Kürzung einer Sachverständigenvergütung
Das Landgericht hat die dem Sachverständigen K. zu gewährende Entschädigung zu Recht auf 40,04 EUR festgesetzt und eine Rückzahlung des überzahlten Betrages angeordnet. Der Sachverständige hat seinen Entschädigungsanspruch verloren, weil er den Auftrag übernommen hat, obwohl seine Fachkenntnisse nicht ausreichten, das Gutachten zu erstellen
Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch ( teilweise), wenn er einen Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens übernimmt, obwohl er - zumindest teilweise - nicht über die ausreichende Sachkunde zur umfassenden Beantwortung der Beweisfragen verfügt.
Entscheidungsgründe
Die Entschädigung des Sachverständigen K. und die gerichtliche Festsetzung sowie das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem ZSEG in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung, da der erste Auftrag an den Sachverständigen bereits im Januar 2002 erteilt wurde (vgl. § 25 Satz 1 JVEG, § 18 ZSEG i.d.F. vom 22.02.2002) und es sich bei den übrigen Aufträgen um Anordnungen zur Ergänzung des schriftlichen Gutachtens vom 26.07.2002 handelt.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 16 Abs. 2 ZSEG) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die dem Sachverständigen K. zu gewährende Entschädigung zu Recht auf 40,04 EUR festgesetzt und eine Rückzahlung des überzahlten Betrages angeordnet. Der Sachverständige hat seinen Entschädigungsanspruch verloren, weil er den Auftrag übernommen hat, obwohl seine Fachkenntnisse nicht ausreichten, das Gutachten zu erstellen. Der Verlust des Entschädigungsanspruchs bzw. die Wirkung von Leistungsstörungen ist weder in der ZPO noch im ZSEG geregelt und wegen der besonderen öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Sachverständigem und Gericht auch nicht dem BGB zu entnehmen. Die Leistungsstörung kann aber wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht ohne Auswirkung auf den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen bleiben.
Der Entschädigungsanspruch entfällt bei einer Leistungsstörung infolge Übernahmeverschuldens (MüKo-Damrau, aaO, § 413 Rn. 5). Das Verschulden kann darin liegen, dass der Sachverständige das Gutachten trotz nicht ausreichender Sachkunde übernimmt (§ 407a ZPO); hierfür genügt leichte Fahrlässigkeit.
Nach § 407a Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Sachverständige zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt. Öffentlich bestellte Sachverständige sind für bestimmte Fachgebiete bestellt; von daher hat der Sachverständige zu prüfen, ob er die Gutachterfrage mit dem zum Gebiet gehörenden Fachwissen beantworten kann. Bei allen anderen Personen, die das Gericht nach seinem Ermessen als Sachverständige auswählt, lässt sich nicht generell festlegen, wann der Auftrag in ihr Fachgebiet fällt; es muss von diesen so viel Objektivität erwartet werden, dass sie sich in Bezug auf die Gutachtenfrage nicht völlig überschätzen (MüKo-Damrau, aaO, § 407a Rn. 4). Konnte der Sachverständige zunächst ohne Pflichtverletzung davon ausgehen, dass er der Sache gewachsen sein werde, so entfällt sein Vergütungsanspruch naturgemäß erst von dem Zeitpunkt an, in dem er erkannte oder erkennen musste, dass sein Fachkenntnisse nicht ausreichten (Hesse, aaO, S. 2266).
Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 7. November 2006 - Aktenzeichen: 4 W 365/06
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