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Verjährung

Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen im hängen gebliebenen Architektenvertrag.

Mängelansprüche aus einem hängen gebliebenen Architektenvertrag verjähren nicht vor dem Ablauf von fünf Jahren, wenn sie schon vor Abnahme geltend gemacht wurden. Die Frist zur Verjährung beginnt erst ab Vollendung der Leistungen oder Wirksamwerden der Kündigung. Auf die Person des Kündigenden oder ein „Vertreten müssen“ des Architekten kommt es nicht an.

Durch die Neuregelung des Verjährungsrechts ist die Frage aufgetreten, welcher Verjährung Mängelansprüche vor beziehungsweise ohne Abnahme unterliegen. Auf der einen Seite gibt es die kurze Verjährung von drei Jahren gemäß §§ 195,199 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auf der anderen Seite steht die fünfjährige Verjährung des Werkvertragsrechts gemäß § 634a BGB.

Oft ergibt sich bei Architekten- und Ingenieurverträgen die Situation, dass diese ohne Abnahme schlicht und einfach nicht weitergeführt werden, also „hängen bleiben“.

Im einem Fall erteilte ein Bauherr einem Architekten durch Vertrag die Vollarchitektur. Bei der Ausführung des Daches kam es zu gravierenden Schäden. Daraufhin erklärte der Bauherr die fristlose Kündigung. Zu einer Abnahme kam es nicht. Der Bauherr klagte am 25.11.2002 Schadenersatz wegen der Dachsanierung in Höhe von 153.000 Euro ein. Am 26.1.2007 erhob er eine weitere Klage auf Ersatz von Mietschaden in Höhe von cirka 33.000 Euro. Der Architekt wendet gegen diese zweite Klage Verjährung ein, weil die Regelfrist von drei Jahren spätestens am 31.12.2005 abgelaufen sei.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gab dem Kläger recht. Der Ablauf der Verjährung der Ansprüche des Bauherrn aus der mangelhaften Bauüberwachung war bis zu fünf Jahre nach der Kündigung des Architektenvertrags am 23.7.2002, also bis zum 23.7.2007, gehemmt. In der fristlosen Kündigung vom 23.7.2002 sah das Oberlandesgericht keine endgültige Verweigerung der Abnahme. Das Kündigungsschreiben bezog sich nicht auf die Beteiligung des Architekten an der Beseitigung der von ihm zu verantwortenden Mängel. Die werkvertragliche Sonderverjährung gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB scheidet somit aus, da diese eine Abnahme voraussetzt. Somit verblieben nur die kurze Regelfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Damit wäre der Schadensersatzanspruch wegen Mietausfallschadens, Fälligkeit in 2002 vorausgesetzt, spätestens am 31.12.2005 verjährt.

Nach Ansicht des OLG steht dies im Widerspruch zur Wertung des Gesetzgebers, wonach für Mängelansprüche grundsätzlich eine Verjährung von fünf Jahren ab Abnahme besteht.

Daher sei eine entsprechende Anwendung des § 634a Absatz 1 BGB geboten, um eine Verjährung von Mängelansprüchen, die schon vor Abnahme geltend gemacht wurden, bei Architektenleistungen nicht vor dem Ablauf von fünf Jahren eintreten zu lassen. Mangels Abnahme knüpft die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist nicht an § 634a Absatz 2 BGB an, sondern an der Vollendung des Werks oder dem Wirksamwerden einer Kündigung des Werkvertrags. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Kündigung ausgesprochen hat. Eine Verjährung ist in diesem Fall somit erst am 23.7.2007 eingetreten, die Klage war also noch rechtzeitig.

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RA Jochen Zweschper

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