Erbschaftssteuerreform
Barbara Brauck-Hunger
Die Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten, zum 1. Januar 2010 wurde nochmal nachgebessert.
Durch die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer haben sich zahlreiche Änderungen im Vergleich zum bislang geltenden Recht ergeben. Welche Änderungen ergeben sich für Unternehmer und Freiberufler? Firmenerben werden nun von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ganz oder teilweise befreit, wenn sie den Betrieb weiterführen. Dabei haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen.
Bei der ersten Option muss der Firmenerbe zusagen, dass er den Betrieb fünf Jahre weiterführen will.
Dann wird sein Betrieb zu 85 Prozent von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Verstößt der Firmenerbe innerhalb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelung, stellt er also seinen Betrieb ein oder veräußert er ihn, muss er die Steuer anteilig nachzahlen.
Die Lohnsumme der gesamten fünf Jahre muss zum Fristende insgesamt 400 Prozent des Ausgangswerts betragen. Weitere Voraussetzung: Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 50 Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmachen.
Bei der zweiten Option muss der Nachfolger den Betrieb sieben Jahre weiterführen.
Dann entfällt für ihn die Erbschaftssteuer komplett. Verstößt der Firmenerbe innerhalb von sieben Jahren gegen die Behaltensfrist, muss er die Steuer anteilig nachzahlen. Die Lohnsumme der gesamten sieben Jahre muss zum Fristende insgesamt 700 Prozent des Ausgangswerts betragen und das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als zehn Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmachen.
Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, brauchen die Lohnsummenregelung nicht einzuhalten. Die Wahl zwischen beiden Optionen muss mit der Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich abgegeben werden.
Vermietete und verpachtete Grundstücke zählen nun zum Verwaltungsvermögen.
Hierbei gibt es aber Ausnahmeregelungen. Zum Verwaltungsvermögen gehören auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft 25 Prozent oder weniger beträgt. Wertpapiere, Kunstgegenstände et cetera fallen ebenfalls unter das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen. Aufpassen müssen vor allem Betriebe, bei denen Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören, diese zählen ebenfalls zum Verwaltungsvermögen. An sich erfreuliche Kurserhöhungen können dazu führen, dass das Verwaltungsvermögen die 50 Prozent-Grenze überschreitet. Folge: Der gesamte Betrieb ist nicht mehr begünstigt. Die Erben müssen die Erbschaftssteuer in voller Höhe zahlen.
Im Vergleich zu den vor 2009 geltenden Regelungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist die neu gewährte Steuerbefreiung zumindest bei der Option 2 höher. Bei der Fünf-Jahresoption werden immerhin 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschafts- und Schenkungssteuer freigestellt, während vorher nur 35 Prozent neben einem Freibetrag von 225.000 Euro freigestellt werden. Bislang wurde das Vermögen jedoch mit den erheblich niedrigeren Buchwerten angesetzt. Stille Reserven wurden so nicht versteuert.
Jetzt werden die entschieden höheren Verkehrswerte zugrunde gelegt.
Die Auflagen, um die Vergünstigungen zu erhalten, sind nach der neuen Regelung entschieden strenger geworden. Früher spielten die Größe des Verwaltungsvermögens und die Lohnsumme dabei keine Rolle. Dies hat sich jetzt geändert.
Das neue Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht weist zahlreiche Tücken auf. Die Vermögensbestandteile des Betriebs müssen regelmäßig überwacht werden. Bisherige testamentarische Regelungen müssen im Hinblick auf das neue Recht überprüft und angepasst werden.
Über die Autorin
Fachanwältin für Erbrecht
Rechtsanwältin Brauck-Hunger
Bachweg 55
65366
Geisenheim
Zum Profil
Weitere Artikel der Autorin (6)
-
Familienrecht
Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger
Die Lebenserwartung wird immer höher, leider aber auch die Möglichkeit ein Pflegefall zu werden.
Weiterlesen
-
Erbschaftssteuer- und Schenkungsrecht
Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger
Die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten, mit Änderungen zum 1.1.2010. In seiner Entscheidung vom 17.12.14 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftssteuer in seiner jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt.
Weiterlesen
-
Erbschaftssteuer- und Schenkungsrecht
Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger
Die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten, mit Änderungen zum 1.1.2010. In seiner Entscheidung vom 17.12.14 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftssteuer in seiner jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt.
Weiterlesen
-
Familienrecht
Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger
Unfall, Krankheit oder das Alter können dazu führen, dass Sie nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Für diesen Fall können Sie Vorsorge treffen: Sie selbst entscheiden, wer sich um Sie kümmern soll, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.
Weiterlesen
-
Familienrecht
Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger
Der Adoptierte hat heute gegenüber seinen Adoptiveltern die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie ein leibliches Kind. Umgekehrt haben diese die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber ihrem adoptierten Kind. Der Adoptierte hat gegenüber seinen leiblichen Eltern keinerlei Erb- und Pflichtteilsrechte, diese haben umgekehrt ebenso keine Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber dem adoptierten Kind.
Weiterlesen
-
Familienrecht
Rechtsanwältin Barbara Brauck-Hunger
In der multikulturellen Gesellschaft sind binationale Ehen normal und alltäglich. Was aber im täglichen Leben einfach ist und oft nach den Landessitten des Landes in dem man lebt abläuft, ist in Fragen des Erbrechtes komplizierter.
Weiterlesen
Das könnte Sie auch interessieren:
-
-
Nach § 13d des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen nur mit 90 % des gemeinen Werts (Verkehrswert) anzusetzen, sofern sie nicht erbschaftsteuerlich als Betriebsvermögen begünstigt sind. Diese Steuerbefreiung ist auch auf Familienstiftungen und Familienvereine anwendbar.
Weiterlesen
-
Das Erbschaftsteuergesetz enthält in Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) eine großzügige Regelung zur Freistellung von Familienheimen. Zuwendungen unter Lebenden (Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) an den Ehegatten oder Lebenspartner, aber auch der Erwerb von Todes wegen (Paragraf 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG) durch den Ehegatten oder Lebenspartner beziehungsweise durch die Kinder oder die Kinder verstorbener Kinder sind von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit.
Weiterlesen
-
Eine gute Nachricht gibt es bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Finanzverwaltung hat die Lohnsummenregel bei der Übertragung von Betriebsvermögen temporär entschärft. Werden die für die Verschonung rechnerisch erforderlichen Lohnsummen pandemiebedingt unterschritten, ist eine abweichende Festsetzung oder ein Erlass der Nachversteuerung möglich. Hierzu müssen besondere Kausalitätsanforderungen erfüllt werden.
Weiterlesen
-
Die Erbschafts- und Schenkungssteuerreform von 2009 wurde zum 1. Januar 2010 geändert. Welche Änderungen ergeben sich nun für den Einzelnen?
Weiterlesen
-
Erbschaftssteuer bei eingetragener Lebenspartnerschaft. Welche Änderungen ergeben sich für den eingetragenen Lebenspartner durch die Steuerreform zum 01.01.2010?
Weiterlesen
-
Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner geltenden Fassung in zentralen Punkten für verfassungswidrig erklärt.
Weiterlesen
-
Für die Übertragung von Betriebsvermögen lässt die geplante Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer nichts Gutes erwarten.
Weiterlesen
-
Testamentarische Verfügungen und ihre steuerlichen Auswirkungen.
Weiterlesen
-
Erbschafts- und Schenkungssteuer in der Schweiz - die Steuerhoheit liegt bei Kantonen und Gemeinden.
Weiterlesen
-
Was tun, wenn Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auf Immobilienvermögen anfällt?
Weiterlesen
-
Schenken bleibt die Alternative zum Vererben, gerade bei großen Vermögen.
Weiterlesen
-
Beim Elternhaus ist ein steuerfreier Erwerb möglich.
Weiterlesen
-
Durch die Erbschaftssteuer profitieren nicht nur die Erben sondern auch der Staat von einer Erbschaft.
Weiterlesen
-
Richtig Vererben und Verschenken nach der Erbschaftssteuerreform.
Weiterlesen
-
Eine Erbschaft kann Freude und Last zugleich sein, eine Schenkung ist oft die bessere Option.
Weiterlesen
-
Erbrechtliche und steuerliche Auswirkungen des Güterstandes der Gütertrennung.
Weiterlesen
-
Gestaltungen zum Güterstand zwischen Ehegatten - Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Weiterlesen
-
Steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen.
Weiterlesen