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Steuererstattung

Eine Steuererstattung erfolgt immer an beide Eheleute, wenn der zahlende Ehegatte bei der Vorauszahlung keine anderweitige Zweckbestimmung trifft.

Ein Ehepaar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im April 2004 erließ das Finanzamt gegenüber den Eheleuten unter ihrer Steuernummer einen Bescheid über Vorauszahlungen zur Einkommensteuer. Dem Finanzamt war zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass über das Vermögen des Ehemanns das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Unter Angabe der Steuernummer sowie des Verwendungszwecks „Einkommensteuer / Solidaritätszuschlag” überwies die Ehefrau jeweils die für die Quartale festgesetzten Vorauszahlungen.

Mit dem Einkommensteuerbescheid für 2004 ergab sich für das Ehepaar eine Steuererstattung, über welches das Finanzamt im August 2006 einen Abrechnungsbescheid erteilte. In diesem wurden die Vorauszahlungen und die Steuererstattung ausschließlich der Ehefrau zugerechnet, da sie die Vorauszahlungen geleistet hatte.

Der Insolvenzverwalter des Ehemanns erhob gegen diesen Abrechnungsbescheid Einspruch.

Im Einspruchverfahren wurde die Steuererstattung hälftig auf den Ehemann und die Ehefrau aufgeteilt. Hiergegen legte die Ehefrau Klage ein. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 30. September 2008 (Aktenzeichen VII-R-18/08).

Die Bundesrichter führten aus, dass das Finanzamt Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zusammen veranlagter Eheleute die zu einer Steuererstattung führen, beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten muss. Soll mit der Vorauszahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden, muss er das bei der Zahlung ausdrücklich bestimmen. Das gilt auch, wenn über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Gemäß der Abgabenordnung (AO) steht eine Steuererstattung bei zusammen veranlagten Eheleuten demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung Steuerzahlungen für den betroffenen Veranlagungszeitraum bewirkt worden sind. Dabei handelt es sich nicht immer um denjenigen, der die Zahlung an das Finanzamt leistet.

Nach § 37 Absatz 2 AO kommt es darauf an, welche Steuerschuld mit der Zahlung beglichen werden soll.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann das Finanzamt als Zahlungsempfänger bei bestehender Ehe und wenn die Eheleute nicht auf Dauer getrennt leben, davon ausgehen, dass eine Steuerzahlung eines der beiden Ehegatten die gemeinsame Steuerschuld tilgen soll. Dies gilt nicht, wenn der zahlende Ehegatte eine andere Tilgungsabsicht bekundet oder sonstige Anhaltspunkte gegeben sind, dass mit der Zahlung nicht die gemeinsame Steuerschuld beglichen werden soll.

Fehlen solche ausdrücklichen Erklärungen oder klaren Anhaltspunkte, hat dies zur Folge, dass eine Steuererstattung bei Überzahlung beiden Ehegatten zusteht. Der Erstattungsbetrag ist zwischen ihnen gleichmäßig aufzuteilen.

Will der zahlende Steuerschuldner eine bestimmte Steuerschuld - zum Beispiel nur seine eigene - tilgen, so muss er dies bei der Zahlung stets ausdrücklich erklären.

Der Zahlungszweck sollte also konkret benannt werden. Nur so ist gewährleistet, dass die Steuererstattung bei etwaigen Überzahlungen auch tatsächlich von dem Ehegatten geltend gemacht werden kann, der die Zahlung geleistet hat. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten führen Zahlungen ohne konkrete Benennung des Zahlungszwecks dazu, dass der Zahlende einen eigentlich ihm persönlich zustehenden Erstattungsanspruch nicht durchsetzen kann.

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RA Peter Gmeiner

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