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Selbstanzeige bei Stiftungsvermögen in der Schweiz oder Liechtenstein

In den letzten Monaten ist das Thema Selbstanzeige viel diskutiert. Von Verschärfung und Abschaffung ist die Rede, letztere Überlegung scheint aktuell vom Tisch zu sein.

In diesem Zusammenhang wurde bisher wenig über Selbstanzeigen diskutiert, die die Nachdeklaration von Vermögen in Stiftungen beinhaltet. Zwar ist ein solches Konstrukt dem ehemaligen Post-Vorstand Zumwinkel zum Verhängnis geworden. Doch sind Selbstanzeigen in diesem Bereich selten, selbst große und renommierte Anwaltskanzleien in Deutschland sprechen davon, noch keine Selbstanzeigen für Stiftungen betreut zu haben.

In den nächsten Monaten Änderungen zu erwarten

Zwar werden in den Finanzverwaltungen aktuell noch erhebliche Kapazitäten mit herkömmlichen Selbstanzeigen gebunden, in Zukunft wird aber damit zu rechnen sein, dass Stiftungskonstruktionen in der Schweiz und in Liechtenstein besonders geprüft werden. Aufgrund entsprechender DBA-Regelungen mit beiden Staaten muss damit gerechnet werden, dass es von Seiten der deutschen Finanzverwaltungen zu so genannten Gruppenanfrage in diese Länder kommen wird. Es ist zu befürchten, dass dann die Namen der Stiftungen sowie die begünstigten Personen in Deutschland bekannt werden. Werden dann im Rahmen von so genannten Außenprüfungen Unterlagen wie Satzungen oder Vermögensunterlagen angefordert, ist die Zeit für eine Selbstanzeige dann bereits zu spät.

Differenzierung bei Stiftungen, unselbständige Treuhandstiftung oder selbständige Stiftung

Bei der Stiftungsgründung haben sich in der Vergangenheit vielfach die Gründer freie Widerrufsrechte oder Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsrat vorbehalten. In diesen Fällen handelt es sich nach deutscher Auffassung regelmäßig um unselbständige Teilstiftungen. In Deutschland werden diese auch als transparente Stiftungen bezeichnet. In diesen Fällen werden die Einkünfte der Stiftung regelmäßig dem Stifter direkt zugerechnet. Die Stiftungseinrichtung ist somit im Nachhinein unwirksam. Alle Einkünfte der Stiftung werden somit dem Stifter zugerechnet, entweder im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen oder über eine besondere Zurechnungsvorschrift des deutschen Außensteuergesetzes.

Von der Verwaltung wird in der Regel ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung unterstellt

Gemäß einer gesetzlichen Änderung 2008 verlängert sich die strafrechtliche Verjährungsvorschrift bei Steuerhinterziehungsbeträgen von mehr als 100.000 Euro von 5 auf 10 Jahre. Die Finanzverwaltung geht im Rahmen von Stiftungsvermögen aber bereits auch bei geringeren Beträgen von besonders schweren Fällen mit einer strafrechtlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren aus. Die hat zur Konsequenz, dass im Rahmen von Stiftungsvermögen für die letzten 10 Jahre alle Unterlagen herbeizuschaffen sind. Eine exakte und detaillierte Auswertung über den gesamten 10 Jahres Zeitraum ist Pflicht, da ansonsten die Unwirksamkeit der Selbstanzeige droht.

Abzug von Stiftungsaufwendungen

Aufwendungen für die Stiftung, wie zum Beispiel Gründungsaufwendungen oder Kosten für den Stiftungsrat, werden nur in Ausnahmefällen steuermindernd berücksichtigt. Die Aufwendungen sollten in jedem Fall erst im Rahmen von Einspruchsverfahren in Abzug gebracht werden, um nicht die Wirksamkeit einer Selbstanzeige zu gefährden.

Konsequenz unterbliebener Selbstanzeigen

Insbesondere aufgrund des verlängerten strafrechtlichen Verjährungszeitraumes von 10 Jahren kommt es bei unterbliebenen Selbstanzeigen und dadurch eingeleiteten Steuerstrafverfahren zu empfindlichen Strafen. Sollte der Stifter bereits verstorben sein, werden die gesetzlichen Erben durch die Strafen getroffen, beispielsweise auch von Freiheitsstrafen. Geht man aber nicht gleich vom schlimmsten Fall einer Freiheitsstrafe aus, so kann die

  • nachträgliche Steuerfestsetzung
  • zuzüglich Zinsen
  • Strafzuschlag (ab 2015 wahrscheinlich 10-20%)
  • sowie Geldstrafe

 

dazu führen, dass sogar höhere Beträge fällig werden, als die Stiftung Vermögen hat.


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