Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Geschäftsführer

Vereinfacht ausgedrückt leitet ein Geschäftsführer ein Unternehmen; ihm obliegt also die Geschäftsführung. Er ist verantwortlich für die Handlungen und Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens und ist diesbezüglich auch im Handelsregister als maßgebliche Führungskraft des jeweiligen Unternehmens vermerkt. Sofern er in seiner Eigenschaft als Entscheidungsträger und Verantwortlicher gesetzliche Richtlinien bzw. Vorschriften missachtet, haftet er als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens grundsätzlich persönlich.

Die Rechten und Pflichten eines Geschäftsführers können allerdings variieren und sind prinzipiell abhängig von der vertraglichen Grundlage des Unternehmens respektive der Gesellschaft. Grundsätzlich hat ein Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass der formulierte Gesellschaftszweck erfüllt bzw. erreicht wird und dass die hierfür erforderlichen Handlungen sowohl festgelegt als dann auch durchgeführt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, muss ein Geschäftsführer alle kaufmännischen, organisatorischen sowie personellen Maßnahmen ergreifen, die diesbezüglich notwendig erscheinen. Im Hinblick auf das Gesellschaftsrecht in Deutschland wird der Begriff Geschäftsführer eigentlich nur im Zusammenhang mit der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) genutzt. Demgegenüber spricht der Gesetzgeber bei der Aktiengesellschaft oder auch bei der Genossenschaft vom Vorstand.

Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers sind je nach Gesellschaftsform geregelt

Zwar ist in diesem Zusammenhang auch bei Personengesellschaften von der Geschäftsführung die Rede (Beispiel: § 115 HGB für die Offene Handelsgesellschaft), allerdings ist hiermit nicht die Vertretungsbefugnis gemeint; diese ist nämlich gesondert geregelt (Beispiel; § 125 HGB). Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertritt der Geschäftsführer dagegen die Gesellschaft grundsätzlich sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers dabei unbeschränkt, wobei diese Vertretungsmacht gemeinsam mit einem oder mehreren Geschäftsführer(n) ausgeübt werden kann. Ist eine Person alleiniger Geschäftsführer, hat er die so bezeichnete Alleinvertretungsbefugnis; diese fungiert im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen als Sonderfall, wird in der Realität aber vielfach praktiziert.

Im Innenverhältnis sind die Befugnisse des Geschäftsführers demgegenüber beschnitten. Diesbezüglich hat er grundsätzlich den Forderungen respektive den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Detaillierte Regelungen zur Vertretungsberechtigung respektive zur Geschäftsführung lassen sich dabei im GmbH-Gesetz (§§ 35 - 52 GmbHG) finden. Zudem sind weitere Rechte und Pflichten eines bestellten Geschäftsführers wie zum Beispiel die Insolvenzantragspflicht breit gefächert über das GmbHG verstreut.

Geschäftsführer müssen bei Pflichtverletzungen ihren Stuhl räumen

Der Geschäftsführer einer GmbH wird prinzipiell durch die Gesellschafterversammlung bestellt und auch wieder abberufen, wobei er auch gleichzeitig alleiniger Gesellschafter sein kann. Kommt es tatsächlich zu einer Abberufung respektive zu einer Kündigung, muss dabei die Organstellung explizit beachtet werden. Diese ist gerade bei einer Abberufung von dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden; so führt die Abberufung als Organ nicht zwingend zu der gleichzeitigen Beendigung des entsprechenden Anstellungsverhältnisses innerhalb der GmbH. Grundsätzlich aber kann die Tätigkeit als Geschäftsführer stets zeitnah und ohne Probleme beendet werden. Gerade wenn der jeweilige Geschäftsführer eine Pflichtverletzung oder gar ein Delikt begeht, können ihm schnell die entsprechenden Vertretungsrechte aberkannt werden. Ansonsten gibt es aber auch noch die Möglichkeiten, eine klassische Kündigung auszusprechen oder den Anstellungsvertrag auslaufen zu lassen.

Rechtsbeistand ist für einen Geschäftsführer im Innen-und Außenverhältnis enorm wichtig

Das Thema Geschäftsführung bzw. Geschäftsführer sowie die zugehörigen Rechte und Pflichten ist durch das deutsche Gesetz zwar ziemlich transparent und eindeutig definiert, aber es kann trotzdem vergleichsweise schnell zu rechtlichen Irritationen kommen. Gerade in Bezug auf die formulierten Pflichten eines Geschäftsführers kommt es häufig zu Rechtsstreitigkeiten, nicht zuletzt auch wegen Regressen gegen den Geschäftsführer; zudem ist die rechtliche Unterscheidung der Geschäftsführung von dem Begriff Geschäftsführer in der Praxis nicht immer deutlich voneinander abzugrenzen.

Nur ein fachspezifischer Rechtsanwalt bringt diesbezüglich eine entsprechende Rechtssicherheit und kann sich erfolgreich für die jeweilige Partei einsetzen. Zudem ist es auch für eine Organisation an sich wichtig, einen kompetenten Rechtsberater an seiner Seite zu wissen, der gerade im Außenverhältnis für die rechtlich korrekte Vorgehensweise sorgt. AdvoGarant vermittelt diesbezüglich Interessierten den jeweils passenden Rechtsanwalt.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

  • Steuerrecht
    AdvoGarant

    Nach den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) müssen unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn keine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jüngst sein Anwendungsschreiben hierzu überarbeitet. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    AdvoGarant

    Zusätzlich zur bestehenden direkten Projektförderung ist in Deutschland ab dem 1. Januar 2020 mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ (Forschungszulagengesetz – FZulG) erstmals eine steuerliche Forschungsförderung eingeführt worden. Mit dem „Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) ist die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2026 entstehen, von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro verdoppelt worden.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    AdvoGarant

    Gesellschafterkonten in Kapital- und Personengesellschaften: Das ist zu beachten

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    AdvoGarant

    Arbeitgeber, die Gutscheine an Arbeitnehmer ausgeben oder Arbeitnehmer, die Gutscheine einlösen, fragen sich häufig, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Seit Beginn des Jahres 2020 gibt es einige Neuerungen, die hierbei berücksichtigt werden müssen.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    AdvoGarant

    Für nebenberufliche Tätigkeiten kann unter bestimmten Bedingungen alternativ der Übungsleiterfreibetrag nach Paragraf 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 2.400 Euro oder die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro nach Paragraf 3 Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes beansprucht werden.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht

    Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und betriebliche Gesundheitsförderung aus steuerlicher Sicht.

    Weiterlesen    

  • Steuerliche Fallstricke bei der übertragenden Sanierung von Unternehmen außerhalb der Insolvenz.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht

    Sind die Notarkosten bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe abzugsfähig?

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Andreas Messmer

    Besteuerung von Kapitalgesellschaften in der Schweiz.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht

    Als Vertriebswege im Ausland stehen im Vertriebsrecht im wesentlichen drei Mittel sowie deren Mischformen zur Verfügung.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht

    Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel durch Aufteilung im Kaufvertrag.

    Weiterlesen    

  • Umsatzsteuerliche Behandlung von Reisevorleistungen im B2C-Geschäft.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht

    Durch ein elektronisches Fahrtenbuch Steuern sparen?

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht

    Bewirtungskosten steuerlich richtig geltend machen.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht

    Große Unternehmen und internationale Konzerne profitieren schon lange von der digitalen Buchhaltung.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht

    Mit zehn Prozent Ertrags- und Einkommensteuer (FlatTax) hat Bulgarien neben Zypern die geringsten Steuern in der EU.

    Weiterlesen    

  • Auf den ersten Blick erinnert der Investitionsabzugsbetrag auch stark daran. Auf den zweiten Blick gibt es dann aber doch gravierende Unterschiede, die zu gänzlich anderen Anwendungsstrategien führen. Um Gewinnverschiebungen in spätere Jahre zu erreichen, muss nun genauer geplant werden. Dafür kann die Steuerstundung aber auch für den Erwerb gebrauchter Investitionsgüter erreicht werden. Das führt zu neuen, effizienten Gestaltungsmodellen.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann von allen kleineren Unternehmen, also landwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbetreibenden und freiberuflichen Praxen genutzt werden. Es kann sich um Einzelunternehmen, aber auch um Personen- und Kapitalgesellschaften handeln. Bei bilanzierenden Unternehmen darf das Eigenkapital 235.000 Euro und bei Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung darf der laufende Gewinn 100.000 Euro nicht überschreiten. Für die Jahre 2009 und 2010 galten erhöhte Größenmerkmale von 350.000 beziehungsweise 200.000 Euro.

    Um den Investitionsabzugsbetrag nutzen zu können, muss das Unternehmen Investitionsabsichten haben.

    Es muss also der Plan bestehen, in den drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde, ein Investitionsgut anzuschaffen. Wegen der Folgen die eintreten, sollte das Investitionsgut nicht angeschafft werden, muss die Umsetzung der Planung bereits sehr sicher sein. Das Vorhaben sollte nur noch durch außergewöhnliche Umstände scheitern können.

    Der Investitionsabzugsbetrag wirkt sich in zwei Jahren aus. Im Jahr der Bildung kann für die geplante Investition ein Abzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gebildet werden. Beispielsweise planen Sie die Anschaffung einer Produktionsmaschine. Die Anschaffungskosten werden voraussichtlich 100.000 Euro betragen. Der Abzugsbetrag, der gebildet werden kann, beträgt dann 40.000 Euro.

    Im Jahr der Anschaffung kann neben der normalen Abschreibung vom Restbetrag die Mittelstands-Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

    Die Mittelstands-Sonderabschreibung beträgt 20 Prozent. Außerdem kann die lineare Normalabschreibung zeitanteilig abgezogen werden. Wurde das Wirtschaftsgut noch 2010 angeschafft, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 25 Prozent geltend gemacht werden. Die Mittelstands-Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre nach Belieben verteilt werden. Sie kann zur Feinsteuerung des Gewinns in diesen Jahren genutzt werden.

    Die Maschine aus dem Beispiel kostet 100.000 Euro, wird in der Buchhaltung aber nur mit Anschaffungskosten von 60.000 Euro erfasst. Die Differenz wird, für den Normalbürger kaum nachvollziehbar, außerhalb der Gewinnermittlung hinzugerechnet und innerhalb der Gewinnermittlung wieder abgezogen. Im Ergebnis ist das ein Nullsummen-Spiel. Von den verbleibenden 60.000 Euro können nun noch im Jahr der Anschaffung 12.000 Euro Mittelstands-Sonderabschreibung (20 Prozent von 60.000 Euro), geltend gemacht werden.

    Wird das Wirtschaftsgut bereits Anfang des Jahres angeschafft, kommt dann noch die normale Jahresabschreibung, in unserem Beispiel 10 Prozent gleich 6.000 Euro, hinzu. Am Ende des Jahres der Anschaffung sind auf diese Weise bereits 58.000 Euro als Kosten erfasst. Die Maschine steht nur noch mit 42.000 Euro zu Buche.

    Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Gewinnermittlung von den steuerlichen Einkünften gekürzt.

    Das heißt, im Jahr der Bildung sind einfach 40.000 Euro weniger Gewinn zu versteuern. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung muss der Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Das zu versteuernde Einkommen würde also um die 40.000 Euro aus unserem Beispiel wieder steigen.

    Damit im Jahr der Investition der Gewinn nicht durch die Hinzurechnung künstlich erhöht wird, darf das Unternehmen die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um den gleichen Betrag in der Gewinnermittlung aufwandswirksam von den Anschaffungskosten kürzen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der noch zusätzlich möglichen Abschreibungsbeträge.

    Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Investitionsgüter gebildet werden, die nicht geringwertig sind und die zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese Investitionsgüter müssen nicht neuwertig sein. Das heißt mit dem Investitionsabzugsbetrag wird auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert.

    Um den Investitionsabzugsbetrag abziehen zu können, muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt für das Jahr der Bildung die Funktion und die voraussichtlichen Anschaffungskosten des Investitionsgutes mitteilen. Durch die Bildung kann auch ein Verlust entstehen. Die Summe an bestehenden Investitionsabzugsbeträgen des laufenden und der drei vorangehenden Jahre darf maximal 200.000 Euro betragen.

    Die tatsächliche Investition muss in den folgenden drei Jahren nachdem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde erfolgen.

    Unterbleibt die Anschaffung, wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr seiner Bildung wieder aufgelöst. Selbst bestandskräftige Bescheide dieses Jahres werden dann vom Finanzamt korrigiert. In diesem Fall droht zu der Nachentrichtung der Steuer die Zahlung von erheblichen Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag. Weil mit dem Investitionsabzugsbetrag auch die Anschaffung von gebrauchten Investitionsgütern gefördert wird, kann er zu besonderen Gestaltungen genutzt werden. Hierfür müssen die Rahmenbedingungen genau geprüft oder geschaffen werden.

     

    Der Investitionsabzugsbetrag ist die Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung.

    Weiterlesen    

  • Steuerrecht
    AdvoGarant

    Sobald das Firmenfahrzeug für private Zwecke genutzt wird, entsteht dadurch ein geldwerter oder anders gesagt finanzieller Vorteil. Der ist nach dem Einkommensteuergesetz EStG steuerpflichtig. Anders ausgedrückt muss der Benutzer den Firmenwagen versteuern.

    Weiterlesen    

Über den Autor

Christian Lentföhr

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche