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Schiedsverfahren

In Rahmenlieferverträgen sowie bei besonders werthaltigen Warenlieferungen, kann sich die Vereinbarung einer Schiedsklausel als lohnend erweisen.

Schiedsverfahren bieten den Parteien die Möglichkeit, ihren Rechtsstreit unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit nur einer Instanz schnell, geheim und kostengünstig abzuwickeln. Häufig werden Schiedssprüche in ausländischen Staaten auch besser anerkannt als Urteile der staatlichen fremden Gerichte, weil im Schiedsspruch kein Eingriff in die eigene staatliche Souveränität gesehen wird.

Aufgrund internationaler Abkommen sind Schiedssprüche, im Gegensatz zu Urteilen nationaler Gerichte, nahezu weltweit vollstreckbar.

So kann etwa ein Schiedsspruch gegen einen Kunden nicht nur in dem Land, in dem er seinen Sitz hat, sondern auch in einem Land, in dem er Vermögen hat, in der Regel vollstreckt werden. Die Bandbreite der Schiedssprüche ist vielfältig. Sie reicht vom Schiedsgutachten über die Vertragsmäßigkeit der Ware oder der Vermittlung zwischen zwei Kontrahenten bis hin zum kontradiktorischen Schiedsurteil.

Im Rahmen des Warenkaufes sollte auf bestehende Schiedsgerichte und die von dem jeweiligen Schiedsgericht empfohlene Schiedsklausel zurückgegriffen werden. Häufig wird eines der folgenden Schiedsgerichte vereinbart:

  • die Internationale Handelskammer in Paris,

  • das internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich,

  • das Schiedsgerichtsinstitut der Handelskammer Stockholm,

  • American Arbitration Association (AAA).

In Deutschland informiert die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) genauer über Schiedsgerichtsverfahren unter www.dis-arb.de

Diese ständigen Schiedsgerichte haben eine Schiedsordnung, mit der sich die Parteien im Vorfeld vertraut machen können.

Bei spontan gegründeten Schiedsgerichten (ad hoc Schiedsgerichtsbarkeit), aufgrund von Parteivereinbarung, kann sich ein Verfahren unangemessen in die Länge ziehen. In diesen Fällen ist zunächst der Schiedsort, dann die Anzahl der Schiedsrichter, schließlich die Besetzung des Schiedsgerichtes und abschließend die Verfahrensordnung des Schiedsgerichtes zwischen den bereits streitbefangenen Parteien einheitlich zu regeln, bevor in der Sache selbst verhandelt werden kann.

Bietet die jeweilige Schiedsordnung Wahlmöglichkeiten, an welchem Ort das Schiedsgericht zusammen treten und mit wie vielen Richtern das Schiedsgericht besetzt werden soll, sollten diese Wahlmöglichkeiten bereits in die Schiedsklausel aufgenommen werden. Das Schiedsgericht sollte ermächtigt werden, auch über die Wirksamkeit der vereinbarten Schiedsklausel, zum Beispiel bei Einbeziehung durch AGB, zu entscheiden.

Die Schiedsvereinbarung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit lautet:

„Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages bindend entscheiden.“

Die DIS empfiehlt, diese Schiedsvereinbarung im Einzelfall zu ergänzen, beispielsweise durch die Vereinbarung über den Sitz des Schiedsgerichts oder über eine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter. Im internationalen Rechtsverkehr empfiehlt sich auch die Vereinbarung des vom Schiedsgericht anzuwendenden materiellen Rechts und der Verfahrenssprache.

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Christian Lentföhr

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