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Bürgschaft II

Fertighausanbieter dürfen von ihren Kunden vor Baubeginn eine Bankbürgschaft über den endgültigen Kaufpreis verlangen, soweit dies im Bauvertrag geregelt ist.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27. Mai 2010 (Aktenzeichen: VII ZR 165/09) entschieden und für Verunsicherung unter Fertighauskäufern gesorgt. Der BGH bestätigte mit seinem Urteil die Praxis eines Fertighausherstellers, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine 100-prozentige Bürgschaft von seinen Bauherren verlangte. Nach der strittigen Klausel müssen die Kunden spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung vorlegen. Auch die zusätzlichen Kosten, die für die Stellung der Bürgschaft anfallen, sind nach dem BGH-Urteil dem Kunden zumutbar, weil sie angesichts der Kaufsumme für das gesamte Haus kaum ins Gewicht fallen.

Der BGH hat mit seinem Urteil die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses einen Fertighausherstellers bestätigt. Das bedeutet aber nicht, dass nun alle Fertighauskäufer automatisch den vollen Kaufpreis als Bürgschaft hinterlegen müssen. Als Fertighauskäufer sollten Sie versuchen, die Höhe der Bürgschaft oder Sicherheit auf 50 Prozent der Kaufsumme zu halbieren oder sie zumindest deutlich zu reduzieren. Die Vertragspartner haben hier völlige Verhandlungsfreiheit. Alternativ zur Bürgschaft können Fertighaushersteller von ihren Vertragspartnern zur Sicherung ihrer Forderungen auch die Einräumung einer Sicherungshypothek (nach § 648 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) verlangen - also die Eintragung ins Grundbuch.

Der BGH begründete sein Urteil mit den enormen, finanziellen Vorleistungen des Fertighausunternehmers.

Im Gegensatz zum Bauen Stein auf Stein müssen Fertighaushersteller mit hohen Summen in Vorlage gehen und können die Produktion eines einmal begonnenen Hauses in ihren Werkshallen auch nicht unterbrechen oder der Zahlungsfähigkeit eines Bauherren anpassen. Sie müssen deshalb sicher sein, dass sie nach dem Aufbau des Hauses die Gesamtsumme auch bekommen. Im Übrigen muss die Bürgschaft nicht nur den Grundpreis des Gebäudes decken, sondern den Gesamtpreis einschließlich aller Mehr- (und natürlich auch Minder-)kosten durch Sonderwünsche.

Allen Bauherren, die sich mit dem Kauf eines Fertighauses befassen, sei geraten, frühzeitig die Vertragsbedingungen der Hersteller zu prüfen. Dabei sollten auch die Kündigungsfristen beachtet werden. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Fertighaushersteller das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn die Bürgschaft des Bauherrn nicht spätestens acht Wochen vor Baubeginn vorliegt. Wer hier schludert bekommt die Kündigung und steht dann erst einmal wieder mit leerem Grundstück da. Das zieht Ärger nach sich, beispielsweise, wenn die Wohnung schon gekündigt und der Umzugsurlaub eingereicht ist.

Wer bauen möchte sollte sich also rechtzeitig um die Finanzierung kümmern und eine Bank oder Versicherung suchen, die die Bürgschaft übernimmt.

Bauherren sollten auch nicht vergessen die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde im Vertrag zu regeln. Ist das Haus bezahlt, muss der Fertighaushersteller dem Käufer die Bürgschaftsurkunde zurück geben. Je früher desto besser, denn solange die Bürgschaft läuft, kostet sie bares Geld.

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RA Jochen Zweschper

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