Renten
Andreas MessmerBesteuerung von Renten - Besonderheit bei der Ermittlung der Einkünfte von Rentnern.
Rentner oder Pensionäre werden in Deutschland nach den gleichen Grundsätzen besteuert wie Arbeitnehmer. Bei der Ermittlung der Einkünfte waren allerdings gewisse Besonderheiten zu beachten, die dazu führten, dass bis Ende 2004 bei den im Ruhestand befindlichen Steuerpflichtigen meist keine Steuerbelastung angefallen ist. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts musste die Bundesregierung eine neue Besteuerung der Renten einführen, nach der nun auch bereits bei geringen Renten und Pensionen eine Steuerbelastung entsteht.
Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist für die Besteuerung wie folgt zu unterscheiden:
Wurde die Rente bereits 2005 bezogen, wurde diesen Rentnern ein lebenslanger Rentenfreibetrag mit 50 Prozent der in 2005 bezogenen Rente festgeschrieben. Der Teil der Rente, der diesen Rentenfreibetrag übersteigend, wird in Zukunft voll besteuert.
Bei Renten, die erst ab 2006 ausbezahlt werden, werden in 2006 insgesamt 52 Prozent des Rentenbetrages besteuert, ab 2007 steigt dieser Satz jährlich um zwei Prozent (in 2007: 54 Prozent, 2030: 100 Prozent).
Steuerpflichtige, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten bei entsprechenden Einkünften einen Altersentlastungsbetrag.
Der Betrag wird mit 32 Prozent eines Bruttoarbeitslohns ohne Versorgungsbezüge und 32 Prozent der positiven Summe der Nicht-Arbeitseinkünfte ohne Leibrenten gewährt. Der maximale Altersentlastungsbetrag beträgt 1.520 Euro. Bei Ehegatten hat eine getrennte Ermittlung zu erfolgen. Der Altersentlastungsbetrag wird jährlich um 76 Euro gemindert, die Minderung des Prozentsatzes beträgt jährlich 1,6 Prozent, so dass ab 2040 kein Entlastungsbetrag mehr gewährt wird.
Vereinfachte Ermittlung eines steuerfreien Rentenbetrags
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie der abzugsfähigen Sonderausgaben kann somit ein Rentenbetrag ermittelt werden, bis zu dem keine Steuer anfällt:
Einkünfte Kapitalvermögen
900
Jahresrente 15.000 Euro, davon 60 %
9000
Summe der Einkünfte
9.900
./. Altersentlastungsbetrag
-288
Gesamtbetrag der Einkünfte
9.612
./. Sonderausgaben
Krankenversicherungsbeiträge
-1.584
Pauschbetrag
-36
= Grundfreibetrag (€ 8.004)
7.992
Aus dieser Vergleichsberechnung wird klar, dass für Renten bis zu einer Höhe von monatlich etwa 1.500 Euro bei Alleinstehenden und 3.000 Euro bei Verheirateten mit keiner Steuerbelastung zu rechnen ist, vorausgesetzt, dass keine sonstigen Einkünfte erzielt werden.
Bei höherem Rentenbezug sollte darauf geachtet werden, dass rechtzeitig die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung erfüllt wird. Seit Oktober 2009 erfolgt ein Datenabgleich zwischen Deutscher Rentenversicherung und Finanzverwaltung, so dass nach entsprechender Auswertung durch die Finanzbehörden auch für Altjahre Steuererklärungen nachgefordert werden können. Um hohe Nachzahlungsbeträge für mehrere Jahre zu vermeiden, sollte bereits im Vorfeld die Steuerbelastung abgeklärt werden.
Autor:
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Andreas Messmer
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