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Totalschaden

Ein Totalschaden tritt nach einem Verkehrsunfall sehr viel öfter auf als man zunächst denkt.

Das liegt an der Formel, die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung des Reparaturschadens vom Totalschaden entwickelt worden ist. Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist wiederum der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

Hierzu ein kleines Beispiel:

Reparaturkosten 5.000 Euro Wiederbeschaffungswert 10.000 Euro Restwert 6.000 Euro

In dem Beispiel sind die Reparaturkosten also viel niedriger als der Wiederbeschaffungswert. Trotzdem liegt ein Totalschaden vor, da der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) mit 4.000 Euro niedriger ist, als die Reparaturkosten.

Die Fälle von Totalschaden werden in drei Kategorien eingeteilt:

  1. Die Reparaturkosten sind niedriger als der Wiederbeschaffungswert.

  2. Die Reparaturkosten liegen zwischen 100 und 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.

  3. Die Reparaturkosten sind höher als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.

Hier zählt allein der Wiederbeschaffungswert, nicht der Wiederbeschaffungsaufwand.

1. Kategorie: Reparaturkosten < 100 Prozent

In unserem Beispiel fällt der Totalschaden in die erste Kategorie. In diesen Fällen ist die Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis (also ohne eine Reparatur) ohne weiteres möglich. Es werden die vollen Reparaturkosten ersetzt, wenn das Fahrzeug im verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weiter genutzt wird. Wenn man das Fahrzeug dagegen sofort nach dem Unfall verkauft, entschädigt die Versicherung hier nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Sie belässt es dann in unserem Beispiel bei den 4.000 Euro.

2. Kategorie: Reparaturkosten zwischen 100 und 130 Prozent

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen (also in unserem Beispiel bei Reparaturkosten bis zu 13.000 Euro), zahlt die Versicherung zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand (in unserem Beispiel 4.000 Euro). Auch hier kann der Geschädigte die vollen Reparaturkosten für den Totalschaden bekommen, allerdings muss er dann den Nachweis führen, dass der Schaden vollständig, sach- und fachgerecht und nach den Grundlagen des Sachverständigengutachtens repariert worden ist. Der Nachweis wird in aller Regel durch die Vorlage der Reparaturrechnung erbracht. Wenn der Wagen nicht repariert oder verkauft wird, zahlt die Versicherung wieder nur den Wiederbeschaffungsaufwand.

3. Kategorie: Reparaturkosten über 130 Prozent

Hier hat der Geschädigte kein Wahlrecht mehr. Er erhält hier nur den Wiederbeschaffungsaufwand (im Beispiel 4.000 Euro). Er kann leider auch nicht auf den Betrag oberhalb von 130 Prozent verzichten. Dies geht selbst dann nicht, wenn er die Reparatur für den Totalschaden vollständig nach dem Gutachten durchgeführt hat. Es verbleibt hier immer beim Wiederbeschaffungsaufwand.

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André van de Velde

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