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Sachverständige - Fußboden

Ein Sachverständiger muss dem Anspruch gerecht werden, in seinen Entscheidungen und Äußerungen als Person absolut integer und unabhängig zu sein. In diesem Falle besitzt er dann natürlich für das Fachgebiet Fußböden ausreichend Erfahrung und die spezielle Sachkunde. Die Vorgaben hierzu sind ausführlich im § 2 bei der Handwerkskammer in der betreffenden Sachverständigenordnung (SVO) festgelegt.

Sachverständiger für Fußböden - was er tut und wann man ihn braucht

Wer dieses Anforderungsprofil erfüllt, kann als Sachverständiger für Fußböden dann auch in der Öffentlichkeit bestellt und vereidigt werden. Dies bringt dem Sachverständigen als weiteren Einsatzbereich gerichtliche Tätigkeit neben Privatgutachten oder Tätigkeiten als Auftragnehmer von Wirtschaftsunternehmen. Es besteht hierfür dann auch ein Titelschutz, der im § 132a im Strafgesetzbuch festgeschrieben ist. Wer in diesem Sinne Sachverständiger für Fußböden ist, der unterscheidet sich so ganz eindeutig vom sogenannten Gutachter: Letzterer steht nur für eine besondere berufliche Funktion, die zwar eine bestimmte Sachkunde erfordert, aber keinen geschützten Beruf bezeichnet.

Aufgaben eines Sachverständigen

Ein Sachverständiger für Fußböden erstellte vor allem Gutachten, und dies vor allem in schriftlicher Form. In diesem speziellen Fall ist das Oberthema hierfür der Fußboden. Zu erstellen sind für den Sachverständigen Schriftstücke folgender Art:

  • Privatgutachten
  • Gerichtsgutachten
  • Schiedsgutachten
  • Versicherungsgutachten

Bei ausreichender fachlicher Eignung wird das Schreiben der Gutachten für die meisten neuen Sachverständigen die größere Herausforderung darstellen. Dies lässt sich aber lernen und durch Erfahrung ständig verbessern.

Mit solchen Gutachten soll unter Rückgriff auf Erfahrungssätze eine mit Begründungen versehene Darstellung dargelegt werden. Hieraus sollen sich Schlussfolgerungen ableiten lassen, um einen Sachverhalt, ein Ereignis oder auch der Zustand eines Objektes beurteilen zu können.

Beispielhafte Fälle, in denen ein Sachverständiger für Fußböden Stellung bezieht, könnten folgende sein: Ist ein Fußboden sachgerecht verlegt bzw. repariert worden? Wie hoch ist der Wert einzuschätzen, wenn ein teurer Fußboden in einer Immobilie an den Käufer veräußert wird? Lässt der Fußboden Rückschlüsse über schuldhaftes Verhalten des Eigentümers zu, wenn eine Versicherung einen Schaden erstatten soll. Aus diesen wenigen Beispielen wird deutlich, dass es sich um eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit handelt.

Wie wird man ein öffentlich bestellter Sachverständiger für Fußböden

Aus der erwähnten Sachverständigenordnung kann erlesen werden, welche Voraussetzungen ein Sachverständiger für Fußboden erfüllen muss. Wenn diese positiv durch die Handwerkskammer beschieden wird, wird vor einer öffentlichen Bestellung geprüft, ob für diese überhaupt ausreichender Bedarf besteht.

Weitere Voraussetzungen dafür sind:

  • eingetragen in der Handwerksrolle als Inhaber, Vorstand oder Gesellschafter
  • Vollendung des 30. Lebensjahres
  • bei Erstantrag das 62. Lebensjahr nicht überschritten
  • persönliche Eignung
  • geklärte finanzielle Verhältnisse
  • erforderliche Einrichtungen für die Tätigkeit
  • glaubhafte Unparteilichkeit
  • Bereitschaft, uneingeschränkt und jederzeit als Sachverständiger bereitzustehen

Verfahren der öffentlichen Bestellung

Über eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger für Fußboden befindet die Handwerkskammer. Hierfür kann die Kammer vom Antragsteller verlangen, als Nachweise ausreichender Sachkunde auf eigene Kosten an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Auch muss der Antragsteller der Überprüfung durch das zuständige Fachgremium (hier Zentralverband für Parkett- und Fußbodentechnik) ebenfalls auf eigene Kosten zustimmen. Das Fachgremium kann zur Überprüfung auch auf fachkundige Dritte zurückgreifen wie etwa auf den Zentralverband Parkett- und Fußbodentechnik.

Wer Sachverständiger für Fußböden ist, kann sich auf www.advogarant.de eintragen und dort auch finden lassen.

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