Über Dietmar Welt
Ich möchte Ihnen meine Kanzlei und mich kurz vorstellen. Ich bin seit dem 01. April 1999 als freiberuflicher Rechtsanwalt in Ennepetal tätig. In dem Zeitraum vom 01. April 1999 bis zum 31. Dezember 2001 habe ich eine Kanzlei gemeinsam mit Herrn Dr. jur. Hermann Schneider als Sozietät in Ennepetal geleitet.
Nach dem 31. Dezember 2001 ist dann mein Sozius Dr. jur. Hermann Schneider in den wohlverdienten Ruhestand getreten.
Bürovorsteherin in meiner Kanzlei ist Frau Hildegard Höller. Frau Hildegard Höller war auch schon Bürovorsteherin in der damaligen Sozietät Dr. Schneider / Welt. Frau Höller ist für die gesamte Kanzleiorganisation verantwortlich.
Meine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im
Strafrecht Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht / Verkehrsunfallrecht
Meine Interessenschwerpunkte liegen im
Familienrecht
Arbeitsrecht
Im Laufe der Jahre habe ich mir durch zahlreiche Gerichtsterminswahrnehmungen die erforderlichen praktischen Erfahrungen angeeignet, um mich optimal zugunsten des Mandanten auf die verschiedensten Prozesssituationen einstellen zu können, um dann das Bestmögliche für den Mandanten herauszuholen.
Ich bin als Rechtsanwalt zugelassen beim Amtsgericht Schwelm, beim Landgericht Hagen und beim Oberlandesgericht Hamm. Auftreten darf ich darüber hinaus auch bei jedem anderen Amts-, Land- und Oberlandesgericht, um auch dort Gerichtstermine wahrnehmen zu können. Ich nehme auch Gerichtsverhandlungen vor den Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten wahr.
Strafrecht:
Sinnvoll ist es fast immer als Beschuldigter einer polizeilichen Vorladung nicht nachzukommen, sondern zuvor einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Der Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen und nach Durchsicht der Ermittlungsakte kann der Rechtsanwalt dem Beschuldigten genau mitteilen, auf welche Umstände die Ermittlungsbehörden den Vorwurf nun stützen. Die Ermittlungsbehörden müssen also die Karten offen legen. Erst dann kann natürlich eine optimale Verteidigungsstrategie entworfen werden.
Bei einem zu erwartenden Mindeststrafmaß von einem Jahr oder sofern eine Bewährungsstrafe noch offen sein sollte, kann der Rechtsanwalt beantragen als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Von dieser Möglichkeit sollte man Gebrauch machen.
Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht / Verkehrsunfallrecht:
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung; Rotlichtverstoß etc.) gilt dasselbe wie im Strafrecht. Ratsam ist vor Einreichen des Anhörungsbogens die Einsichtnahme in die pol. Ermittlungsakte, um besser argumentieren zu können.
Im Verkehrsunfallrecht ist es stets ratsam einen Rechtsanwalt zur Beratung und Interessenvertretung aufzusuchen. Versicherer neigen schon einmal dazu bei Schadensregulierungen unmittelbar gegenüber dem Geschädigten die Erstattung des Nutzungsausfalls oder der Auslagenpauschale zu vergessen. Einen bösen Willen möchte ich jedoch den Versicherern nicht unterstellen. Auch als Schadensposition werden gerne die Ummeldekosten der Fahrzeuge nebst neuen Kennzeichen bei der Zulassungsstelle vergessen sowie die Regulierung des merkantilen Minderwertes des beschädigten Fahrzeuges. Aber auch hier wird kein böser Wille den Versicherern unterstellt.
Es ist also stets sinnvoll die Schadensregulierung durch einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Bei unverschuldetem Verkehrsunfall trägt die Rechtsanwaltskosten der Versicherer des Unfallverursachers.
Bei unklarer Rechtslage kann auch die Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen werden, sofern hoffentlich vorhanden.
Familienrecht:
Abgesehen von einer Härtefallscheidung kann eine Ehe frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen. Um die Scheidungskosten möglichst gering zu halten, kann ich nur anraten, dass sämtliche Streitpunkte ( Haus, Hausrat, Vermögen, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt etc.) außergerichtlich beigelegt werden, damit das Familiengericht nur noch die Ehe zu scheiden braucht.
Bei Mittellosigkeit des Antragsstellers zur Durchführung der Scheidung kann auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist ausreichend, wenn nur ein Rechtsanwalt vor Gericht auftritt. Man muss aber bedenken, dass dieser eine Rechtsanwalt nur eine Partei vertritt, auch nur die Interessen dieser einen Partei vertritt und vor Gericht keine widerstreitenden Anträge gestellt werden können. Dazu bedarf es zu Rechtsanwälten auf beiden Seiten.
Arbeitsrecht:
Im Arbeitsrecht gibt es etliche Besonderheiten im Vergleich zum Zivilprozess, deren Aufzählung diesen Rahmen sprengen würde.
Ich möchte daher ganz dringend darauf hinweisen, dass man beispielsweise nach Erhalt einer Kündigung vom Arbeitgeber unbedingt innerhalb von 3 Wochen einen Rechtsanwalt aufsucht, um die Gefahr einer Verfristung zu vermeiden. Im Arbeitsrecht gilt auch nicht der Grundsatz, dass der Verlierer sämtliche Prozesskosten trägt.
Da Kündigungsschutzprozesse kostspielig sind, empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung.
Sofern Sie zu dem einen oder anderen oben angerissenen Komplex noch weitergehende Fragen haben sollten, so stehe ich Ihnen gerne zu Verfügung!
Ihr Rechtsanwalt Dietmar Welt
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Rechtsanwaltskanzlei Welt
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Telefon: 02333 - 88434
Telefax: 02333 - 72575
Mail: kanzlei.welt@gmx.com
Vertretungsberechtigt (e):
Rechtsanwalt Dietmar Welt
Rechtsanwalt
Die Berufsbezeichnung für Dietmar Welt lautet Rechtsanwalt und wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Die zuständige Rechtsanwaltskammer für Rechtsanwalt Dietmar Welt ist:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm
Telefon: 02381/985000
Telefax: 02381/9850-50
E-Mail: info@rak-hamm.de
Der Berufsstand der Rechtsanwälte unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden gesetzlichen Regelungen:
a) Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
b) Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)
c) Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Die berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer: Berufsrechtliche Regelungen.
Online-Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung
Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/