Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden die eigenen Vorstellungen über Art und Ablauf von Geschäften fixiert.

Diese Vorstellungen sind zumeist in Vertragsmustern festgelegt, die für mehrere Geschäfte zugrunde gelegt werden. Solche Musterklauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, gleichgültig, ob es sich um Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen, Liefer- oder Zahlungsbedingungen handelt.

Internationale Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wer sich mit der Aufstellung von Verkaufsbedingungen für das Auslandsgeschäft befasst, muß eine Fülle von Problemen lösen:

  • Können die Inlandsbedingungen auch im Ausland verwendet werden?

  • Welche Bedingungen müssen angepasst werden?

  • An welche Rechtsordnung müssen die Bedingungen angepasst werden?

  • Können die Bedingungen in deutscher Sprache verfasst werden?

  • Brauche ich fremdsprachliche AGB?

  • Wenn ja, in welcher Sprache?

Diese Fragen lassen sich nicht generell beantworten. Die Anpassung von Verkaufsbedingungen an eine ausländische Rechtsordnung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn ausländisches Recht vereinbart ist, oder wenn der Kaufvertrag zwischen einer ausländischen Niederlassung des deutschen Händlers mit einem ausländischen Abnehmer geschlossen wird.

Vor der blinden Übernahme von ausländischen AGB muss dringend gewarnt werden - es kommt dem Kopfsprung ins unbekannte Wasser gleich.

Die wortgetreue Übersetzung von Inlands-AGB in eine Fremdsprache ist äußerst problematisch, da viele deutsche Rechtsbegriffe mit den entsprechenden ausländischen Bezeichnungen nicht deckungsgleich sind.

Gilt das deutsche BGB oder HGB, können zwar die Inlands-AGB in deutscher Sprache nach deutscher Rechtsprechung verwendet werden. Diese muß der ausländische Vertragspartner gegen sich gelten lassen und sich notfalls eine Übersetzung besorgen, sofern er nicht Verbraucher ist. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt aber nur dann, wenn die Vertragssprache deutsch ist.

Wurde in einer Fremdsprache verhandelt, müssen die AGB in einer Weltsprache oder nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sogar in der Verhandlungssprache abgefasst sein.

Ebenfalls sollte beachtet werden, dass ein ausländischer Richter bei einer Klage im Ausland dazu neigen wird, die in deutscher Sprache abgefassten AGB nicht zu akzeptieren, da sie ihm nicht verständlich sind.

Einbeziehung von AGB in den Vertrag

Problematisch sind die Fälle der Einbeziehung der AGB durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben oder bei einer Kollision von Verkaufs- und Einkaufsbedingungen.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben ist den meisten Rechtsordnungen unbekannt und entfaltet aus der Sicht des Ausländers keine Wirkung.

Im Falle einer Kollision von Verkaufs- und Einkaufsbedingungen werden von den nationalen Rechtsordnungen, auch im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, zwei unterschiedliche Lösungsansätze vertreten. Nach der “Theorie des letzten Wortes / last shot” gelten die zuletzt übersandten AGB uneingeschränkt. Insbesondere im Falle eines Eigentumsvorbehalts sollte der Warensendung selbst stets eine Fassung der eigenen AGB nachweisbar beigefügt sein.

Der deutsche Bundesgerichtshof folgt demgegenüber der Auffassung der “übereinstimmenden Willenserklärungen”. Danach gilt allgemeines Recht, soweit zwei Normen der AGB von einander abweichen. Diese Auffassung ist international im Vordringen.

Die Geltung einer bestimmten Fassung sollte deshalb deutlich vereinbart werden.

Im übrigen reicht zur Einbeziehung auch gegenüber dem ausländischen Kunden regelmäßig ein deutlicher Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der möglichst in der jeweiligen Vertragssprache, jedenfalls aber in englisch und / oder französisch gefasst sein sollte. Neben dem Hinweis ist dem Vertragspartner eine gültige Fassung der AGB in zumutbarer Weise zugänglich zu machen.

Ob der fremdsprachliche Hinweis auf deutsche AGB ausreicht, dem ausländischen Kunden die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme von deren Inhalt zu verschaffen, ist fraglich. Angesichts der in diesem Punkt keineswegs gefestigten Rechtsprechung sollte man sicherheitshalber auf eine englische, spanische oder französische Fassung seiner Auslands-AGB zurückgreifen.

Einbeziehung von AGB im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts

Das UN-Kaufrecht enthält Regeln über den Abschluss des Vertrages, für die Abänderung eines geschlossenen Vertrages sowie für die Einbeziehung von AGB. Während das deutsche Recht für die Vereinbarung von AGB unter Kaufleuten den bloßen Hinweis auf ihre Maßgeblichkeit ausreichen lässt, geht das UN-Kaufrecht im Grundsatz davon aus, dass die Bedingungen dem anderen Vertragsteil inhaltlich zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Gemäß Artikel 6 CISG kann das UN-Kaufrecht durch AGB ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss kann ausdrücklich oder stillschweigend vorgenommen werden, wobei eine Rechtswahlklausel zugunsten des nationalen Rechtes eines Vertragsstaates grundsätzlich keinen stillschweigenden Ausschluss beinhaltet.

Als Vertragsstatut entscheidet das CISG auch über die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam einbezogen wurden. Nur wenn der Vertragspartner des Verwenders den Inhalt der AGB kennt oder jedenfalls ohne weiteres zur Kenntnis nehmen kann, werden Allgemeine Geschäftsbedingungen im Anwendungsbereich des CISG wirksam einbezogen. Die bloße Möglichkeit, die Bedingungen anzufordern, reicht im Verkehr zwischen Unternehmern nicht aus. (OLG Düsseldorf, OLG Rep. 2001, 471 mit weiterem Nachweis).

Denkbar ist, dass der Vertragspartner des Verwenders von dem Inhalt Kenntnis nehmen kann, wenn die AGB auf der Rückseite des Bestätigungsschreibens abgedruckt waren und hierauf ausreichend hingewiesen worden ist. Der fremdsprachliche Hinweis auf AGB wird im Allgemeinen als nicht ausreichend erachtet, um den ausländischen Kunden die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme zu verschaffen.

Warenkreditsicherung: Akkreditiv oder Eigentumsvorbehalt?

Der einzige und wirklich effektive Rechtsschutz des Verkäufers im Außenhandel ist die Lieferung Zug-um-Zug gegen Bezahlung. Diese erfolgt in Wahrung beidseitiger Interessen zumeist aus einem Bankakkreditiv, dem Letter of Credit oder L/C.

Gegen die Vorlage bestimmter Dokumente hat die Bank unwiderruflich auf erstes Anfordern und ohne Einreden den Kaufpreis zu zahlen. Der Ausgestaltung und Bestimmung dieser Dokumente kommt dabei besondere Bedeutung zu.

Folgende Formalien sind besonders zu beachten:

  • Zwingend einzutragen ist ein Verfallsdatum für die Vorlage der Dokumente zwecks Zahlung, Akzeptleistung und Negoziierung. Fristangaben sind zu vermeiden. Als Ort des Verfalls ist der Sitz derjenigen Bank anzugeben, bei der die Dokumente zu präsentieren sind.

  • Zur Vermeidung von Irrtümern ist der Betrag in Ziffern und Worten anzugeben.

  • Schriftzeichen, die für andere Parteien ungewöhnlich sind, wie zum Beispiel ein “ß”, sind zu vermeiden und durch “ss” zu ersetzen.

  • Ebenfalls sind Abkürzungen zu vermeiden.

Eigentumsvorbehalt

Im Ausland ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht ohne weiteres durch Allgemeine Geschäftsbedingungen möglich. Die Möglichkeit eines Eigentumsvorbehalts hängt stark von der Ausgestaltung des jeweiligen nationalen Sachenrechts ab. Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass in den Ländern des romanischen Rechtskreises die Übereignung durch die Kaufpreiszahlung erfolgt und auch nicht abbedungen werden kann. Bei größeren Lieferungen ins Ausland sind deshalb, die jeweiligen Vorschriften des nationalen Rechts zum Eigentumsvorbehalts gesondert zu prüfen.

In lateinamerikanischen Staaten ist das Rechtsinstitut des Eigentumsvorbehalts häufig unbekannt. Hier entstehen Pfandrechte, die meist einer Registrierung bedürfen.

Die Auslandsfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere für die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt - soll er im Ausland wirksam sein - den jeweiligen Landesgesetzen anzupassen. Die Auslandsfassung sollte daher nicht für Inlandsgeschäfte verwendet und deutlich gekennzeichnet werden.

Über den Autor

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Christian Lentföhr

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

AdvoGarant Artikelsuche