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Baugeld

Ein Betonfertigteillieferant beliefert einen Empfänger von Baugeld mit Fertigteilplatten, die dieser in seinem Bauvorhaben einbaut.

Es kommt zum Streit über die Qualität der gelieferten Fertigteile. Der Lieferant erhebt Klage gegen den Auftraggeber. Dieser wehrt sich mit Mängeln während des Prozesses. Nachdem die Geschäftsanteile übertragen wurden und die Geschäftsführerin abberufen wurde, ergeht ein Versäumnisurteil gegen den Auftragnehmer. Die Vollstreckung bleibt erfolglos. Der Lieferant nimmt nach dem Bauforderungssicherungsgesetz die ehemalige Geschäftsführerin in Haftung. Diese wehrt sich mit materiellen Einwendungen gegen die Hauptforderung und hält das Gesetz für verfassungswidrig.

Das Landgericht Verden spricht dem Lieferanten Schadenersatz zu und weist die Bedenken der ehemaligen Geschäftsführerin zurück.

Das Bestehen der Werklohnforderung sei rechtskräftig festgestellt worden, sodass es nicht mehr auf materielle Einwendungen des Auftragnehmers ankomme. Allein entscheidend sei, ob die ehemalige Geschäftsführerin nachweisen könne, wie das Baugeld verwendet wurde. Könne sie dieses nicht - gleich aus welchen Gründen - habe sie den Entlastungsbeweis nach dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (BuFordSiG) nicht geführt und hafte auf Schadensersatz.

Das Gesetz sei auch nicht verfassungswidrig, so dass keine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht in Betracht komme. Gegen die Berufsfreiheit des Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz verstoße das Gesetz nicht. Es sei dem Auftraggeber nicht unzumutbar erhaltendes Baugeld zu schützen und die ordnungsgemäße Verwendung nachzuweisen. Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz liege nicht vor, da es an einer vergleichbaren Berufsgruppe fehle. Allenfalls wäre die richtige Vergleichsgruppe andere Unternehmen im Baugewerbe - diese seien jedoch auch als Nachunternehmer vom Gesetz umfasst. Das Gebot der Rechtsklarheit sei ebenfalls nicht verletzt.

Aus § 1 Absatz 2 BuFordSiG ergebe sich, dass der Baugeldempfänger Baugeld in angemessener Höhe behalten dürfe.

Dies sei bei vollständiger Leistungserbringung der Marktwert der Leistung. Bei teilweise erbrachten Leistungen sei dies der Wert der Leistung nach handelsrechtlichen Grundsätzen zur Bewertung unfertiger Erzeugnisse und Leistungen.

Fazit: Die Forderung ist rechtskräftig festgestellt worden, materielle Einwendungen können nicht mehr vorgebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer zunächst materielle Einwendungen erhoben hatte und daraufhin ein Versäumnisurteil ergeht. Dabei ist es auch unerheblich, ob die ehemalige Geschäftsführung noch den Zugriff auf Unterlagen hat oder nicht mehr, weil sie selbst keinen Kontakt mehr zum Erwerber der Geschäftsanteile hat. Der Veräußerer eines Unternehmens und Empfänger von Baugeld muss vor der Übertragung der Geschäftsanteile Unterlagen sicherstellen, die die Verwendung des Baugeldes belegen, wenn er sich von einer eventuellen Schuld befreien will. Das Gericht hält das Gesetz auch für verfassungsgemäß mit einer überzeugenden und knappen Begründung.

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Sebastian Loewe

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