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Auslandsvertrieb

Als Vertriebswege im Ausland stehen im Vertriebsrecht im wesentlichen drei Mittel sowie deren Mischformen zur Verfügung.

Der Vertriebshändler (distributor/distributeur), der Handelsvertreter (agent/agent commercial; in Frankreich auch in der Form des voyageur-représentant-placier) sowie die Eröffnung eines eigenen Handelsbüros, das je nach Aufgabenbereich als Verbindungsbüro (representation office bureau de liaison) oder Zweigniederlassung (branch office/ succursale) geführt wird.

Die durch den tatsächlichen Aufgabenbereich vorgegebene Unterscheidung zwischen Verbindungsbüro und Zweigniederlassung führt zu unterschiedlichen Besteuerungsrechten im Heimatstaat und im Ausland. Diese Rechte sind in den so genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bilateral geregelt.

Das Besteuerungsrecht für Unternehmensgewinne wird grundsätzlich nur dem Sitzstaat des Unternehmens zugewiesen.

Wird der Gewinn hingegen durch eine sogenannte Betriebsstätte in einem anderen Staat erzielt, weist das englisch / deutsche DBA in Artikel 7 sowie das französisch / deutsche DBA in Artikel 4 diesem Staat das Besteuerungsrecht für den Betriebsstättengewinn zu. Eine etwaige Gewinnkorrektur bei verbundenen Unternehmen erfolgt nach Artikel 9.

Ein als Verbindungsbüro gedachtes Handelsbüro ist zumeist als eine solche Betriebsstätte per definitionem anzusehen, denn gemäß Artikel 5 Absatz 2 zählen steuerrechtlich neben dem Ort der Leitung auch Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen sowie Fabrikations- und Werkstätten als steuerrechtliche Betriebsstätte. Generalklauselartig ist als eine Betriebsstätte jede Geschäftseinrichtung anzusehen, die u.a. von gewisser Dauer ist und durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Je nach Umfang der Tätigkeit ist das Verbindungsbüro als Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle im steuerrechtlichen Sinne einzuordnen.

Zweigniederlassungen können als verkleinerte Abbildungen des Unternehmens bezeichnet werden; rechtliche Selbständigkeit brauchen sie nicht zu besitzen. Sie erfüllen die gleichen, nicht notwendigerweise alle gleichartigen Geschäfte wie die Hauptniederlassung.

Kriterien für eine Zweigstelle sind unter anderem ein eigener Leiter mit Handlungsbefugnis in nicht nur unwesentlichen Fällen, räumliche Selbständigkeit, eigenes Geschäftslokal (äußere Einrichtung ähnlich der Hauptniederlassung), eigene Organisation und eigene Buchhaltung. Nicht alle Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt werden. Geschäftsstellen unterscheiden sich nur dadurch, daß lediglich einzelne Teilbereiche ausgeführt werden (etwa Kontroll- und Koordinierungsaufgaben, Verkauf); ausreichend ist, daß eine unternehmensbezogene Tätigkeit ausgeübt wird.

Lediglich reine Geschäftseinrichtungen für die Informationsbeschaffung als reine Hilfstätigkeit werden ausgenommen. Der Ausnahmetatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die vorbereitende und unterstützende Hilfstätigkeit ausschließlich ausgeführt wird.

Da somit bereits eine Vertragsanbahnung zur Betriebsstätte führt, ist sorgfältig zu prüfen, ob diese Ausnahmeregelung für ein Unternehmen zutrifft.

Die Qualifikation des Verbindungsbüros als Betriebsstätte hat zur Folge, daß die Betriebsstätte zur Gewinnabgrenzung zwischen ihr und dem Stammhaus wie ein fremder Dritter zu behandeln ist, also wie ein in jeder Hinsicht selbständiges Unternehmen am gleichen Ort und unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen zur Erzielung eines gleichen oder ähnlichen Erfolgs (dealing-at-arm’s-length-Prinzip).

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Christian Lentföhr

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