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Maklercourtage

Im Juni 2015 trat im Rahmen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG) das sogenannte Bestellerprinzip in Kraft. Es sieht vor, dass eine Maklerprovision verbindlich von der Person zu bezahlen ist, die die Maklerleistung auch faktisch beauftragt hat. Diese Regelung ist mit weitreichenden Änderungen der bisherigen Zahlungsmodalitäten einer Maklercourtage verbunden.

Die neue Gesetzeslage und die Deckelung der Maklerprovision

Vor der Novellierung 2015 hatte eine Regelung aus dem Wohnvermittlungsgesetz (WoVermRG) Bestand. Nach dieser waren Vermieter berechtigt, einen Makler zu beauftragen und die darüber entstehenden Kosten dem Mieter der so vermittelten Wohnung zur Last zu legen. Zulässig war die Zahlung von bis zu zwei monatlichen Mieten zuzüglich der anfallenden Umsatzsteuer. Dies entspricht einer Maklerprovision von bis zu 2,38 Monatskaltmieten. Die Höhe der Courtage hat für Mietwohnungen auch weiterhin Bestand, allerdings kann der Mieter inzwischen nur dann zur Zahlung verpflichtet werden, wenn der Mieter selbst einen Makler mit der Suche nach einer Mietwohnung beauftragt hat. Dies kommt in der Regel häufig dann vor, wenn der Wohnungssuchende beispielsweise aus beruflichen Gründen zeitnah ein Mietobjekt benötigt.

Fälligkeit der Maklerprovision

Die Maklerprovision wird üblicherweise in einem Zeitraum von sieben Tagen bis zwei Wochen nach der Unterschrift unter den Vertrag fällig. Dies gilt jedoch ausschließlich für Mietwohnungen.

Sonderregelung beim Immobilienkauf

Bei einem Immobilienverkauf sind Sonderregelungen möglich, etwa eine Provisionsfälligkeit zum Zeitpunkt des Geldeingangs des Kaufbetrags. Die Deckelung der Provisionshöhe ist nur bei Mietwohnungen vorgeschrieben. Bei Verkäufen kann die Höhe frei verhandelt werden. Üblich ist bei der Maklerprovision jedoch eine Orientierung an den marktüblichen Beträgen der jeweiligen Bundesländer. Diese liegen in den meisten Ländern bei 7,14 Prozent.

Die Reichweite des Bestellerprinzips

Der Grundsatz der Kostenübernahme durch den Besteller gilt für sämtliche Bundesländer. Vielfach wird angenommen, er richte sich nach den Regelungen der Mietpreisbremse und beziehe sich nur auf entsprechende Regionen mit einer angespannten Versorgungslage in Bezug auf den Wohnraum. Der Gesetzgeber untersagt jedoch abweichende Vereinbarungen zwischen Mietinteressenten und vermittelnden Maklern. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Makler Notsituationen und Dringlichkeitsanliegen ausnutzen und Mieter unzulässig eine Maklercourtage zahlen lassen. Sollte eine solche Zahlung dennoch erfolgt sein, haben die Mieter das Recht, den Makler zu einer Rückzahlung der Provision aufzufordern. Kommt er dem nicht nach, liegt ein Gesetzesverstoß im Sinne einer Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu einem Betrag von 2500 Euro geahndet werden kann.

Die Grenzen des Bestellerprinzips

Wenn eine Immobilie nicht vermietet, sondern stattdessen angekauft oder verkauft wird, haben die Richtlinien des Bestellerprinzips (noch) keinen Bestand. Dies gilt sowohl für privaten Wohnraum als auch für gewerbliche Objekte. Allerdings wird die derzeitige Regelung möglicherweise nicht dauerhaft Gültigkeit haben.

In der Politik wird eine entsprechende Änderung diskutiert, die eine Einführung der gleichen gesetzlichen Regelungen zur Maklercourtage für den Verkauf von Immobilien zur Folge haben soll wie bezüglich einer Vermietung. Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende gesetzliche Anpassung bei Kaufimmobilien in den nächsten Jahren umgesetzt wird und das Bestellerprinzip dann auch hier greifen wird.

Vorsicht vor Tricks und Schlupflöchern!

Immer wieder kommt es zum Versuch, die Wohnungsnot vieler Bürger auf dem angespannten Wohnungsmarkt mit Tricks und über Schlupflöcher auszunutzen.

  • Suchaufträge auf Makler-Plattformen

Auf speziellen Makler-Plattformen, die nur Maklern und Vermietern regulären Zutritt bieten, können potenzielle Mieter Suchaufträge nach Wohnungen aufgeben. Sollte über eine solche Suche ein Vertragsabschluss zustande kommen, ist der Mieter als Auftraggeber verpflichtet, die entsprechenden Maklerkosten zu zahlen. Ein solches Geschäftsgebaren ist ausdrücklich nicht gewünscht und auch nicht legal, findet jedoch immer wieder Anwendung.

  • Vertrags-, Besichtigungs- und “Servicegebühren”

Eine weitere Variante der Umgehung des Bestellerprinzips ist die Forderung sogenannter Vertragsgebühren. Hier verlangen einige Makler von Mietern für den Vertragsabschluss Zahlungen, obwohl der beauftragende Vermieter die Maklercourtage bereits geleistet hat. Auch Besichtigungs- und Servicegebühren für eine Terminvereinbarung werden immer wieder von Maklern erhoben. Bei Massenbesichtigungen und umgelegten Beträgen kann so eine ergänzende Einnahmequelle im vierstelligen Bereich vorkommen. Die zusätzlichen Kosten dürfen vom Vermittler nicht berechnet werden, zählen jedoch zu den zahlreichen Tricks, mit denen die Wohnungsnot in Deutschland ausgenutzt wird.

  • Abstandszahlungen

Ein beliebtes Schlupfloch ist auch das Erheben von immens hohen Abstandszahlungen für Möbel oder Küchen, die in einem Mietobjekt befindlich sind. Hier werden teilweise horrende Summen für oftmals wertlose oder sehr alte Ausstattungsgegenstände verlangt, die als Verstoß gegen die Mietrechtsnovellierung gewertet werden können. Betroffenen Mietern wird empfohlen, sich an Mieterschutzverbände sowie an Verbraucherzentralen zu wenden und entsprechende Makler zu melden. Auch die Gewerbeaufsichtsämter sind für solche Meldungen zuständig.

Über den Autor

Brabanter Straße 53
50672 Köln


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