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Steuerberater - Europäisches Ausland

Obwohl Steuern in erster Linie Mittel der nationalen Abgaben- und Einnahmepolitik sind, bewegt sich kein Land in diesem Bereich isoliert. Dafür sorgt bereits der grenzüberschreitende Warenverkehr.  Aber auch die durch den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit,  beziehungsweise Niederlassungsfreiheit für Unternehmen in der EU verstärkt möglich gewordene Einkünfteerzielung von Steuerbürgern und Kapitalgesellschaften in mehreren Ländern. Schließlich wird auch Kapital von einem Land in das andere verbracht, wobei meist die Steuer im eigenen Land umgangen werden soll.

Steuern mit europäischen Bezügen

Besonders in einem so dichten Wirtschaftsraum wie Europa treffen nationale Steuersysteme direkt aufeinander. Vor allem die Umsatzsteuer, aber auch die Ertragsteuern können Bezüge zum Europäischen Ausland aufweisen.  Dabei geht es sowohl um Staaten, die der EU angehören als auch um solche, die wie die Schweiz sogenannte Drittländer sind. Im Folgenden werden einige Problemkreise als Beispiele  für den Europabezug angesprochen.

Beispiel 1: Arbeitnehmereinkünfte aus mehreren europäischen Staaten

Viele Länder arbeiten im Bereich der Einkommensteuer mit dem Begriff des Welteinkommens und unterwerfen dabei alle erzielten Einkünfte ihrer steuerpflichtigen Bürger der Abgabepflicht. Dabei kommt es oft nicht darauf an, wo diese Einkünfte erzielt wurden, sondern nur darauf, dass der Bürger in dem betreffenden Land steuerpflichtig ist. Deutschland definiert dies mit dem Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn jemand in Inland seinen ständigen Aufenthalt beziehungsweise Wohnsitz hat.

Wer nur im Inland Einkünfte erzielt, ist beschränkt steuerpflichtig. Andere (europäische Länder) weichen zuweilen im Detail von den deutschen Regelungen ab, haben aber eigene nationale Regelungen für den Bereich. Einkommensteuer und auch Erbschaftssteuer sind  in der EU weitestgehend nicht harmonisierte gesetzgeberische Bereiche, so dass mit bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) versucht wird, die Mehrfachbelastung der EU-Bürger mit Steuern zu vermeiden. Gleiches gilt für europäische Drittstaaten wie die Schweiz.

Beispiel 2: Anerkennung von ausländischen Verlusten bei der Ertragsteuer

Für Kapitalgesellschaften wie auch für natürliche Personen kann die Anerkennung von Verlusten, die in einem  anderen europäischen Land entstanden sind, eine große Rollen spielen. Lange Zeit ein typisches "heißes Eisen" im deutschen Steuerrecht, brachte den Kapitalgesellschaften in der EU die rechtliche Konstruktion der Organschaft die Anerkennung von Verlusten ein, die an Sitzen in anderen EU Staaten erwirtschaftet wurden. Es bleiben aber dennoch viele Fragen offen, die immer nur bei einer Einzelfallprüfung gelöst werden können.

Beispiel 3: Grenzüberschreitender Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer stellt sich immer die Frage, in welchem Land ein Vorgang hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung steuerbar ist, wenn mehrere Länder beteiligt sind. Die Frage ist unter anderem relevant für die Gestaltung der Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuerausweis sowie den Vorsteuerabzug.  In der EU hat man sich 2009 in einer Richtlinie auf bestimmte Grundsätze geeinigt, die 2010 im Inland nationales Recht wurden.

Danach ist es grundsätzlich für die umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Verkehrs entscheidend, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Obwohl dies zunächst einfach klingt, ergeben sich viele komplexe Probleme im Detail und durch Ausnahmetatbestände. In wenigen Abschnitten geregelt, gehört dieser Teil des Umsatzsteuerrechts zu den anspruchsvollsten umsatzsteuerrechtlichen Materien. Selbst Privatleute können unter bestimmten Umständen in Berührung mit der  Umsatzsteuer kommen, etwa beim grenzüberschreitenden Autokauf. Drittstaaten gegenüber ist regelmäßig keine Umsatzsteuer auszuweisen. Umsatzsteuer-Außenprüfungen im gesamten Bereich grenzüberschreitender Verkehr sind zu Recht gefürchtet, da auch Experten manchmal Sachverhalte in der komplexen Materie anders verorten als der Fiskus. 

Beispiel 4: Kapital im In-und Ausland

Lange Zeit wurde die Kapitalverschiebung im europäischen Rechtsbereich auch zwischen den Ländern diskutiert. Die Angelegenheit ist noch immer nicht ganz ausgestanden, insbesondere gegenüber Drittstaaten wie der Schweiz. Es wird im Regelfall versucht, durch Kapitalverschiebungen ins europäischen Ausland die Versteuerung von Erträgen aus dem Kapital zu umgehen.

Aus der Sicht des deutschen Fiskus unterstützen somit andere Länder deutsche Steuerpflichtige bei der Steuerhinterziehung. Vieles konnte innerhalb der EU in diesem Bereich in den letzten Jahren harmonisiert werden und auch in der diskreten Schweiz weicht man allmählich das Bankgeheimnis auf.

Steuern mit europäischen Bezügen fordern Fachanwälte und Steuerberater

Da viele Fragen selbst unter Experten streitig sind, sollten Sie rechtliche Berater Ihres Vertrauens in diesem Bereich hinzuziehen. Spezialisierte Steuerberater und Rechtsanwälte finden diese auch in Ihrer Nähe auf www.advogarant.de.

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