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Unfallmietwagen

Fallstrick bei der Unfallregulierung - Mietwagen und die Schadenminderungspflicht.

Allgemein bekannt ist inzwischen, daß der Mehrwertsteueranteil, der in einem Sachverständigengutachten zur Gesamtschadenhöhe angegeben worden ist, nur noch dann erstattet wird, wenn bei der Reparatur des PKW oder bei einem Neuerwerb ebenfalls die Mehrwertsteuer tatsächlich anfällt. Der Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer entfällt daher immer dann, wenn die Reparatur “schwarz” oder überhaupt nicht durchgeführt wird. In diesen Fällen kann der Kunde nur noch den Nettoschaden von der gegnerischen Versicherung erstattet verlangen.

Besondere Gefahren lauern jedoch auch bei der unreflektierten Inanspruchnahme eines Mietwagens.

Grundsätzlich steht dem Geschädigten die Nutzung eines Mietwagens zu. Dabei hat der Geschädigte allerdings die sogenannte Schadensminderungspflicht zu beachten, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2004 (Aktenzeichen VI ZR 151/03) nochmals ausdrücklich betont hat. Seit geraumer Zeit werden Unfallgeschädigte unmittelbar von Sachverständigen oder Werkstätten direkt zu Mietwagenanbietern weitervermittelt, die dann für die Inanspruchnahme eines Mietwagens nach dem sogenannten Unfallersatztarif abrechnen.

Dieser Tarif ist in der Regel preislich erheblich über dem regulären Tarif für Selbstzahler (“Normaltarif”) angesiedelt. Nicht selten wird mehr als der doppelte Preis verlangt. Der BGH weist nunmehr darauf hin, daß der Geschädigte nicht ohne weiteres diesen überteuerten Tarif für den Mietwagen beanspruchen kann. Im Ergebnis ist der Geschädigte verpflichtet, einen Preisvergleich hinsichtlich der zu erwartenden Mietwagenkosten anzustellen.

Unterläßt er dieses, werden die Kosten der Inanspruchnahme eines Miet-PKW nur teilweise erstattet und der Geschädigte bleibt nicht selten auf erheblichen Kosten sitzen.

Etwas relativiert hat der BGH die soeben dargestellte Rechtsauffassung in einer weiteren Entscheidung vom 25. Okotober 2005 (VI ZR 9/05). Auch hier hatte der Kläger einen Unfallersatztarif in Anspruch genommen, der erheblich über dem so genannten “Normaltarif” lag. Der BGH betont in dieser Entscheidung, daß dem Geschädigten und Kläger unter Umständen ein Aufschlag auf den “Normaltarif” zuzubilligen sei, den das erkennende Gericht auch nach § 287 ZPO schätzen könne. Dieser Aufschlag oder die Erstattung des teureren Unfallkostentarifes insgesamt, dürfte aber auch nach dieser Entscheidung nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Dies wohl nur dann, wenn dem Geschädigten die Inanspruchnahme eines Normaltarifes nicht zugänglich war, was im Streitfall auch von dem Geschädigten zu beweisen wäre.

Hinzu kommt zudem, daß in manchen Fällen die Inanspruchnahme eines Mietwagens schon vom Grundsatz her gegen die Schadensminderungspflicht verstößt. Dies gilt beispielsweise immer dann, wenn die Inanspruchnahme von Taxen infolge geringer täglicher Fahrleistungen billiger wäre. Häufig ist es in diesen Fällen sinnvoller, ganz auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens zu verzichten und statt dessen die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend zu machen.

Die komplexen Fragen bei einem PKW-Haftpflichtschaden können weder durch Sachverständige noch durch Kfz-Werkstätten ausreichend beantwortet werden. Daher sollten Sie als Geschädigter bei Verkehrsunfällen grundsätzlich einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung beauftragen.

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Andreas Wulf

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