Abnahme II
Die Abnahme zieht einige wichtige Rechtsfolgen nach sich. Daher ist sie ein zentraler Punkt im Werkvertragsrecht.
Vor der Abnahme einer Werkleistung sind folgende Punkte zu beachten:
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Mit der Abnahme wird der Werklohnanspruch des Unternehmens fällig.
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Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln um. Vor der Abnahme musste der Unternehmer beweisen, dass sein Werk mangelfrei ist. Nach der Abnahme ist der Besteller für das Vorhandensein von Mängeln beweispflichtig.
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Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
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Mit der Abnahme erlischt der Erfüllungsanspruch des Bestellers. Der Unternehmer ist nicht länger vorleistungspflichtig.
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Mit der Abnahme geht die Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der Bauleistung auf den Besteller über.
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Bei der Abnahme muss sich der Besteller eine Vertragsstrafe vorbehalten.
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Bei der Abnahme muss sich der Besteller Mängelansprüche für Mängel, die ihm bereits bekannt sind, ausdrücklich vorbehalten.
Abnahme bedeutet, dass der Unternehmer dem Besteller die fertige Bauleistung übergibt und der Besteller die Bauleistung als vertragsgerecht billigt.
Aus den oben genannten Gründen ist es für den Unternehmer essentiell wichtig, dass er die Abnahme nachweisen kann, etwa durch ein Abnahmeprotokoll oder in anderer, schriftlicher Form. Es gibt unterschiedliche Formen der Abnahme. Die förmliche Abnahme liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien die Abnahme durch ein von beiden Seiten unterschriebenes Abnahmeprotokoll regeln.
Von einer schlüssigen Abnahme spricht man, wenn der Besteller durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er die von dem Unternehmer erbrachte Leistung als im wesentlichen vertragsgerecht anerkennt. Dies kann beispielsweise durch die vorbehaltlose Zahlung des Werklohns oder durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme (rügeloser Bezug des Hauses) erfolgen.
Eine fiktive Abnahme liegt dagegen dann vor, wenn sich die Abnahmewirkungen ohne Willen des Bestellers allein aufgrund gewisser Ereignisse vollziehen. So treten die Abnahmewirkungen beispielsweise dann ein, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
In der Praxis stellt sich regelmäßig das Problem, wie der Unternehmer verfahren soll, wenn der Besteller die Abnahme verweigert, etwa weil er Mängel behauptet.
Wenn der Unternehmer seine Leistung mangelfrei erbracht hat und der Besteller lediglich zahlungsunwillig ist, muss der Unternehmer versuchen, die Abnahmewirkungen herbeizuführen. Er muss deshalb zunächst dem Besteller schriftlich die Fertigstellung mitteilen und ihn auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist (regelmäßig sind 14 Tage ausreichend) die Leistung abzunehmen. Reagiert der Auftraggeber nicht, treten die Abnahmewirkungen ein.
Wichtig ist in jedem Fall, dass der Unternehmer dafür sorgen muss, dass er den Zugang seines Schreibens beweisen kann. Dies kann durch Einschreiben mit Rückschein geschehen oder aber durch Zustellung über einen Boten, der vorher über den Inhalt des Schreibens unterrichtet wurde. Notfalls ist die Gerichtsvollzieherzustellung zu wählen.
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