Denkmalschutz
Eine Reihenhausanlage in Berlin steht mit weiteren Häusern der Siedlung unter Denkmalschutz, der sich auf die Spitzdächer bezieht.
Die Dächer sind durch Schwarzbauten in ihrem Erscheinungsbild nicht mehr einheitlich. Zur Rückseite ist die Dachfläche nur schwer einsehbar. Die Eigentümer beantragen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einer Solaranlage auf der Rückseite. Die Denkmalschutzbehörde lehnt den Antrag ab. Sie verweist auf eine eintretende, wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und auf die Gefahr des Nachahmereffektes für andere Eigentümer.
Nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin (DschG) werden Mehrheiten baulicher Anlagen, deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt, geschützt. Eine Solaranlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Anlage ist genehmigungspflichtig. Eine solche Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder die Maßnahme ein überwiegendes Interesse verlangt. Die Rechtsprechung hatte bisher meist zum Nachteil klagender Eigentümer entschieden, da der Umweltschutz dem Denkmalschutz zurückstehen müsse, wenn eine nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes drohe (OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2006 - 1 LB 16/05).
Das Verwaltungsgericht Berlin gibt nun aber den klagenden Eigentümern Recht (Urteil vom 9. September 2010 - Aktenzeichen: 16 K 26.10).
Durch die Stärkung erneuerbarer Energien falle die erforderliche Interessenabwägung zugunsten der Eigentümer aus. Zum einem sei die Dachanlage von der Rückseite schlecht einsehbar. Zudem komme es auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes an. Die Gestaltung der Dächer durch Aufbauten habe dazu geführt, dass eine Einheitlichkeit weitestgehend verloren gegangen sei, was die Bedeutung für den Denkmalschutz schmälere. Letztendlich führe die Aufnahme des Umweltschutzes in das Grundgesetz dazu, dass Einschränkungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals hinzunehmen seien.
Die Entscheidung ist in Anbetracht der Stärkung des Umweltschutzes begrüßenswert, auch wenn das Gericht betont, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallbetrachtung handelt. Erstmals hat aber ein Deutsches Gericht im immer währenden Kampf zwischen Denkmalschutz und Umweltschutz eine Entscheidung getroffen, wonach dem Denkmalschutz nicht per se Vorrang zu gewähren ist, sondern gerade die tatsächliche Situation vor Ort entscheidet. Zu berücksichtigen ist die Frage des Ausmaßes der Anlage, die Einsehbarkeit, aber auch inwieweit etwa durch Schwarzbauten das Ensemble der Anlage nicht mehr einem einheitlichen Erscheinungsbild entspricht. Hervorzuheben ist der Verweis des Gerichts auf Artikel 20a Grundgesetz und das Staatsschutzziel des Umweltschutzes. Dieser wirkt sich zugunsten der Eigentümer aus, so dass unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung die Denkmalschutzbehörde etwaige Einschränkungen im Erscheinungsbild hinzunehmen hat.
Besonders pikant ist die Tatsache, dass die selbe Behörde bei dem Rathaus des Bezirks, welches ebenfalls unter Denkmalschutz steht, keine Einwände gegen die Errichtung einer Solaranlage auf dem Dach hatte.
Auch das hatte das Gericht zu berücksichtigen. Ob das Urteil Bestand haben wird bleibt offen, da das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
Eigentümer denkmalgeschützter Häuser sollten prüfen, ob eine Errichtung einer Solaranlage auf ihrem Dach in Betracht kommt und sich von der Auffassung der Denkmalschutzbehörde nicht abschrecken lassen, eine solche Anlage verunstalte das Bild des Denkmals.
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