauerschuldverhältnissen haben Abmahnungen die Funktion, Streitigkeiten möglichst außerhalb des Gerichts beizulegen.

Im Regelfall geht es um Unterlassungsansprüche. Beispielfälle:

Die Garage eines Garagenbesitzers (Mieters) bzw. Eigentümers wird wiederholt durch eine bestimmte Person zugeparkt. Das müssen die Betroffenen wieder als Eigentümer noch als Mieter hinnehmen. In derartigen Fällen bietet sich eine Abmahnung an, nicht zuletzt auch, um in einem eventuellen Unterlassungsrechtsstreit nicht allein schon deshalb zu unterliegen, weil der Störer in den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt.

Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes geht es häufig um Markenrechtsverletzungen. Wer sich einen bestimmten Namen/eine bestimmte Bezeichnung hat schützen lassen, etwa beim Deutschen Patent-und Markenamt, hat Anspruch darauf, dass dieser Name/diese Bezeichnung nicht in gleicher oder ähnlicher Form durch eine andere Person in gleichem oder ähnlichem Zusammenhang genutzt wird. Verstöße hiergegen werden im Regelfall erst abgemahnt, bevor die Gerichte eingeschaltet werden.

Eine Abmahnung sollte enthalten:

-Eine konkrete Schilderung des Sachverhalts

-einen damit verbundenen Hinweis auf einen Rechtsverstoß

-eine Aufforderung zur Unterlassung innerhalb angemessener Frist

-die Androhung rechtlicher Schritte

üblicherweise wird einer solchen Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.

Widerruf

Unter einem Widerruf versteht man im wesentlichen die Zurücknahme abgegebener (einseitige) Willenserklärungen, die Zurücknahme aufgestellter Behauptungen/Äußerungen oder die Rückgängigmachung von wirksam abgeschlossenen Rechtsgeschäften.

Widerruf bei Verbraucherverträgen

Verbrauchern steht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) das Recht zu, sich unter bestimmten Umständen von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen. Dieses Widerrufsrecht stellt eine Durchbrechung des Prinzips pacta summte servanda Daten, das eigentlich festlegt, dass Verträge nicht ohne weiteres aufgelöst werden können. Im Rahmen der gesellschaftlichen Entwicklung mit Massenvertragstypen hat hier der Gesetzgeber aber zu Gunsten der Verbraucher eine Sonderregelung getroffen.

Hiernach bedarf der Widerruf keiner Begründung. Der kann in Textform erfolgen, d.h. er muss dem Vertragspartner zwar schriftlich aber ohne persönliche Unterschrift übermittelt werden. Im Ergebnis muss der Vertragspartner erkennen können, dass sich der Verbraucher nicht mehr an seine Willenserklärung/den Vertrag gebunden fühlen möchte.

Widerruf einseitiger Erklärungen (Testamente, Patientenverfügungen, Willenserklärungen)

- Widerruf von Willenserklärungen

Im Zivilrecht gibt es den Grundsatz, dass Verträge von zwei Willenserklärungen getragen sein müssen, die in dem jeweils anderen zugegangen sein müssen. Erst wenn beiden Vertragsparteien übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, ist ein Vertrag zustandegekommen

Beispiel:

A schreibt dem B, dass er dessen Auto zum Preis von 7000 € kaufen möchte. Antwortet B nicht oder verlangt er für den PKW 7500 €, so liegen keine übereinstimmenden Willenserklärungen vor. Erklärt B hingegen, dass er mit dem Vorschlag von A einverstanden ist, so ist der Vertrag zu Stande gekommen.

An dieser Stelle greift das Widerrufsrecht ein. Gibt ein Vertragspartner einem anderen gegenüber eine Willenserklärung ab und ist diese Willenserklärung dem anderen noch nicht zugegangen, so kann der Erklärende seine Willenserklärung so lange widerrufen, wie diese dem anderen noch nicht zugegangen ist.

Beispiel

A schreibt dem B, dass er dessen Auto zum Preis von 7000 € kaufen möchte. Dieser Brief bleibt infolge eines Streiks bei der Post 14 Tage liegen. In der Zwischenzeit überlegt es sich aber anders und teilt dem B fernmündlich mit, dass er das Auto doch nicht kaufen möchte. Dieser Widerruf führt dazu, dass das zuvor abgegebene Angebot (einseitige Willenserklärung) unwirksam wird, § 130 Abs. 1 BGB

- Widerruf von Testamenten/Patientenverfügungen

bei Testamenten und Patientenverfügungen handelt es sich um einseitige Festlegungen, die jederzeit widerrufen werden können

Besonderheit: Bei einem so genannten Berliner Testament, das von Ehegatten oder Partner einer Lebenspartnerschaft aufgestellt werden kann, muss bedacht werden, dass diese von beiden abgegebene Erklärung auch nur von beiden widerrufen werden kann.

- Widerruf eines Verwaltungsaktes

Der Widerruf eines Verwaltungsaktes kommt nach dem im Verwaltungsverfahrensgesetz auftre-tenden Sprachgebrauch nur bei „rechtmäßigen“ Verwaltungsakten in Betracht. Handelt es sich dabei um einen begünstigenden Verwaltungsakt, so ist der Begünstigte unter Umständen zu entschädigen.

Widerspruch

Im deutschen Recht handelt es sich bei einem Widerspruch um einen Rechtsbehelf gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen.

Fernerhin hinkommen der Rechtsbehelf des Widerspruchs im Wohnraummietrecht, im Arbeitsrecht und Markenrecht vor.

Widerspruch im Verwaltungsrecht

das Widerspruchsverfahren im Verwaltung und Verwaltungsverfahrensrecht dient im wesentlichen drei Zielen:

-Selbstkontrolle der Verwaltung

-Rechtsschutz des Bürgers

-Entlastung der Verwaltungsgerichte

Betroffene, die durch einen Verwaltungsakt einer Behörde beschwert sind, können gegen einen solchen behördlichen Rechtsakt Widerspruch einlegen. Dieser muss schriftlich oder durch Niederschrift erfolgen und zwar im Regelfall innerhalb einer Frist von einem Monat. Damit wird die ausstellende Behörde gezwungen, ihre eigene Entscheidung nochmals zu prüfen. Ohne ein solches Widerspruchsverfahren mit anschließendem Widerspruchsbescheid gibt es im Regelfall kein gerichtliches Verfahren.

Widerspruch im Zivilprozessrecht

im gerichtlichen Mahnverfahren kann sich der Schuldner mittels Widerspruch gegen einen ihn belastenden Mahnbescheid durch Widerspruch wären. Ein rechtzeitig und inhaltlich richtiger Widerspruch führt dazu, dass ein Vollstreckungsbescheid nicht ohne gerichtliches Verfahren erteilt werden darfI

Widerspruch im Grundbuchrecht

der Widerspruch im Grundbuchrecht ist ein spezielles Sicherungsmittel. Im wesentlichen geht es darum, nach außen kenntlich zu machen, dass die von Gesetzes wegen vermutete Vollständigkeit und Richtigkeit des Grundbuchs unzutreffend ist. Ist ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen, so hindert ein solcher den gutgläubigen Erwerb des betreffenden Grundstücks.

Widerspruch im Mietrecht

Kündigt ein Vermieter ein Wohnraummietverhältnis, so steht ihm nach § 574 BGB das Recht zum Widerspruch zu, und zwar als Ausdruck des Protestes gegen die ordentliche Kündigung. Ein solcher Widerspruch hat allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Kündigung eine soziale Härte darstellt und die Interessen des Vermieters nicht schwerer wiegen.

Widerspruch im Arbeitsrecht

Unternehmenskäufe und -verkäufe führen nach § 613 a BGB dazu, dass das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber des Betriebs übergeht. Hiergegen kann sich der Arbeitnehmer nach § 613 Buchst. a Abs. 6 BGB mittels Widerspruch wären. In diesen Fällen bleibt das Arbeitsverhältnis dann bei dem bisherigen Betriebsinhaber bestehen. Dies birgt allerdings das Risiko, dass der Betriebsveräußerer nach Betriebsübergang auf den Erwerber keine Verwendung mehr für den widersprechenden Mitarbeiter hat, was zur Folge haben kann, dass diesem betriebsbedingt gekündigt werden kann.

Widerspruch im Markenrecht

Wird der Eintrag einer neuen Marke beim Deutschen Patent-und Markenamt beantragt, so kann hiergegen bzw. auch gegen eine eventuelle Schutzgewährung für eine international registrierte Marke mittels Widerspruch vorgegangen werden

Einspruch

Der Einspruch findet im Regelfall gegen gerichtliche und behördliche Entscheidungen statt. Aber auch im Arbeitsrecht hat der Einspruch eine gewisse Bedeutung, wenn es zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung kommt und der Arbeitnehmer beim Betriebsrat Einspruch hiergegen eingelegt.

Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

erscheint eine ordnungsgemäß geladene Partei in einem Zivilprozess nicht, so kann in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sache selbst verhandelt werden. Da die ausgebliebene Partei nicht selten „auf Zeit setzt“, sieht das Gesetz auf Antrag der erschienenen Partei den Erlass eines Versäumnisurteils vor, das bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch erlassen wird.

Gegen ein erlassenes Versäumnisurteil kann die ausgebliebene Partei Einspruch einlegen

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Nach deutschem Recht erlässt das Mahngericht nach beantragtem und zugestellten Mahnbescheid einen so genannten Vollstreckungsbescheid, wenn der Schuldner hiergegen keinen Widerspruch eingelegt hat. Der Vollstreckungsbescheid hat die Wirkung eines Urteils, so das der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen kann. Gegen einen solchen Vollstreckungsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.

Betreibt der Gläubiger trotz eingelegten Einspruchs gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so steht dem Schuldner die Möglichkeit auf Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zur Seite.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Behörden können gegen Personen, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, Bußgeldbescheide erlassen. Will sich der Betroffene hiergegen zur Wehr setzen, so steht ihm der Rechtsbehelf des Einspruchs zur Seite.

Der Einspruch muss als solcher nicht bezeichnet werden. Allerdings muss er schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens bei der ausstellenden Behörde eingelegt werden. Im Regelfall ist dies nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen zulässig bzw. möglich

Einspruch gegen Strafbefehl

Bei kleineren Vergehen und Straftaten muss es nicht zwangsläufig zu einem Strafverfahren vor dem Gericht kommen. Neben den Möglichkeiten, das Ermittlungsverfahren mit oder gar ohne Geldbuße einzustellen, kann die Staatsanwaltschaft auch den Erlass eines Strafbefehls beantragen, was gerne auch aus verfahrensökonomischen Gründen geschieht.

Möchte der Betroffene den Strafbefehl nicht akzeptieren, so muss er innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch hiergegen einlegen. In der Folge kommt es dann im Regelfall zu einer mündlichen Verhandlung. Allerdings kann es auch vorkommen, dass es zu einer anderen Arten der Verfahrenserledigung kommt, etwa zur Einstellung des Verfahrens durch das Gericht. Letzteres ist dann im Bereich des Möglichen, wenn der Einspruch begründet wurde.

Einspruch gegen Steuerbescheid

Finanzämter legen die Höhe der Steuerschuld im Regelfall durch Steuerbescheid fest. Will man sich hiergegen wehren, ist es erforderlich, innerhalb eines Monats Einspruch bei dem zuständigen Finanzamt einzulegen.

Anfechtung

Der Begriff Anfechtung kommt in zahlreichen rechtlichen Zusammenhängen vor. Der bekannteste ist wohl die Vaterschafts„anfechtung“. Allen Arten der Anfechtung ist gemeinsam, dass durch diese einseitig ein zuvor eingetretener Rechtszustand beseitigt wird. Im Hinblick darauf, dass eine erfolgreiche Anfechtung in ein bereits bestehendes Recht eingreift, werden hieran enge, strikte und oft formale Voraussetzungen geknüpft.

Anfechtung privatrechtlicher Willenserklärungen

Privatrechtliche Willenserklärungen haben, sind Sie denn einmal wirksam geworden, den Nachteil, dass sie die erklärende Person nachhaltig binden.

Will man sich von seinen eigenen Erklärungen lossagen, so erfolgt dies, wenn der Weg über den verbraucherfreundlichen Widerruf nicht möglich ist, im Regelfall durch Anfechtung. Hierfür benötigt der Anfechtende einen Anfechtungsgrund, muss Anfechtungsfristen einhalten und seine an Anfechtung gegenüber seinem Vertragspartner erklären.

Eine erfolgreiche Anfechtung bewirkt, dass die Erklärung als von Anfang an nicht abgegeben gilt. Damit wird Verträgen der rechtliche Boden entzogen.

Anfechtung im Gläubigerschutz-bzw. Insolvenzrecht

Vielfach versuchen Schuldner, Gläubiger ins Leere laufen zu lassen. Beliebte „Spiele“ sind Übertragungen von Vermögen oder Teile derselben an Verwandte, so dass beim Schuldner nichts (mehr) zu holen ist. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, derartige Rechtsgeschäfte nach dem Anfechtungsgesetz bzw. den Regeln über die Insolvenzanfechtung auszuhebeln. Das führt dazu, dass eine gläubigerschädigende Vermögensverfügung gegenstandslos wird. Der neue Inhaber muss die Zwangsvollstreckung in sein anfechtbar erworbenes Vermögen dulden. Dies führt zu einer Haftung des Erwerbers für die Schuld des Schuldners. Im Gegensatz zum „gemeinden“ Recht muss die Anfechtungserklärung nicht gegenüber dem Schuldner oder dem Dritten ausgeübt werden, sondern kann sogleich durchgesetzt werden, gegebenenfalls auch gerichtlich.

Anfechtung behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen

im Zusammenhang mit behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen wird vielfach von „Anfechtung“ gesprochen. Hierbei handelt es sich allerdings nur um die umgangssprachliche Bekundung, Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen einlegen zu wollen. Welche Rechtsmittel im Einzelnen ins Betracht kommen, ist verfahrensabhängig.

Im Hinblick darauf, dass Behörden und Gerichte nicht auf das einzelne Wort achten dürfen, sondern den Willen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben, werden diese Institutionen einen beispielsweise als „Anfechtung“ deklarierten Protest gegen einen Steuerbescheid als Einspruch auslegen und als solchen behandeln.

Anfechtung im Familienrecht

Im Familienrecht kommt es immer wieder zu Anfechtungen von Vaterschaften. Eine erfolgreiche durchgeführte Anfechtung führt dazu, dass die Unterhaltspflicht entfällt. Gegebenenfalls kann der somit zum „Nicht“vater Erklärte Regress bei demjenigen nehmen, der der tatsächliche Vater ist.

Auch eine Ehe kann unter den engen Voraussetzungen der §§ 1313 ff BGB angefochten werden. Eine erfolgreiche Anfechtung lässt -im Gegensatz zu einer Scheidung- beispielsweise Unterhaltsansprüche gänzlich entfallen

Anfechtung im Erbrecht

Der Erblasser kann sein eigenes Testament nicht anfechten, da ihm jederzeit die Möglichkeit offen steht, sein Testament abzuändern, zu widerrufen oder aufzuheben. Somit kommt die Anfechtung nur für Personen in Betracht, die sich nach dem Todesfall des Erblassers benachteiligt fühlen.

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